Fahrradfahrer auf Bürgersteig von Auto umgefahren

Hallo
ich habe eine Frage. Und wäre sehr dankbar wenn jemand Antwort weiß.

Ich fahre mit dem Fahrrad an einer Hauptstraße auf dem linken Bürgersteig bergauf. Ich bin damit auf der „falschen“ Seite.

Das hat mir die Polizei gesagt ist schonmal falsch, aber habe ich wirklich Schuld wenn dann:

Eine Tiefgaragenausfahrt direkt an den Bürgersteig grenzt, ein Auto vorgefahren kommt und mich seitlich umfegt?

Die Polizei meinte Ja, aber haben nicht grundsätzlich alle Verkehresteilnehmer entlang der Hauptstraße Vorfahrt?

Vielen Dank für Rückmeldung von Fachkundigen oder Jemandem dem das schonmal passiert ist.

Hallo,

aus der Sichtweise des Autofahrers: er muss zwar mit Fußgägnern rechnen aber nicht, dass ein Fahrrad auf falscher Seite fährt.
Ein anderes Thema ist ob diesen Autofahrer eine Mitschuld trifft weil man immer mit allem rechnen muss. Ist natürlich je nach Geschwindigkeit des Fahrradfahrers schwierig wenn man nicht damit rechnet.

Grüße
Jessica

Ugh.

Ich fahre mit dem Fahrrad an einer Hauptstraße auf dem linken
Bürgersteig bergauf. Ich bin damit auf der „falschen“ Seite.

Und auf der falschen Spur, denn der Bürgersteig ist, wenn es keine Zusatzbeschilderung gibt, für Fußgänger da.

Das hat mir die Polizei gesagt ist schonmal falsch

Ja.

aber habe ich wirklich Schuld wenn dann Eine Tiefgaragenausfahrt
direkt an den Bürgersteig grenzt, ein Auto vorgefahren kommt und mich
seitlich umfegt?

Die Polizei meinte Ja

Du wirst dir zumindest eine erhebliche Mitschuld anrechnen lassen müssen. Alleinschuld glaube ich mal nicht, weil auch der Verkehrsteilnehmer, der im Gegensatz zu dir auf „zulässigem Gebiet“ unterwegs ist, nicht einfach alles umbügeln darf, was sich nicht daran hält. Klassischer Fall für eine 50/50- Teilung, würde ich mal vermuten …

aber haben nicht grundsätzlich alle Verkehresteilnehmer entlang der
Hauptstraße Vorfahrt?

Juristisch „grundsätzlich“ ist etwas anderes als Deutsch „grundsätzlich“. Der Geisterfahrer ist im Kreisverkehr auch nicht vorfahrtsberechtigt, obwohl er von rechts kommt …

Aber du kannst dir gern auf den Grabstein schreiben lassen: „Sie war der Meinung, sie habe Vorfahrt. Sie hatte Vorfahrt. Sie ruhe sanft.“

Aga,
CBB

Hallöchen,

abgesehen davon, dass deine Schreibweise, wie bei so vielen, trotz eindringlicher Hinweise, (fast) gegen die Brettregeln (keine Ich-Formen!!!) verstößt…

Der Autofahrer bekommt eine Mitschuld, weil er Vorfahrt missachtet hat. Die wird leider auch durch falsche Fahrseite nicht außer Kraft gesetzt. Was der Fahrradfahrer bekommt, weiß ich leider nicht, aber auf jeden Fall mindestens dasselbe wie der Autofahrer, denke ich.

Beim Autofahrer kann es zum Beispiel als Verstoß gegen § 1 StVO „Gegenseitige Rücksichtnahme“ gewertet werden und mit 35,- € zzgl. Verwaltungskosten (um die 15,- €) bestraft werden. Soviel ist definitiv sicher, weil schon selbst erlebt.

MfG Marius

hallo,
das sieht nicht so gut aus. Die Urteile gehen alle etwa in die Richtung:

Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer hat den durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. (AG Hannover, Urt. v. 29.03.2011, Az. 562 C 13120/10).

Siehe auch hier:

http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#gehwegben…

Allerdings:

Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der aus einem Grundstück ausfährt und dabei einen Gehweg überquert, ist von seiner erhöhten Sorgfaltspflicht gegenüber Verkehrsteilnehmern auf dem Gehweg nicht deshalb befreit, weil diese sich dort verbotenerweise bewegen (hier: gegenüber einer erwachsenen Radfahrerin, die entgegen § 2 Abs. 1 und 5 StVO den Gehweg benutzt) (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (OWi) 265/95 – (OWi) 173/95 I).

lg
Richard

Hallo Marius,

dazu hätte ich mal eine Nachfrage:
Bekommt ein Autofahrer auch die Teilschuld wenn das Geschehen an einem Berg stattfindet und der Fahrradfahrer berab rast um eine Ecke? Meiner Meinung nach kann da ein Autofahrer sooft schauen wie er will (auch in die „falsche“ Richtung, so schnell kann er doch gar nicht aus der Einfahrt rausfahren wie der vorher noch nicht sichtbare Fahrradfahrer um die Ecke rast?
Übrigens ist das nicht so unrealistisch - ich wohne in so einer Straße :smile:

Grüße
Jessica

Hallo Jessi,

Bekommt ein Autofahrer auch die Teilschuld wenn das Geschehen
an einem Berg stattfindet und der Fahrradfahrer berab rast um
eine Ecke?

