Fahrradlampe beim Zoll. Ärger wegen Verstoß gegen das Waffengesetz?

Ich habe auf eBay eine Fahrradlampe erworben. Nun liegt sie beim Zoll und die wollen mir die nicht geben, weil sie angeblich dazu geeignet sei, sie an einem Gewehr/Pistole zu befestigen. Ich habe keine Schusswaffen und bin auch in keinem Schützenverein und habe auch nicht die Absicht irgendwas dieser Art zu tun. Für 5€ ist es nicht die Welt, aber ich habe jetzt irgendwie Schiss, dass es Ärger gibt und dass die Kripo bald bei uns vor der Tür steht.

Da hast du ein Problem:

  1. Die Lampe hat vermutlich keine sog. eNummer und ist damit für den Gebrauch im Strassenverkehr nicht zugelassen.
  2. Vermutlich bewirbt der Verkäufer/ Hersteller die Lampe sogar selber in der Gebrauchsanweisung (auch) für den genannten Zweck als Schusswaffenzubehör.

Da liegt es doch nur nahe, seitens des Zoll die Einfuhr zu verweigern.
Ob da noch was nachkommt?
Man weiss es nicht.

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Für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren) sind nach 1.2.4.1 des Anhangs 2 des Waffengesetzes verboten.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, (…), einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Das sagt das Gesetz. Das Gesetz sagt allerdings unter diesem Abschnitt NICHT, dass der Versuch strafbar ist!

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Beim Fahrrad egal. Da ist es nämlich vollkommen legal zu der üblichen Funzel auch weitere Lampen am Körper zu tragen.

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Moin,

haben sie dir das persönlich gesagt oder nur geschrieben?

Für 5€ ist es nicht die Welt, aber ich habe jetzt irgendwie Schiss, dass es Ärger gibt und dass die Kripo bald bei uns vor der Tür steht.

Vermutlich hat der Zoll kein Interesse daran harmlosen Leute um 5h morgens die Tür einzurammen. Ich könnte mir gut vorstellen, dass wenn du mit denen sprichst und je nach dem, was du denen erzählst, sie den Eindruck bekommen, da wollte nur einer eine Lampe für’s Fahrrad kaufen, dass das dann zur Aufklärung der Gesamtsituation beiträgt. :slight_smile:

Also rede doch mal mit denen und sag gerade heraus was du vorhattest. Vielleicht bekommste dann die Lampe nicht - aber auch keinen ungebetenen Besuch :slight_smile:

VG
J~

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Gesetzeslücke, könnte man meinen.
Allerdings greift da die hochheilige Grundregel:
§1 Abs.2 StVO.
Neulich kam mir nachts so einer mit Stirnlampe entgegen. Er hat in meine Richtung geschaut. So ca. 1000 bis 2000 Lumen im engen Lichtkegel waren das wohl, ich war nahezu blind.

Solange das Licht zusätzlich zur eigentlichen und zugelassenen Beleuchtung eingesetzt wird, stimmt das. Dann ist es aber auch keine Fahrradlampe und darf nicht direkt am Fahrrad montiert sein.

Alllerdings ist die Lampe wohl mit einer Montierung versehen, die diese eher nicht als „am Körper zu tragen“ geeignet erscheinen lässt.

Ich weiß, deshalb schrieb ich explizit ‚zusätzlich‘.

Und was das weitere angeht, habe ich noch ganz andere Ideen (Google mal nach Elektroschocker Taschenlampe). Die Zöllner im IPZ wissen üblicherweise recht gut Bescheid. Aber mit den mageren Angaben und selbst gerade urlaubend wollte ich da nicht weiter drauf eingehen.

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Na das ist mri aber neu, denn die Beleuchtung wird in der STVzO § 67 und nebenstehenden EU Verordnungen geregelt. Sämtliche Beleuchtungseinrichtungen müssen am Fahrrad zugelassen sein und an der richtigen Position sitzen. Alles was keine Zulassung nebst Prüfzeichen hat, darf weder als Fahrradbeleuchtung verkauft noch genutzt werden.

Wenn man mal von dem einen Hardcore-Radler in meinem Bekanntenkreis absieht, sind das zwei verschiedene Dinge,

na, dass sollen die im Bedarfsfall mal mit dem Kadi abklären, *Demmach dürfte ich wohl auch Auto mit Blaulicht fahren, wenn ich das Blaulicht in der Hand halte :blush:, *

Achtung könnte Ironie enthalten.

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Du verstößt damit nicht gegen die StVZO. Allerdings gegen die StVO, weil dort die „Verwendung“ des blauen Blinlichts reglementiert ist.
Ein Autofahrer darf aber auch eine Taschenleuchte aus dem Fenster halten, solange er dadurch keinen behindert, belästigt, gefährdet oder schädigt.
Ultrahelle Stirnlampen am Radfahrerkopf sind erst dann unzulässig, wenn jemand (mindestens) geblendet wird.

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Wenn diese über der erlaubten Beleuchtungshöhe beim Betrieb einen Fahrrades befinden, maximale Höhe 1 200 mm, aber wie schon gesagt, darüber hat spätestens das Gericht zu entscheiden.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass das nur für Beleuchtungseinrichtungen gilt, die am Fahrrad befestigt sind. Was der Radfahrer am Körper trägt, ist nicht in der Zulassungsverordnung geregelt.

Ich halte das für eine Gesetzeslücke. Wenn ein Radfahrer zusätzlich zur vorgeschriebenen Beleuchtung eine rote LED hinten am Helm hat und eine nicht blendende Stirnlampe einsetzt, habe ich auch absolut nichts dagegen.

Nein, Lampen, die am Körper getragen werden, fallen hier nicht drunter.
Wie auch? Ein guter Freund meinerseits ist 2,09. Wenn der auffm Rad sitzt, würde eine Helmleuchte sich auch höher als 2,00 m befinden.

Sowas dürfte den Zoll wohl eher nicht interessieren.

Aber darf man vielleicht gütigerweise das Produkt und seine Beschreibung einmal anschauen?

Stimmt so nicht. Der Zoll kontrolliert auch, ob die Produktsicherheit zertifiziert wurde. Man mag zB vom CE Siegel halten was man will, ohne entsprechende Nachweise kann es sehr gut sein, dass die Ware einbehalten wird. Und wenn das Teil explizit als Fahrradlampe gekennzeichnet ist, aber keine K-Nummer hat, kann es einbehalten werden.
Eine andere Sache wäre noch die Produktpiraterie, kann ja sein, dass die Lampe einem Markenprodukt sehr ähnelt.
(Zum Nachlesen: https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Aufgaben/Schutz-fuer-Buerger-Wirtschaft-und-Umwelt/schutz-fuer-buerger-wirtschaft-und-umwelt_node.html)

Aber ohne weitere Hinweise kann man nur mutmaßen.

Okay , danke!