Fahrrad-Drucklufthupe und StVO

Hallo,

was hätte man eigentlich an Strafe zu befürchten, wenn man sich eine (in anderen Ländern hergestellte und dort erlaubte, aber auch hierzulande erhältliche und direkt dafür gedachte) Drucklufthupe ans Fahrrad bauen würde und durch irgendewelche Ordnungshüter-Amtsinhaber

a) bei der Benutzung dieser erwischt werden würde (z. B. zur Warnung eines Verkehrsteilnehmers, der einem aus Unachtsamkeit die Vorfahrt zu schneiden droht, ohne dass irgendwelche negativen Folgen [Fußgänger in der Nähe kippt vor Schreck tot um o. ä.] daraus entstanden wären)?

b) zufällig die bloße Tatsache des Mitführens und Bereithaltens oben genannten Gerätes festgestellt werden würde?

Gibt es dafür überhaupt irgendeinen OWi-„Tarif“? Wären die Kontrolleure berechtigt, das Teil zu beschlagnahmen?

Danke für fundierte Einschätzungen!

MfG,
Marius

Hallo,

Zunächt sollte mal davon auszugehen sein, dass das Radel in seiner Grundausstattung schon mal sämtliche vorgeschriebenen Funktionen und damit nach StVO zulässigen Sicherheits- und Funktionsorgane ( funktionierend ) bereitstellt.

Dann könnte man sich ja weitergehend Üüberlegen, ob man sich Signaleinrichtungen an sein Fahrzeug baut, für dessen „Betrieb“ die Behörden die beschriebenen Schreck- / Gefahrenmomente vermuten könnten und somit von vornherein den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr als untersagt festlegen würden.

Wenn der Radarwarner da jetzt nich das optimale Beispiel wäre, so wären es durchaus kompressorbetriebene Druckluftfanfaren oder Suchscheinwerfer.

Nun könnte ich allerdings sebst nicht definieren, was die Behörden dann je nach Fallage direkt als Handhabe und ggf. Sanktion im konkreten Feststellungsfall unternehmen / anordnen können, noch eine Mutmaßung über Folgeverfahren, wenn jemand den Senion von hinten Anradelnd mit einer komplett unzulässigen 120 DB Druckluftfanfare ins Ohr hupen würde.

Über eine zusätzlich angebaute Ballhupe neben der "helltönenden und funktioniernden )Fahrradklingel würden die aber höchstens schmunzeln, wenn im Notfall die Fahrradklingel auch benutzt.

Natürlich darf man auch eine fette LKW-Fanfare aus dem Ami-Land am Radel haben, aber mit größter Wahrscheinlichkeit darf sie im Straßenverkehr nicht betriebsbereit gehalten / oder so zu halten sein.

So zumindest mal eine übertragene Überlegung.

mfg

Ennlo

Hallo!
Vor 100 Jahren als die Polizei sich noch für sowas interessierte hat ein Schulfreund für den Anbau einer „Laufklingel“ mal 5 DM berappen müssen.
Statt lauter Hupe vielleicht besser defensiv fahren?

Grüße

Statt lauter Hupe vielleicht besser defensiv fahren?

Das ist mit schneller Gangart nicht immer vereinbar und bei manchen Helden der Straße reicht der defensivste Eigen-Fahrstil nicht mehr aus…

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Hallo Marius,

was hätte man eigentlich an Strafe zu befürchten, wenn man
sich eine (in anderen Ländern hergestellte und dort erlaubte,
aber auch hierzulande erhältliche und direkt dafür gedachte)
Drucklufthupe ans Fahrrad bauen würde und durch irgendewelche
Ordnungshüter-Amtsinhaber

Nach http://www.stvzo.de/stvzo/B6.htm#64a ist so eine Hupe definitiv verboten. Es ist eine „andere Einrichtung für Schallzeichen“.

Gibt es dafür überhaupt irgendeinen OWi-„Tarif“? Wären die
Kontrolleure berechtigt, das Teil zu beschlagnahmen?

Die gegenwärtigen Tarife dafür kenne ich nicht, aber beschlagnahmt kann das Teil auf jeden Fall werden.

Gruß, Karin

Hallo Karin,

Nach http://www.stvzo.de/stvzo/B6.htm#64a ist so eine Hupe
definitiv verboten. Es ist eine „andere Einrichtung für
Schallzeichen“.

Das ist schon klar.

Gibt es dafür überhaupt irgendeinen OWi-„Tarif“? Wären die
Kontrolleure berechtigt, das Teil zu beschlagnahmen?

Die gegenwärtigen Tarife dafür kenne ich nicht, aber
beschlagnahmt kann das Teil auf jeden Fall werden.

Auch wenn man es gar nicht benutzt hat und dessen Vorhandensein mehr nebenbei entdeckt wird?

MfG,
Marius

Hallo,

Auch wenn man es gar nicht benutzt hat und dessen Vorhandensein mehr nebenbei entdeckt wird?

Setzt mal spaßeshalber Pistole ein, die noch nicht benutzt wurde aber für man weder Waffenschein oder trageerlaubnis existiert. Dann kommt man sicher der Antwort auf die Spur.

Grüße

Dieser Vergleich ist wohl eher als absurd einzustufen…

Hallo,

Auch wenn man es gar nicht benutzt hat und dessen
Vorhandensein mehr nebenbei entdeckt wird?

ich gehe mal davon aus, daß es sich um die Airzound Presslufthupe mit 115dB handelt. In dem Fall sollte man für die Fragestellung bzgl. `Beschlagnahme nur durch Vorhandensein´ noch eines erwähnen: Die Airzound Hupe ist so konstruiert, daß sie nicht permanent montiert wird. Der Druckbehälter wird per Klettband am Rahmen befestigt und das Hupelement mit Gummiring am Lenker. Die gesamte Hupe kann also ohne jedes Werkzeug entfernt werden. Eventuell macht das einen Unterschied in diesem Fall?

Wenn man bei der Benutzung erwischt wird, würde man im besten Fall nur die Neugierde der Beamten auf sich ziehen. Und wenn man die Hupe in dem Fall nur gegen Wildtiere oder offensichtlich blinde KFZ-Führer einsetzt dürfte man eine kleine Chance auf das berühmte zugedrückte Auge haben. Generell kann die Hupe in der Situation aber einkassiert werden, da an Fahrrädern ja nur helltönende Klingeln erlaubt sind.

Grüßli,
Arcon

Einerseits gut bemerkt, aber gehe doch mal auf die Radarwarner zurück.

Der reine Besitz ist ja nicht strafbar, aber die Betriebs_bereithaltung_ und somit mögliche Anwendung.

Der Nachweis einer Möglichkeit obliegt im Zweifel einer technischen Überprüfung.

Ich darf mir ja Vieles an mein Fahrzeug basteln, aber ob ich das auch nach staatlichem Recht betriebsbereit halten darf ?

mfg

Ennlo