mich würde interessieren, wie die Rechtslage in folgendem Fall aussieht:
Ein Grundstückseigentümer legt absichtlich einen schwer erkennbaren (farblich angepassten) grossen Stein auf eine Freifläche direkt neben der Hofeinfahrt seines Grundstücks, um das Parken von Fahrzeugen an dieser Stelle zu verhindern.
2m hinter dem Stein befindet sich ein Zigarettenautomat an der Hauswand des Eigentümers (der Stein liegt zwischen Zufahrt und Automat). Eine Kennzeichnung als Privatgrundstück ist nicht ersichtlich. Ebenso ist kein Einfahrtsverbot/Parkverbot vorhanden.
Inwieweit haftet der Eigentümer für Schäden an Fahrzeugen, die durch den Stein verursacht wurden.
Man kann so eine Frage nur mit einem Lageplan oder Foto beurteilen. Alles andere ist Raterei und der Versuch es mit Worten zu beschreiben, die meist ganz unterschiedlich gedeutet werden.
Niemand kann sich ein Bild davon machen,wo sich die Freifläche befindet, wo die Einfahrt, wo die Grundstücksgrenze, wo der Bürgersteig, wo die Straße.
Eine Kennzeichnung als Privatgrundstück ist nicht ersichtlich. Ebenso ist kein Einfahrtsverbot/Parkverbot vorhanden.
Ein Grundstückseigentümer ist nicht gezwungen sein Grundstück zu kennzeichnen oder Verbotsschilder aufzustellen. Vielmehr darf nach BGB § 903 der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren - soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Wer nun auf „Fahrlässige Fahrzeugbeschädigung auf Privatgrund“ hinauswill, der müsste sich fragen, aus welchem Rechtsgrund er Ansprüche auf Benutzen/Befahren/Beparken einer nicht-öffentlichen und nicht ihm gehörenden Grundstücksfläche geltend macht, aus dem sich dann ggf. wiederum Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers ergeben könnten.
M.E. wird das auch mit dem obigen Märchen-Argument (keine Kennzeichnung/keine Verbotsschilder) nicht gelingen.
Danke für die Information.
Die Tatsache, dass sich auf dem Grundstück sowohl ein Zigarettenautomat als auch zum Verkauf stehende Fahrzeuge befinden (siehe Skizze weiter oben), reicht also nicht aus, um eine Verkehrssicherungspflicht zu begründen?
dafür müsste erstmal eine gefahr von dem stein ausgehen. wenn der so gross ist, das man ihn sehen kann, wird da kein schild nötig sein. was kommt als nächstes, schilder mit der aufschrift, vorsicht häuser?
mutmaßlich handelt es sich um das Grundstück einer Firma, die Ware anbietet und zur Schau stellt (falls die Autos auch dazu gehören). Somit muss sie damit rechnen, dass potentielle Kunden das Grundstück auch 24h betreten oder befahren.
Falls nun der Stein tatsächlich farblich angepasst ist und das Grundstück nicht ausgeleuchtet war, dann könnte je nach Größe des Steins eine Gefahrenquelle vorliegen für die der Grundstückseigentümer haftet.
Sicher haftet er nicht für einen häusergroßen Stein oder einen Brummer mit 80 cm Höhe. Aber bei zwanzig Zentimetern wäre ich mir nicht so sicher. Diese Größe kann auch schmerzliche Schäden am Pkw erzeugen.
Also wird es auch hier - wie so oft - von den konkreten Umständen abhängen, ob eine (ggf. auch nur anteilige) Haftung vorliegt.
jetzt sind wir genau beim springenden und spannenden Punkt:
Gesetzt den Fall, der Stein hätte eine Höhe, die genau so bemessen ist, dass Fahrzeugboden/Ölwanne eines normalen (nicht tiefergelegt o.ä.) Autos beschädigt würden - dann läge eine Gefährdung vor?
Und falls nein: würde eine Erklärung des Eigentümers (Absicht) an den o.g. Tatsachen etwas ändern? Oder die Tatsache, dass zuvor nachweislich (u.a. anhand von herumliegenden Plastikteilen) auch andere PKWs dort beschädigt wurden, der Eigentümer also um die Gefährdung wissen musste?
Es bleibt wohl nur der Weg, den Grundstückseigentümer mit Schadensersatzforderungen zu konfrontieren und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Herumliegende Fahrzeugteile von vorhergehenden Ereignisse und den Stein sollte man zur Beweissicherung im Beisein eines Zeugen fotografieren.
Denn die Fahrzeugüberreste sind ist schon einmal ein heftiges Indiz dafür, dass der Eigentümer von der Gefahrenquelle wissen konnte.
wobei, wenn ich mir so die zeichnung angucke, kommt mir das auch so vor, als wollte der eigentümer nicht, das dritte auf sein Gelände fahren und da parken…