Guten Abend,
folgender Sachverhalt zunächst:
Herr A verursacht beim Wenden einen Verkehrsunfall.
Der Unfallpartner Herr B steigt zunächst normal aus seinem Auto aus, wenige Sekunden später liegt er jedoch am Boden (hat möglicherweise einen Schock) und wird von einem Krankenwagen von der Unfallstelle weggebracht. Im Krankenhaus wird nichts besonderes gefunden. Der Beifahrer von Herrn B bleibt völlig unverletzt. Herr A ebenfalls.
Trotzdem nimmt die Polizei den Unfall natürlich als Personenschaden auf. Herr B holt sich noch einen 2-wöchigen Krankenschein.
Herr A erhält ‚freundliche Grüße‘ von der Staatsanwaltschaft mit dem Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. Gnädigerweise will die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen gegen eine Geldauflage.
Herr A zahlt.
Zwischenzeitlich meldet sich die Versicherung bei Herrn A und möchte gerne ein Gutachten des Unfallfahrzeugs. Es bestehen Zweifel an den angemeldeten Verletzungen von Herrn B, da sie im Normalfall nur bei Auffahrunfällen vorkommen (hier nicht gegeben). Ein Gutachter soll dies überprüfen.
Konkret stehe im Raum, dass Herr B eine HWS-Verletzung angeben habe.
(Persönliche Meinung dazu: Als ‚Standardverletzung‘ nach einem Unfall bei jedem zweiten Arzt unter Vorlage der polizeilichen Unfallmitteilung als Verletzung anmeldbar).
Der Gutachter hat nun die Meinung, dass die Verletzungen des Herrn B. nicht durch den Unfallhergang hervorgerufen worden sind.
Nun also die Fragen:
Hätte Herr A. in diesem Fall nicht das Recht, gegen Herrn B. vorzugehen? Schließlich hat Herr A eine Strafanzeige erhalten und mußte eine Geldsumme bezahlen, weil Herr B. augenscheinlich simuliert hat.
Ich meine dies in dem Sinne, dass Herr B. quasi vortäuscht, eine Verletzung durch Herr A erlitten zu haben. Was doch irgendwo ein Unrecht für Herrn A darstellt. Denn selbstverständlich wird der Schaden des Herrn B. ersetzt, trotzdem will er sich nicht für etwas belangen lassen, was er laut Gutachten nicht getan bzw. zu verantworten hat.
Könnte Herr A. noch beim Staatsanwalt protestieren, obwohl das Verfahren ‚endgültig eingestellt‘ wurde?
Was bedeutet endgültige Einstellung hier? Dass der Staatsanwalt die Sache nicht mehr verfolgt, oder dass das Verfahren wirklich unwiderbringlich eingestellt wurde (und von keiner Seite mehr aufgenommen werden kann), auch wenn sich dann wie oben erwähnt herausstellt, dass Herr A wohl zu Unrecht belangt wurde?
Mag sich blöd anhören die Frage, aber ich finde sie durchaus berechtigt. Wenn jemand für ein Verbrechen ins Gefängnis kam und sich Jahre später herausstellt, dass er nicht schuldig war, wird er schließlich auch noch entschädigt. Selbstverständlich sind das andere Tatdimensionen, aber das Prinzip ist doch das selbe.
Wie stellt sich die Situation dar, wenn Herr B. wie oben angenommen aus Schock umfällt und sich dabei möglicherweise geringe Prellungen holt. Ist auch hier Herr A zu belangen, weil die Prellungen des Herrn B zwar durch sein eigenes (pardon, hört sich salopp an) Umfallen hervorgerufen wurden, dieses wiederum aber durch den Schock verursachrt wurde, den wiederum Herr A durch den von ihm hervorgerufenen Unfall verursacht hat?
So, das war ein langer Text, aber ich finde die Fragen durchaus interessant. Bitte jedoch nicht darüber diskutieren, wie gut HWS-Verletzungen wirklich nachweisbar sind, ich nehme in diesem Fall an, dass der Gutachter wirklich gesagt hat, dass sie nicht mit dem Unfallhergang vereinbar sind.
MfG
Werner