Hallo Experten!
Aus dem § 229 StGB entnehme ich (juristischer Laie), dass bei fahrlässiger Körperverletzung der Versuch nie strafbar ist, da es ein Vergehen und kein Verberechen ist (Mindeststrafe unter einem Jahr). Stimmt das oder welche anderen Gesetze greifen bei „sehr grob fahrlässigem“ Verhalten, bei dem aber - durch Zufall - nichts passiert ist?
Gruß!
Christian
Hallo Experten!
Aus dem § 229 StGB entnehme ich (juristischer Laie), dass bei
fahrlässiger Körperverletzung der Versuch nie strafbar ist, da
es ein Vergehen und kein Verberechen ist (Mindeststrafe unter
einem Jahr).
Falsche Begründung (s.u.).
Stimmt das oder welche anderen Gesetze greifen
bei „sehr grob fahrlässigem“ Verhalten, bei dem aber - durch
Zufall - nichts passiert ist?
Keine. Es gibt keinen Versuche bei Fahrlässigkeitstaten, sondern nur bei vorsätzlich zu begehenden Delikten.
Ciao, Wotan
Aus dem § 229 StGB entnehme ich (juristischer Laie), dass bei
fahrlässiger Körperverletzung der Versuch nie strafbar ist, da
es ein Vergehen und kein Verberechen ist (Mindeststrafe unter
einem Jahr). Stimmt das
Jein. Richtig ist daran nur, dass der Versuch einer fahrlässigen Körperverletzung nie strafbar ist. Mit der Unterscheidung Vergehen und Verbrechen hat das aber nichts zu tun.
Denk mal drüber nach, was eine „versuchte fahrlässige Tat“ denn sein soll. Fahrlässig heißt ja gerade, dass der Täter es nicht wollte, sondern eine Gefahr geschaffen hat, die sich dann in einem Schaden konkretisierte. Man kann gar nicht versuchen, jemanden fahrlässig zu verletzen, das wäre dann schlichtweg eine versuchte vorsätzliche Tat.
oder welche anderen Gesetze greifen
bei „sehr grob fahrlässigem“ Verhalten, bei dem aber - durch
Zufall - nichts passiert ist?
Das kommt drauf an: Bei Körperverletzung als solcher gar keine. Es gibt keinen Straftatbestand „gefährliches Verhalten, das beinahe zu einer Körperverletzung geführt hätte“.
Das Gesetz kennt aber Tatbestände, in denen schon das Schaffen einer Gewahr strafbar ist, insbesondere im Bereich der Brandstiftung.
Levay
Grob-fahrässiges Handeln, bei dem nichts passiert ist, ist nur ganz selten im Strafrecht zu finden (wie bereits erwähnt bei Brandstiftung oder zB auch Fahren unter Alkohol). Ansonstes ist das eigentlich der klassische Bereich der Ordnungswidrigkeiten, also zB viel zu schnell fahren. Wenn was passiert, ist es fahrlässige Körperverletzung oder Tötung, wenn nix passiert eine Owi.
Gruß,
Dea
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