Zurechenbarkeit
In beiden von dir beschriebenen Fällen ist die Handlung des Eigentümers (der Waffe oder des Autos) ursächlich für den tatbestandlichen Erfolg (Tod eines anderen Menschen). Denn würde man diese Handlung hinwegdenken, entfiele auch der Erfolg. Das ist eine quasi-naturwissenschaftliche Betrachtungsweise der Kausalität, wie sie in der Juristerei vorherrscht.
Eine andere Frage ist die Zurechenbarkeit. Wenn T den O ermordet, haben Ts Eltern durch den Zeugungsakt im obigen Sinne kausal dazu beigetragen, nämlich indem sie den T überhaupt gezeugt haben. Trotzdem ist klar, dass Ts Eltern sich keines Tötungsdeliktes schuldig gemacht haben. Grund ist die fehlende Zurechenbarkeit: Diese wird nicht quasi-naturwissenschaftlich, sondern wertend ermittelt. Zurechenbar ist ein Handeln dann, wenn es
- ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat und
- sich gerade dieses Risiko im tatbestandlichen Erfolg niedergeschlagen hat.
(Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die Termini teilweise etwas anders als beim Vorsatzdelikt, gemeint ist aber dasselbe, so dass ich hier icht weiter darauf eingehe.)
Waffen sind sehr gefährlich. Deswegen gibt es Gesetze, die vorschreiben, wie sie aufzubewahren sind. Die Gefahr, die von einem Missbrauch Dritter ausgeht, ist also rechtlich missilligt. Man darf diese Gefahr nicht schaffen, sondern hat sie als Besitzer der Waffen zu verhüten. Wenn jemand seine Waffen nicht richig aufbewahrt und ein Dritter auf diese Waffen zugreift und damit tötet, dann realisiert sich exakt die Gefahr im Tod des Opfers, die das Gesetz verhindern wollte.
Autos sind auch sehr gefährlich. Das Gesetz erlaubt aber trotzdem, sie zu benutzen, und es schreibt ausdrücklich nicht vor, dass sie speziell zu sichern sind, damit niemand sie unbefugt benutze. Es ist insbesondere auch erlaubt, sie zu verleihen; ja, wieso denn auch nicht? Die Gefahr, dass der Eigentümer einen Unfall baut, ist doch nicht größer, als dass der Leiher einen solchen verursacht. Nein, man schafft kein rechtlich missbilligtes Risiko dadurch, dass man sein Auto an jemanden leiht (der eine Fahrerlaubnis hat). Passiert hierbei ein Unfall, fehlt es darum an der Zurechenbarkeit.
Ergo: Ja, im ersteren Fall kann sich der Eigentümer der fahrlässigen Tötung schuldig machen, im zweiteren nicht.
Levay