Mein Fahrrad wurde gestohlen.
Ich habe dies bei der Polizei gemeldet und meiner Versicherung mitgeteilt. Nach Abschluss der Suche, bekam ich von der Polizei Bescheid, dass die Suche eingestellt wurde.
Die Versicherung will mir jedoch nur 70 Euro Zahlen - Wert den Rades wasr 400 Euro und es war 5 Jahre alt. Ich habe nach 5 Jahren keinen Kassenbeleg mehr, da die Garantie ja abgelaufen war.
Ist das korrekt so, dass die Versicherung da nicht mehr zahlen will? Dachte schonso an ca. 200 Euro, damit man sich ein neues leisten kann…
Ist das korrekt so, dass die Versicherung da nicht mehr zahlen will?
Das kommt mir etwas wenig vor. Wie lautet denn die Begründung ? Für 70 € bekommt man kein neuwertiges Fahrrad und in der Hausrat bist Du zum Neuwert versichert. Stell mal das Schreiben der Versicherung hier rein.
Hallo und guten Tag.
Ich gehe davon aus, dass das Fahrrad auf der Straße gestohlen wurde und Versicherungsschutz auch über die Hausratversicherung besteht (in der Regel 1% von der Versicherungssumme der Hausratversicherung + 10%).
Die Hausratversicherung erstattet den Neuwert.
Ggf. den Händler konsultieren, bei dem das Rad gekauft wurde, der hat sicher noch die Unterlagen…
Beste Grüße
Frank
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Hallo,
üblicherweise wird von den Versicherungen zwecks Regulierung
Fahrradpass sowie Fahrradrechnung verlangt (das steht auch so im „Kleingedruckten“). Liegt dies nicht vor,ist eine Regulierung ausgeschlossen. Wenn die Versicherung 70 € gezahlt hat, so ist dieses entweder „Goodwill“ oder Anwendung neuer Gesetzesbestimmungen - auch diese sind m.E. hier noch nicht verpflichtend durch die Versicherung
anzuwenden.
Wie Frank Bronak schon schrieb; evtl. hat der Händler noch Unterlagen…
Gruß Joerg Koenig
Hallo,
üblicherweise wird von den Versicherungen zwecks Regulierung
Fahrradpass sowie Fahrradrechnung verlangt (das steht auch so
im „Kleingedruckten“)
soweit ihm die billigerweise zugemutet werden kann (GDV Musterbedingungen/Klauseln 2008)
. Liegt dies nicht vor,ist eine
Regulierung ausgeschlossen. Wenn die Versicherung 70 €
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
gezahlt hat, so ist dieses entweder „Goodwill“ oder Anwendung
neuer Gesetzesbestimmungen - auch diese sind m.E. hier noch
nicht verpflichtend durch die Versicherung
anzuwenden.
Wie Frank Bronak schon schrieb; evtl. hat der Händler noch
Unterlagen…
Gruß Joerg Koenig
Evtl. wurde ja auch ein SB vereinbart, der die Summe der Auszahlung entsprechende mindert.
Grüße
Mike