Hallo,
mal angenommen, ein Fahrrad wurde von einer Werbetafel auf dem Gelände einer Uni beschädigt. Es liegt eine Unwetterwarnung für die Region vor (Sturmböen bis Windstärke 8 - 9 Bfg). Die Werbetafel ist mobil (die zum Aufklappen und hinstellen). Sie ist aus Holz und mit Glasscheiben. Diese gehen bei dem „Flug“ ebenfalls zu bruch. Bei dem Fahrrad ist damit danach ein Fahren unmöglich (es geht nicht um Kratzer - es soll nur wieder fahren).
Kann eine Schadensanzeige mit Aussich auf Erfolg gestellt werden? Oder ist es höhere Gewalt? Ich bin der Meinung, dass solche mobilen Werbeschilder bei Unwetterwarnungen in Sicherheit zu bringen sind um derartige Schäden vorzubeugen. Wie wäre dieser Fall in euren Augen zu bewerten, sollte er irgendwann einmal eintreten. Hab mich grad mit einem Freund über das Thema gestritten.
Danke für eure Antworten.
Hallo MartinR26,
Hallo,
mal angenommen, ein Fahrrad wurde von einer Werbetafel auf dem
Gelände einer Uni beschädigt. Es liegt eine Unwetterwarnung
für die Region vor (Sturmböen bis Windstärke 8 - 9 Bfg). Die
Werbetafel ist mobil (die zum Aufklappen und hinstellen).
Sie
ist aus Holz und mit Glasscheiben. Diese gehen bei dem „Flug“
ebenfalls zu bruch. Bei dem Fahrrad ist damit danach ein
Fahren unmöglich (es geht nicht um Kratzer - es soll nur
wieder fahren).
Kann eine Schadensanzeige mit Aussich auf Erfolg gestellt
werden?
Hier stellt sich nun die Frage:
Wurde der Schaden durch das Werbeschild oder durch das Fahrrad verursacht ?
Bei Sturmwarnung sollten Werbeschilder wie auch Fahrräder nicht im Außenbereich einer Uni stehen.
Oder ist es höhere Gewalt?
Es ist zwar höhere Gewalt, allerdings auch grobe Fahrlässigkeit und somit ist die jeweils zuständige Haftpflichtversicherung in der Leistung.
Ich bin der Meinung, dass
solche mobilen Werbeschilder bei Unwetterwarnungen in
Sicherheit zu bringen sind um derartige Schäden vorzubeugen.
Richtig - aber auch die Fahrräder !
Wie wäre dieser Fall in euren Augen zu bewerten, sollte er
irgendwann einmal eintreten. Hab mich grad mit einem Freund
über das Thema gestritten.
Siehe oben.
Gruß Merger
allerdings auch grobe Fahrlässigkeit und somit ist die jeweils zuständige Haftpflichtversicherung in der Leistung.
Wenn hier grobe Fahrlässigkeit mit versichert ist. Hier geht es nicht um eine private, sondern um eine gewerbliche Police, da ist grobe Fahrlässigkeit nicht mit der Selbstverständlichkeit enthalten, wie bei privaten Verträgen.
Bei der Betriebshaftpflichtversicherung wird auf die AHB hingewiesen.
Und in der AHB ist nur der Vorsatz ausgeschlossen.
Das schließt jetzt natürlich nicht aus, dass es auch Gewerbepolicen gibt die grobe Fahrlässigkeit ausschließen.
Nur in diesem Fall, geht es um eine Werbetafel die sich auf einem UNI-Gelände befindet. Und solche Gewerbe gibt es da sicherlich nicht.