Fahrradfahren mit 1,2 promille

Hallo
ich hätte da ein frage, und zwar was passiert einem, wenn man nachts mit einem Freund Fahrrad fährt und dummerweise zu 2. einen Unfall baut und daher ins Krankenhaus muss. Doch keiner von beiden ist direkt schuld, da es nur ein doofer zufall war das sich die lenker kurz berührten und dadurch beide zu fall kamen. Bei einem Alkoholtest kommt heraus, das einer von beiden 1,2 promille hat. Er besitzt den T führerschein und den BF17 für das Auto. Mit welchen Strafrechtlichen folgen muss der 17 jährige rechnen? Ist sein Führerschein weg?

Ist sein Führerschein weg?

Hi,

ist wohl die wichtigste Frage. :wink:

Da der Unfall nicht mit einem Kfz und unter 1,6Promille war nein.

Was noch kommt, es gilt hier noch das Jugendstrafrecht, dürfte also nicht so wild werden.

Q-Gruß

Doch keiner von beiden ist direkt schuld, da es nur ein doofer
zufall war das sich die lenker kurz berührten

Kombiniere, die Herrschaften sind verbotenerweise nebeneinander gefahren. Da ist nicht etwa der Zufall, sondern die beiden eben dieses selbst dran. Was? Na, doof eben.

Hallo,

Da der Unfall nicht mit einem Kfz und unter 1,6Promille war
nein.

So? nach einem alkoholbedingten Unfall mit Personenschaden?

Was noch kommt, es gilt hier noch das Jugendstrafrecht, dürfte
also nicht so wild werden.

Für die Erziehungsberechtigten des 17-jährigen, die diesen ohne Aufsicht nachts betrunken in der Gegend herumfahren lassen, gilt aber nicht mehr das Jugendstrafrecht, oder?

Gruß

smalbop

So? nach einem alkoholbedingten Unfall mit Personenschaden?

Hi,

wir wissen nicht wer der Unfallverursacher war, ob und wie stark verletzt.
Und wenn der Gesetzgeber sagt, erst ab 1,6P gibt es eine Meldung an die Führerscheinstelle, müssen wir das so hinnehmen.

Beschwere dich beim Gesetzgeber.

Für die Erziehungsberechtigten des 17-jährigen, die diesen
ohne Aufsicht nachts betrunken in der Gegend herumfahren
lassen, gilt aber nicht mehr das Jugendstrafrecht, oder?

Da Eltern nicht für ihre Kinder haften, kein Problem. Und die Aufsichtspflicht bei einem 17Jährigen, der ist bald 18 und volljährig, der braucht weniger Aufsicht als ein 10Jähriger. Wer mit 17 nicht weiß wo es lang geht, weiß es auch nicht wenn er volljährig ist. Da tut auch mal ein Dämpfer gut. Gehört zum erwachsen werden dazu.

Q-Gruß

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Hallo,

wir wissen nicht wer der Unfallverursacher war,

naja, mit 1,2 Promille ist man schon mal ganz heißer Kandidat für eine kräftige Mitschuld.

ob und wie
stark verletzt.

Irgendwer wurde jedenfalls verletzt. Leider geht nicht hervor, wer.

Und wenn der Gesetzgeber sagt, erst ab 1,6P gibt es eine
Meldung an die Führerscheinstelle, müssen wir das so
hinnehmen.

Ab 1,6 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig (Fahrradfahrer). Bei Unfall gibt’s aber schon viel früher Probleme:
http://www.finanztip.de/recht/verkehr/fahrrad.htm

Gruß, Niels

Hallo,

zum Thema „Führerschein weg und Punkte in Flensburg bei mehr als einem Glas Bier auf dem Fahrrad“ hat Niels ja schon was gesagt, daher nur noch eine Anmerkung zu dem hier:

Da Eltern nicht für ihre Kinder haften, kein Problem.

Wer behauptet denn das? Ich habe als Erziehungsberechtigter eine Aufsichtspflicht, und wenn ich der nicht ausreichend nachkomme, hafte ich selbstverständlich zumindest zivilrechtlich für das, was mein Sprößling anstellt - und unter Umständen auch strafrechtlich, siehe den Fall Winnenden.

Sicherlich ist es eine Ermessensfrage, wieviel Aufsicht ein 17-jähriger noch braucht und ebenso dann auch die Frage, ob ich für ihn hafte. Aber im vorliegenden Fall war die Aufsicht wohl eindeutig nicht ausreichend, denn sonst wäre das, was passiert ist, ja nicht passiert.

