was hätte man eigentlich an Strafe zu befürchten, wenn man sich eine (in anderen Ländern hergestellte und dort erlaubte, aber auch hierzulande erhältliche und direkt dafür gedachte) Drucklufthupe ans Fahrrad bauen würde und durch irgendewelche Ordnungshüter-Amtsinhaber
a) bei der Benutzung dieser erwischt werden würde (z. B. zur Warnung eines Verkehrsteilnehmers, der einem aus Unachtsamkeit die Vorfahrt zu schneiden droht, ohne dass irgendwelche negativen Folgen [Fußgänger in der Nähe kippt vor Schreck tot um o. ä.] daraus entstanden wären)?
b) zufällig die bloße Tatsache des Mitführens und Bereithaltens oben genannten Gerätes festgestellt werden würde?
Gibt es dafür überhaupt irgendeinen OWi-„Tarif“? Wären die Kontrolleure berechtigt, das Teil zu beschlagnahmen?
Zunächt sollte mal davon auszugehen sein, dass das Radel in seiner Grundausstattung schon mal sämtliche vorgeschriebenen Funktionen und damit nach StVO zulässigen Sicherheits- und Funktionsorgane ( funktionierend ) bereitstellt.
Dann könnte man sich ja weitergehend Üüberlegen, ob man sich Signaleinrichtungen an sein Fahrzeug baut, für dessen „Betrieb“ die Behörden die beschriebenen Schreck- / Gefahrenmomente vermuten könnten und somit von vornherein den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr als untersagt festlegen würden.
Wenn der Radarwarner da jetzt nich das optimale Beispiel wäre, so wären es durchaus kompressorbetriebene Druckluftfanfaren oder Suchscheinwerfer.
Nun könnte ich allerdings sebst nicht definieren, was die Behörden dann je nach Fallage direkt als Handhabe und ggf. Sanktion im konkreten Feststellungsfall unternehmen / anordnen können, noch eine Mutmaßung über Folgeverfahren, wenn jemand den Senion von hinten Anradelnd mit einer komplett unzulässigen 120 DB Druckluftfanfare ins Ohr hupen würde.
Über eine zusätzlich angebaute Ballhupe neben der "helltönenden und funktioniernden )Fahrradklingel würden die aber höchstens schmunzeln, wenn im Notfall die Fahrradklingel auch benutzt.
Natürlich darf man auch eine fette LKW-Fanfare aus dem Ami-Land am Radel haben, aber mit größter Wahrscheinlichkeit darf sie im Straßenverkehr nicht betriebsbereit gehalten / oder so zu halten sein.
Hallo!
Vor 100 Jahren als die Polizei sich noch für sowas interessierte hat ein Schulfreund für den Anbau einer „Laufklingel“ mal 5 DM berappen müssen.
Statt lauter Hupe vielleicht besser defensiv fahren?
was hätte man eigentlich an Strafe zu befürchten, wenn man
sich eine (in anderen Ländern hergestellte und dort erlaubte,
aber auch hierzulande erhältliche und direkt dafür gedachte)
Drucklufthupe ans Fahrrad bauen würde und durch irgendewelche
Ordnungshüter-Amtsinhaber
Auch wenn man es gar nicht benutzt hat und dessen Vorhandensein mehr nebenbei entdeckt wird?
Setzt mal spaßeshalber Pistole ein, die noch nicht benutzt wurde aber für man weder Waffenschein oder trageerlaubnis existiert. Dann kommt man sicher der Antwort auf die Spur.
Auch wenn man es gar nicht benutzt hat und dessen
Vorhandensein mehr nebenbei entdeckt wird?
ich gehe mal davon aus, daß es sich um die Airzound Presslufthupe mit 115dB handelt. In dem Fall sollte man für die Fragestellung bzgl. `Beschlagnahme nur durch Vorhandensein´ noch eines erwähnen: Die Airzound Hupe ist so konstruiert, daß sie nicht permanent montiert wird. Der Druckbehälter wird per Klettband am Rahmen befestigt und das Hupelement mit Gummiring am Lenker. Die gesamte Hupe kann also ohne jedes Werkzeug entfernt werden. Eventuell macht das einen Unterschied in diesem Fall?
Wenn man bei der Benutzung erwischt wird, würde man im besten Fall nur die Neugierde der Beamten auf sich ziehen. Und wenn man die Hupe in dem Fall nur gegen Wildtiere oder offensichtlich blinde KFZ-Führer einsetzt dürfte man eine kleine Chance auf das berühmte zugedrückte Auge haben. Generell kann die Hupe in der Situation aber einkassiert werden, da an Fahrrädern ja nur helltönende Klingeln erlaubt sind.