Hey
Mal angenommen ein Autofahrer A bekommt nach einem Verkehrsunfall (Schuld liegt eindeutig bei A) mit Fahrer B (wurde leicht verletzt, zB. Nasenbluten, stellt keinen Strafantrag) einen Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft wegen besonderem öffentlichen Intresse. A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung als schuldig befunden.
Was wäre in einem solchen Fall eine angemessene Bestrafung (Tagessätze, Fahrverbot)?
und Wie hoch sind die zu erwartenden Kosten des Verfahrens die A als Schuldiger tragen muss?
Macht ein Einspruch Sinn, oder erhöht das nur unnötig die Verfahrenskosten?
Hallo
Mal angenommen ein Autofahrer A bekommt nach einem
Verkehrsunfall (Schuld liegt eindeutig bei A) mit Fahrer B
(wurde leicht verletzt, zB. Nasenbluten, stellt keinen
Strafantrag) einen Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft
wegen besonderem öffentlichen Intresse. A wird wegen
fahrlässiger Körperverletzung als schuldig befunden.
Was wäre in einem solchen Fall eine angemessene Bestrafung
(Tagessätze, Fahrverbot)?
Das hängt vom festgestellten besonderen öffentlichen Interesse ab. Da dieses ausdrücklich bejaht wird, scheint die Schuld des A keine bloße Lässlichkeit zu sein.
und Wie hoch sind die zu erwartenden Kosten des Verfahrens die
A als Schuldiger tragen muss?
Welches Verfahrens? Was A zu zahlen hat, steht im Strafbefehl und damit ist die Kuh vom Eis.
Macht ein Einspruch Sinn, oder erhöht das nur unnötig die
Verfahrenskosten?
Nein, schon weil Sinn nicht gemacht werden kann. Das öffentliche Interesse ist gegeben, bei Widerspruch kommt es daher zur Verhandlung, die Schuld ist eindeutig, der Schuldspruch steht daher fest, deshalb ärgert sich der Richter über den renitenten Angeklagten, der ihm unnötig das Wochenende versaut hat und legt - neben den Verfahrenskosten - noch eine Schippe auf den Strafbefehl drauf, denn aus Schaden wird man klug.
smalbop
Hey
Mal angenommen ein Autofahrer A bekommt nach einem
Verkehrsunfall (Schuld liegt eindeutig bei A) mit Fahrer B
(wurde leicht verletzt, zB. Nasenbluten, stellt keinen
Strafantrag) einen Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft
wegen besonderem öffentlichen Intresse. A wird wegen
fahrlässiger Körperverletzung als schuldig befunden.
Was wäre in einem solchen Fall eine angemessene Bestrafung
(Tagessätze, Fahrverbot)?
Hallo,
Tagessätze evtl. ja, Fahrverbot, da müssten aber viele PKW-s stehen bleiben, wenn deshalb bereits ein Fahrverbot verhängt würde.
und Wie hoch sind die zu erwartenden Kosten des Verfahrens die
A als Schuldiger tragen muss?
Der Strafbefehl ein paar €, geschätzt zwischen 30 - 80, aber nur geschätzt im Rahmen bisheriger Erkenntnisse durch Dritte.
Macht ein Einspruch Sinn, oder erhöht das nur unnötig die
Verfahrenskosten?
Kommt darauf an, was im Strafbefehl steht und wenn man sich nicht schlüssig ist, macht man einen Termin bei einem RA mit Verkehrsstrafrechtskenntnissen und lässt sich beraten.
Schönen Tag noch.
Tagessätze evtl. ja, Fahrverbot, da müssten aber viele PKW-s
stehen bleiben, wenn deshalb bereits ein Fahrverbot verhängt
würde.
Kommt darauf an, was im Strafbefehl steht und wenn man sich
nicht schlüssig ist, macht man einen Termin bei einem RA mit
Verkehrsstrafrechtskenntnissen und lässt sich beraten.
Ok danke. Also sagen wir mal A bekommt 30 (recht hohe)Tagessätze und ein Monat Fahrverbot (angenommen A ist nicht vorbestraft es liegt nur an z.B. dem Nasenbluten).
Ein RA verlangt ja schließlich auch Geld, wenn ein kompletter Einspruch mit anschließender Hauptverhandlung keinen Sinn macht, kann man dann gegen die Höhe der Strafe Einspruch einlegen? Dann kommt es ja zu keiner Hauptverhandlung.
Was würdet ihr Grundsätzlich so allgemein jemandem raten der in einer solchen Lage ist:
RA + Einspruch mit eventueller Strafmilderung ohne Hauptverhandlung
oder
einfach in den sauren apfel beißen und zahlen (auch wenn die fahrlässige Körperverletzung so nicht gegeben war.)?
oder
einfach in den sauren apfel beißen und zahlen (auch wenn die
fahrlässige Körperverletzung so nicht gegeben war.)?
unabhängig von der rechtlichen konstellation kann ich dir eine erfahrung auf den weg mitgeben, die ich bei der staatsanwaltschaft gemacht habe:
billiger als im strafbefehl kommt man im regelfall nicht weg. die StA wird in ihrem plädoyer die geldstrafe um 30-50% erhöhen. dass das gericht von diesem antrag um mehr als 30-50% nach unten abweicht ist mir in 2 jahren bei der StA nicht passiert.
ausnahme: die höhe der geldstrafe wurde völlig falsch eingeschätzt (es gilt das nettoeinkommensprinzip, also nettoeinkommen/30 = höhe der geldstrafe pro tagessatz; schulden werden im regelfall nicht berücksichtigt, außer gesetzl. unterhaltspflichten)