Außerdem hat ein 17-jähriger schon gemäß Jugendschutzgesetz nach 24 Uhr nichts mehr auf freier Wildbahn verloren und diese gesetzliche Regel hat den Eltern auch bekannt zu sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Eltern also aktiv werden müssen, wenn sie „schuldlos“ bleiben wollen. (Ich gehe mal davon aus, dass der Junge um Mitternacht noch unterwegs war.)

Übrigens ist auch derjenige mit dran, der den Jugendlichen Alkohol ausgeschenkt hat.

Gruß

smalbop

Hallo smalbop,

Ich habe als Erziehungsberechtigter
eine Aufsichtspflicht, und wenn ich der nicht ausreichend
nachkomme, hafte ich selbstverständlich zumindest
zivilrechtlich für das, was mein Sprößling anstellt - und
unter Umständen auch strafrechtlich, siehe den Fall Winnenden.

Hierzu möchte ich nur nebenbei bemerken, dass dieser Fall mit Aufsichtspflichtverletzung absolut nichts zu tun hat!

Außerdem hat ein 17-jähriger schon gemäß Jugendschutzgesetz
nach 24 Uhr nichts mehr auf freier Wildbahn verloren und diese
gesetzliche Regel hat den Eltern auch bekannt zu sein.

Zeig mir bitte die Stelle im JuSchG, die besagt, dass ein 17-jähriger nach 24:00 h nur Zuhause hinter geschlossener Tür sein darf!
Die von dir angesprochene Regelung betrifft Gaststätten und Tanzveranstaltungen aber nicht „die freie Wildbahn“!

Übrigens ist auch derjenige mit dran, der den Jugendlichen
Alkohol ausgeschenkt hat.

Das kommt auf die Sorte des Alkohols an!
Man kann auch mit Bier und Wein einen entsprechenden Promillewert erreichen.

Grüße von
Tinchen

Wer behauptet denn das? Ich habe als Erziehungsberechtigter
eine Aufsichtspflicht, und wenn ich der nicht ausreichend
nachkomme, hafte ich selbstverständlich zumindest
zivilrechtlich für das, was mein Sprößling anstellt - und
unter Umständen auch strafrechtlich, siehe den Fall Winnenden.

Hi,

woran machst Du das fest das hier die Aufsichtspflicht verletzt wurde?

Zu dem Fall Winnenden kann ich nicht viel sagen, kann mir aber nicht vorstellen das, falls es zu einer Verteilung eines Elternteils kommt, es da um die Aufsichtspflicht geht. Eher um den fahrlässigen Umgang mit Waffen.

Sicherlich ist es eine Ermessensfrage, wieviel Aufsicht ein
17-jähriger noch braucht und ebenso dann auch die Frage, ob
ich für ihn hafte. Aber im vorliegenden Fall war die Aufsicht
wohl eindeutig nicht ausreichend, denn sonst wäre das, was
passiert ist, ja nicht passiert.

Tut mir leid, ich kann das nicht erkennen. Es ändern sich die Verantwortlichkeiten mit dem Alter der Kinder. Die Eltern tragen weniger Verantwortung, die Kinder mehr.

Außerdem hat ein 17-jähriger schon gemäß Jugendschutzgesetz
nach 24 Uhr nichts mehr auf freier Wildbahn verloren und diese
gesetzliche Regel hat den Eltern auch bekannt zu sein.

Jetzt habe ich mir doch mal die Mühe gemacht das Jugendschutzgesetz anzusehen. Es gibt keine Regel um welche Uhrzeit ein 17 Jähriger daheim sein muss. Nur Veranstaltungen sind tabu.

http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR2730000…

Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Eltern also aktiv
werden müssen, wenn sie „schuldlos“ bleiben wollen. (Ich gehe
mal davon aus, dass der Junge um Mitternacht noch unterwegs
war.)

Wenn nicht mal der Gesetzgeber da eine Zeit vorgibt, nein. In dem Alter müssen sich Kinder langsam vom Elternhaus lösen, und sie müssen lernen auch mit Freiheit und Verantwortung umzugehen.

Übrigens ist auch derjenige mit dran, der den Jugendlichen
Alkohol ausgeschenkt hat.

Wie aus dem Jugendschutzgesetz hervor geht, dürfen 16 Jährige Alkohol kaufen und konsumieren, es darf nur nicht hochprozentig sein, sprich Branntwein & Co ist nicht. Für 1,2P reicht Bier.

Außer dem Fahrradfahren, wieweit das hier strafbar war soll ein Richter beurteilen, kann ich keinen Verstoß gegen irgendein Gesetz erkennen.

Q-Gruß

Hallo tinchen,

Hierzu möchte ich nur nebenbei bemerken, dass dieser Fall mit
Aufsichtspflichtverletzung absolut nichts zu tun hat!

