Fahrrad 'Abgeschleppt'

Liebe Experten,

folgender fiktiver Fall:
Ein Pendler würde auf dem Gelände der deutschen Bahn sei Fahrrad abstellen. Die offiziellen Fahrradständer seien schlecht zugänglich und hoffnungslos überfüllt. Der Pendler würde sein Rad, wie viele andere auch täglich an einer Stelle außerhalb der gekennzeichneten Flächen abstellen, wo sein Rad niemanden behindern würde. Desweiteren gäbe es Schilder auf dem Gelände, wonach dies nicht gestattet sei.
Dürfte ein Bahnangestellter das Schloss des Rades aufschneiden, das Rad mitnehmen und ins Fundbüro geben?
Wäre dies auch erlaubt, wenn er nur drei von sagen wir mal 50 falsch abgestellter Räder entfernen würde?
Müsste er nach der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht einfach einen Zettel an den Rädern anbringen mit der Aufforderung, diese zu entfernen?
Wäre es in Ordnung, dass er keinerlei Hinweis auf die Entfernung des Rades hinterlässt, so dass der Pendler nur durch Zufall von einem Polizisten erfahren würde, dass sein Rad von der Bahn entfernt wurde?
Dürfte die Bahn auch noch 10.– Euro „Auslöse“ für das Rad verlangen?
Könnte der Pendler Schadenersatz für sein Schloss geltend machen?

Bin gespannt auf Eure Antworten.

Gruß
Alexander

Eine Gegenfrage!

man nehme an ein Radfahrer, stellt sein Fahrrad auf Ihr Privatgrundstück und macht es mit einem Ketten-Schloss an einem Baum fest.

Dürfen Sie dieses Fahrrad auf´s Fundbüro bringen oder müssen Sie es auf Ihrem Grundstück stehen lassen ?

Beste Grüße!

Die Bahn hat hier m.E. mindestens einen Unterlassungsanspruch nach BGB § 1004. Theoretisch möglich wäre es auch gewesen, die Polizei über das unberechtigt abgestellte Fahrrad zu informieren, Strafantrag zu stellen und ein Unternehmen mit der Entfernung des Rades zu beauftragen. Die Kosten für die Entfernung und den Transport etc. könnten dann dem Besitzer des Fahrrades in Rechnung gestellt werden. Dass die Bahn hier anders vorgegangen ist, liegt vermutlilch einerseits an Kulanz andererseits daran, dass sie für ein entsprechendes Unternhemen in Vorleistung hätte treten müssen.
Die dargestellte Vorgehensweise erscheint also, wenn auch aus Sicht des Fahrradbesitzers ärgerlich, so doch noch recht kulant…

Hallo,
vorab:
die Frage der Beschilderung und des öffentlichen Charakters der Fläche sind für die Beantwortung nicht ganz unerheblich :wink:
Sollte es sich um eine öffentlich gewidmete Fläche handeln (und das sind z.B. Bahnhofvorplätze oder öffentliche Parkplatzanlagen davor schon einmal) richtet sich das ganze nach dem öffentlichen Ordnungsrecht (wobei die Entfernung auch dann „in Ordnung“ wäre, nur die Rechtsnormen dafür wären andere, z.B. Ortssatzungen und die StVO).

Wenn es sich um eine private Fläche der Bahn handelt (die es gibt) kommt es darauf an, ob die Abgrenzung zum öffentlichen Verkehrsraum eindeutig erkennbar ist. Wenn man sein Rad an einer Fassade ankettet, auf der zweifelsfrei ein Schild darauf hinweist, dass das Abstellen untersagt ist, ist die Sache eindeutig :wink:

Wenn es sich um ein Privatgrundstück der Bahn handelt, darf die Bahn das Rad ohne weiteres (nach dem BGB z.B.) entfernen und (kostenpflichtig) einlagern. Wenn sie mit dem Fundbüro einen entsprechenden Deal hat, wäre z.B. das in Ordnung, schliesslich handelt es sich um eine Fundsache :wink: Auch das Entfernen des Schlosses geht schon in Ordnung, denn ein angekettetes Rad ist durchaus in der Lage, jemanden in seinen Eigentums- und Besitzrechten zu stören (z.B. beim Reinigen der Anlage oder bei Wartungs- und Reparaturarbeiten). Das Schloss ersetzen muss man dann sicher nicht, ausser man bekäme es zerstörungsfrei auf :wink:.

Die Frage der Verhältnismäßigkeit wäre im Öffentlichen Ordnungsrecht eher anzusiedeln als im privaten „Hausrecht“. Grundsätzlich gilt in beiden Fällen der alte Grundsatz „es gibt keine Gleichheit im Unrecht“ :wink: Wenn nur die „drei störendsten“ Räder von 50 entfernt würden, könnte man auch im öffentlichen Raum dagegen kaum angehen.

Gruß vom
Schnabel

Hallo Merger,

interessante Frage, aber da sie mit dem von mir geschilderten Fall herzlich wenig zu tun hat, mache doch bitte einen eigenen Thread dafür auf.

Gruß
Alexander

Hallo Schnabel,

danke für Deine Einschätzung.
Es handele sich in diesem fall um eindeutig erkennbares Gelände der Bahn.

Wäre es unter folgenden Annahmen auch legal:
Das Rad des armen Pendlers würde seit Jahren an dieser Stelle stehen (aber täglich abends entfernt).
Es wäre objektiv niemandem im Weg, da kein Durchgang.
Bei defekten, länger abgestellten Rädern hätte die Bahn mit Hinweiszetteln an den jeweiligen Rädern agiert.
Dürfte man einfach beliebig drei Räder herausgreifen und entfernen.
Dürfte der Verantwortliche bei tel. Nachfrage die Nennung seines Namens verweigern?

Danke
Alexander

Kulant ist hier natürlich Ansichtssache. :wink:

Danke für die Antwort.

Hallo,

danke für Deine Einschätzung.
Es handele sich in diesem fall um eindeutig erkennbares Gelände der Bahn.
Wäre es unter folgenden Annahmen auch legal:
Das Rad des armen Pendlers würde seit Jahren an dieser Stelle stehen (aber täglich abends entfernt).

Ja.

Es wäre objektiv niemandem im Weg, da kein Durchgang.

Egal. Mal agesehen davon, ob man vielleicht etwas übersehen hat, wen bzw. wobei es stören könnte.

Bei defekten, länger abgestellten Rädern hätte die Bahn mit Hinweiszetteln an den jeweiligen Rädern agiert.

Das war dann Kulanz.

Dürfte man einfach beliebig drei Räder herausgreifen und entfernen.

Ja.

Dürfte der Verantwortliche bei tel. Nachfrage die Nennung seines Namens verweigern?

Ja.
Aber kürzen wir das mal ab. Ein Dienstleister würde seine Kunden möglicherweise nicht so behandeln, wenn er sie weiter behalten möchte UND angst haben müsste, sie durch solche Aktionen zu verlieren. Er würde stattdessen vielleicht sogar zusätzliche Fahrradständer anbringen lassen.
Aber bei der Deutschen Bahn ist der Kunde ein Störfaktor. Diese Beamtenmentalität wird sich wohl noch eine Weile halten. Und wenn dann so ein kleiner unausgelasteter Bundesbahnbeamte mal etwas zu kompensieren hat, dann spielt er Gott und entscheidet, dass jetzt eben genau diese drei vorschriftswidrig geparkten Fahrräder wegzuschaffen.
Einfach hinnehmen, diese armselige Person bedauern und nicht weiter unnötig Energie darauf verschwenden.

Grüße