In meinem Fall machte der Radfahrstreifen auch einen Knick, was die Stelle schwieriger zu überblicken machte. Ob da nun eine Ecke ist (um die man eigentlich eh nicht rasen kann :wink:), wird niemanden interessieren. Und wie steil es bergab geht, danach fragt auch niemand. Außerdem kann man mit den immer beliebter werdenden E-Bikes sowieso auch bergauf ziemlich schnell fahren. Das Problem liegt darin, dass die wirkliche Geschwindigkeit niemand beweisen kann. Und die Aussage, der Radfahrer wäre ziemlich schnell gewesen, wird damit niemand einbeziehen.
Da müssen wir noch warten, bis irgendwann selbst jedes Fahrrad einen Fahrtenschreiber haben muss… :smiley:

Meiner Meinung nach kann da ein Autofahrer sooft
schauen wie er will (auch in die „falsche“ Richtung, so
schnell kann er doch gar nicht aus der Einfahrt rausfahren wie
der vorher noch nicht sichtbare Fahrradfahrer um die Ecke
rast?

Dann hättest du dich von jemandem auf die Straße einweisen lassen müssen.

Übrigens ist das nicht so unrealistisch - ich wohne in so
einer Straße :smile:

Vielleicht könnte man Unterschriften sammeln, mit dem Ansinnen, dass ein Spiegel angebracht wird?

Grüße, Marius

Hallo

Grundsätzlich muss ein Autofahrer, der einen Gehweg überfährt, jederzeit mit auf dem Gehweg fahrenden Radlern rechnen, und zwar in beiden Richtungen, weil nämlich Kinder bis 8 Jahren auf dem Gehweg radfahren müssen und Kinder bis 10 Jahren auf dem Gehweg radfahren dürfen.

In der vorstehenden Antwort von Richard wird deshalb für die (Mit-)Schuld des Radfahrers auch wiederholt ausdrücklich darauf abgehoben, dass der Radler erwachsen war (und daher illegal auf dem Gehweg und nur deswegen überhaupt mit schuldig sein konnte).

Für die Schuldfrage ebenfalls mitentscheidend könnte die Frage sein, was eigentlich der Auto fahrer auf dem Gehweg zu suchen hatte - denn der gehört da ja prinzipiell ebenso wenig hin wie ein erwachsener Radfahrer. Entgegen einer weit verbreiteten irrigen Annahme darf man nämlich nicht einfach mit einem Auto über einen Gehweg fahren, um auf ein Grundstück (oder von diesem herunter) zu gelangen. Dazu bedarf es einer Überfahrgenehmigung , die der Grundeigentümer für sich und alle seine motorisierten Besucher beim Tiefbauamt einholen muss.

Gruß
smalbop

Hallo,

Für die Schuldfrage ebenfalls mitentscheidend könnte die Frage
sein, was eigentlich der Auto fahrer auf dem Gehweg zu suchen
hatte - denn der gehört da ja prinzipiell ebenso wenig hin wie
ein erwachsener Radfahrer.

Ich habe da was von ‚Tiefgaragenausfahrt‘ gelesen…
Gruß
loderunner

vielen Dank für alle Antworten

Hallo Jessica,

aus der Sichtweise des Autofahrers: er muss zwar mit
Fußgägnern rechnen aber nicht, dass ein Fahrrad auf falscher
Seite fährt.

doch. Er muss mit Kindern bis zu 8 Jahren (verpflichtend auf dem Gehweg fahren) oder 10 Jahren (optional erlaubt, auf dem Gehweg zu fahren) rechnen.

In der einschlägigen Bestimmung steht NICHT, dass Kinder nicht den linken Gehweg zum fahren nutzen dürfen.

Gruß, Karin

doch. Er muss mit Kindern bis zu 8 Jahren (verpflichtend auf
dem Gehweg fahren) oder 10 Jahren (optional erlaubt, auf dem
Gehweg zu fahren) rechnen.

Hallo,

das ist richtig; der Schutzzweck dieser Norm dient aber nicht der Sicherheit des erwachsenen Radfahrers, und daher kann er daraus nichts für sich ableiten („ich hätte ja auch ein Kind sein können…“ oder so ähnlich).

Grüße, M