Nein, höchstens mit der fehlenden Aufsicht über den Waffenschrank! Er zeigt aber, dass in unserer Rechtsordnung der Rechtsverstoß eines Jugendlichen mitunter erst durch schuldhaftes Handeln (bzw. Unterlassen) der Eltern ermöglicht wird.

Zeig mir bitte die Stelle im JuSchG, die besagt, dass ein
17-jähriger nach 24:00 h nur Zuhause hinter geschlossener Tür
sein darf!

Die von dir angesprochene Regelung betrifft Gaststätten und
Tanzveranstaltungen aber nicht „die freie Wildbahn“!

Für meine saloppe Ausdrucksweise möchte ich um Verzeihung bitten. „Frei“ soll heißen „ohne Aufsicht“. Und dass die „Wildbahn“ der Jugendlichen in der Regel nicht darin besteht, die Mitternachtsmesse zu besuchen, sondern die Kneipe oder Disco, habe ich als allgemeinen Konsens angesehen.

Abgesehen davon fehlen uns zur Beurteilung weitere Informationen: Entweder waren die Jugendlichen schon vor 24 Uhr aus dem Lokal draußen, dann stellt sich in der Tat nur die Frage, was konsumiert wurde. Oder sie waren erst nach 24 Uhr aus dem Lokal draußen. Dann stellt sich auch die Frage nach der elterlichen Begleitung, die ja schon im Lokal vorhanden gewesen sein muss, eine anschließende Fahrradfahrt hätte es dann aber wohl nicht gegeben.

Der § 28 (4) JuSchG zeigt meines Erachtens, dass sich die Rechtsvorschrift im wesentlichen nicht allein an die Gewerbetreibenden wendet, sondern auch an die Personensorgeberechtigten.

Gruß

smalbop

Hallo GEK,

Doch keiner von beiden ist direkt schuld, da es nur ein doofer
zufall war das sich die lenker kurz berührten

Kombiniere, die Herrschaften sind verbotenerweise
nebeneinander gefahren.

warst Du dabei, um festzustellen, ob gerade Verkehr behindert wurde: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stv… (Ziffer 4, zweiter Halbsatz)

Gruß, Karin

Hallo GEK,

Doch keiner von beiden ist direkt schuld, da es nur ein doofer
zufall war das sich die lenker kurz berührten

Kombiniere, die Herrschaften sind verbotenerweise
nebeneinander gefahren.

warst Du dabei, um festzustellen, ob gerade Verkehr behindert
wurde: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stv… (Ziffer 4,
zweiter Halbsatz)

Hallo Karin, wieder gut angekommen?
Meldet euch doch mal.
Aber zum Thema:
Ohne nachzulesen:
Radfahrer dürfen nur dann nicht nebeneinanderfahren, wenn Motorisierte Fahrzeuge dadurch bei ihrem Fortkommen behindert werden.
Dies war wohl nicht der Fall.
Zu den Promille:
Lt def. sind beide Radfahrer als Fahrzeugführer gesetzl. verantwortlich. Egal ob mit oder ohne Antrieb (MOTOR)
So gelten die gleichen Gesetze wie für Autos., d.h., bezgl der Einträge in Flensburg.
Beide erhalten eine Geldbuße. Hier allerdings nur 50% von Autofahrern
Hat der Führerscheininhaber noch nichts auf dem Konto: Vor dem nächsten Eintrag sich in acht nehmen.
Und was lehrt uns das:
Alkohol ist kein guter Begleiter.
Werner

Hallo
also zur aufklärung kann ich sagen, beide Fahrradfahrer wurden nur leicht verletzt. Der eine nur Schürfwunden und der andere musste noch genäht werden. Keiner von beiden wird den anderen wegen Fahrlässiger Körperverletzung anzeigen. Was soll das bedeuten, beide werden eine Geldstrafe erhalten? Warum?
Der Unfall ereignete sich um 0:15 auf dem Nachhauseweg.

Soll das heißen sein Führerschein ist mit sicherheit erstmal weg?
Und wie hoch kann die Strafe ausfallen? Gibts auch eine Geldstrafe?

beide werden eine Geldstrafe erhalten? Warum?

Hi,

er war ein Unfall bei dem wohl beide eine Schuld haben. Es gab zwei Verletzte, sprich zwei mal fahrlässige Körperverletzung, ist eine Straftat.

Die Straftat wird dem Staatsanwalt vorgelegt, und es wird dann entschieden ob ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Wenn nein, was hier fast sicher der Fall sein dürfte, wird die Angelegenheit der Bußgeldstelle zugeleitet. Dann kommt ein Bußgeldbescheid.

Was für den mit dem Führerschein auf Probe ( begleitetes Fahren ) u.U. eine Nachschulung und eine Probezeitverlängerung einbringen kann. Wenn es Punkte gibt.

Q-Gruß