bietet eine Person Toast, Snacks etc. auf dem Fahrrad an, also fahrend, handelt es sich dann um ein Reisegewerbe nach § 55 GewO oder auch um ein Gaststaettengewerbe nach § 1 II GastG, welches als Reisegewerbe zu qualifizieren ist?
Das Brett war mir nicht bekannt und darueber hinaus bin ich davon ausgegangen, dass es ein triviales Problem ist, bei dem ich zeitnah Antwort erhalten wuerde.
Jetzt muesste der Artikel nur noch verschoben wird. Ich bin dazu nicht befugt und nicht in der Lage. J
Jetzt muesste der Artikel nur noch verschoben wird. Ich bin
dazu nicht befugt und nicht in der Lage. J
ich sehe da kein Problem drin, wenn du den Artikel nun im richtigen Brett schreibst. In diesem Thread ist ja jetzt offensichtlich, daß du deine Frage nochmal woanders gepostet hast, so daß hier keine Antworten mehr zu erwarten sind.
Rechts ist eine Leiste mit den Posting-Optionen, unter anderem kannst du den Mod anschreiben und um Löschung des Threads bitten.
Das Brett war mir nicht bekannt und darueber hinaus bin ich
davon ausgegangen, dass es ein triviales Problem ist, bei dem
ich zeitnah Antwort erhalten wuerde.
Na dann, wenns denn so trivial ist, warum fragst Du dann?
Du schreibst, Du kennst das Brett Existengründiung nicht. Google scheinst auch nicht zu kennen?
Der mobile Imbiss ist nur dann ein Reisegewerbe, wenn die Speisen nicht an Ort und Stelle verzehrt werden. Ist letzteres der Fall (z. B. Stehtische) und werden darüber hinaus auch alkoholische Getränke angeboten, so ist eine Gaststättenkonzession notwendig.
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Stichwort: Mobiler Imbiss Reisegewerbe
Mit freundlichen Grüßen Rumburak