Fahrlässige Tötungbei einem Amoklauf

Frage: Kann ein Waffenbesitzer bei unsachgemäßer Verwahrung seiner
Waffe wegen einer fahrlässigen Tötung verurteilt werden.
Ich frage mich seit dem Amoklauf ob in so einem Fall überhaupt
Anklage bzw Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Frage kommt.
Klar, er hat einen Fehler gemacht der zum Tod von Menschen geführt hat,
aber er selbst war ja nicht die ausführende Person, hat also nur
mittelbar Schuld an dem Unglück.

Wenn nun also z.b. ein Autofahrer einem Kumpel ein Auto leiht, obwohl
er keinen Führerschein hat und einen Unfall mit KV verschuldet, so
kann der Autobesitzer doch auchnicht wegen KV angeklagt werden,oder?

Gruss

Hallo Diggi,

„fahrlässige Tötung“ habe ich in diesem Zusammenhang bislang auch noch nie gehört. Wieso kommst du darauf?

Gruß!

Horst

Zurechenbarkeit
In beiden von dir beschriebenen Fällen ist die Handlung des Eigentümers (der Waffe oder des Autos) ursächlich für den tatbestandlichen Erfolg (Tod eines anderen Menschen). Denn würde man diese Handlung hinwegdenken, entfiele auch der Erfolg. Das ist eine quasi-naturwissenschaftliche Betrachtungsweise der Kausalität, wie sie in der Juristerei vorherrscht.

Eine andere Frage ist die Zurechenbarkeit. Wenn T den O ermordet, haben Ts Eltern durch den Zeugungsakt im obigen Sinne kausal dazu beigetragen, nämlich indem sie den T überhaupt gezeugt haben. Trotzdem ist klar, dass Ts Eltern sich keines Tötungsdeliktes schuldig gemacht haben. Grund ist die fehlende Zurechenbarkeit: Diese wird nicht quasi-naturwissenschaftlich, sondern wertend ermittelt. Zurechenbar ist ein Handeln dann, wenn es

  1. ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat und
  2. sich gerade dieses Risiko im tatbestandlichen Erfolg niedergeschlagen hat.

(Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die Termini teilweise etwas anders als beim Vorsatzdelikt, gemeint ist aber dasselbe, so dass ich hier icht weiter darauf eingehe.)

Waffen sind sehr gefährlich. Deswegen gibt es Gesetze, die vorschreiben, wie sie aufzubewahren sind. Die Gefahr, die von einem Missbrauch Dritter ausgeht, ist also rechtlich missilligt. Man darf diese Gefahr nicht schaffen, sondern hat sie als Besitzer der Waffen zu verhüten. Wenn jemand seine Waffen nicht richig aufbewahrt und ein Dritter auf diese Waffen zugreift und damit tötet, dann realisiert sich exakt die Gefahr im Tod des Opfers, die das Gesetz verhindern wollte.

Autos sind auch sehr gefährlich. Das Gesetz erlaubt aber trotzdem, sie zu benutzen, und es schreibt ausdrücklich nicht vor, dass sie speziell zu sichern sind, damit niemand sie unbefugt benutze. Es ist insbesondere auch erlaubt, sie zu verleihen; ja, wieso denn auch nicht? Die Gefahr, dass der Eigentümer einen Unfall baut, ist doch nicht größer, als dass der Leiher einen solchen verursacht. Nein, man schafft kein rechtlich missbilligtes Risiko dadurch, dass man sein Auto an jemanden leiht (der eine Fahrerlaubnis hat). Passiert hierbei ein Unfall, fehlt es darum an der Zurechenbarkeit.

Ergo: Ja, im ersteren Fall kann sich der Eigentümer der fahrlässigen Tötung schuldig machen, im zweiteren nicht.

Levay

Hallo,

Es ist insbesondere auch erlaubt, sie zu
verleihen; ja, wieso denn auch nicht?

Zitat aus dem UP:
„Wenn nun also z.b. ein Autofahrer einem Kumpel ein Auto leiht, obwohl er keinen Führerschein hat und einen Unfall mit KV verschuldet, so kann der Autobesitzer doch auchnicht wegen KV angeklagt werden,oder?“
Ändert das nicht die Sachlage?
Gruß
loderunner