Fahrradständer öffentlich oder doch nicht?

Hallo.

In einer Geschäftsstraße hat eine Bank einen (transportabel, also nicht fest verankert) Fahrradständer aufgestellt. Der steht ca. 5 Meter vor dem Bankhaus. Es passen 10 Räder hinein, oben ist auf einer beidseitigen Werbefläche (ca. 100cm x 40cm) der Name der Bank zu sehen.

Ist dieser Radständer öffentlich benutzbar, oder dürfen nur Bankkunden ihn benutzen?

Meine Logik dazu: Er ist öffentlich benutzbar.
Denn:
1.: Er steht nicht auf dem Gelände der Bank.
2.: Da er nicht fest verankert ist, ist anzunehmen, dass die Bank den Stellplatz nicht (von der Gemeinde) gemietet hat, und deswegen ist er frei benutzbar.
3.: Es steht kein Hinweis „Nur für Bankkunden“ oder so. Der Schriftzug ist lediglich als Werbefläche zu verstehen.

Ist das richtig, oder irre ich mich?

☼ Markuss ☼

Da irrst du dich…

Hallo.

Auch Hallo,

In einer Geschäftsstraße hat eine Bank einen (transportabel,
also nicht fest verankert) Fahrradständer aufgestellt. Der
steht ca. 5 Meter vor dem Bankhaus. Es passen 10 Räder hinein,
oben ist auf einer beidseitigen Werbefläche (ca. 100cm x 40cm)
der Name der Bank zu sehen.

Ist dieser Radständer öffentlich benutzbar, oder dürfen nur
Bankkunden ihn benutzen?

Meine Logik dazu: Er ist öffentlich benutzbar.
Denn:
1.: Er steht nicht auf dem Gelände der Bank.

kleiner Vergleich: Tische eines Cafe`s stehen mitunter auch nicht auf dem eigentlichen „betriebsgelände“, sprich innerhalb des Gebäudes. Dafür gibt es lokale Sondergenehmigung. So wird es wohl auch bei dem Fahrradständer sein. D.h. die Bank hat offiziell eine Genehmigung ihren Fahrradständer dort hinzustellen.

2.: Da er nicht fest verankert ist, ist anzunehmen, dass die
Bank den Stellplatz nicht (von der Gemeinde) gemietet hat, und
deswegen ist er frei benutzbar.

Warum soll dieser denn fest verankert sein. Hab ich ja noch nie was von gehört.

3.: Es steht kein Hinweis „Nur für Bankkunden“ oder so. Der
Schriftzug ist lediglich als Werbefläche zu verstehen.

Schriftzug in Kombination mit unmittelbarer Nähe zur Filiale, sprich vor der Tür, ist ja wohl hinweis genug, dass dies wohl ein Stellplatz für Bankkunden ist. Dass die Bank wohl nicht direkt rausspringt und das Fahrrad abschleppen lässt, weil man noch ein paar Besorgungen machen muss, ist wohl auch klar. Dauerparker jedoch sollten damit rechnen.

Ist das richtig, oder irre ich mich?

Meiner Meinung, bist du da auf dem Holzweg.

☼ Markuss ☼

>> Der ULF

Na, weiss nicht so recht…

Hallo.

Auch Hallo,

In einer Geschäftsstraße hat eine Bank einen (transportabel,
also nicht fest verankert) Fahrradständer aufgestellt. Der
steht ca. 5 Meter vor dem Bankhaus. Es passen 10 Räder hinein,
oben ist auf einer beidseitigen Werbefläche (ca. 100cm x 40cm)
der Name der Bank zu sehen.

Ist dieser Radständer öffentlich benutzbar, oder dürfen nur
Bankkunden ihn benutzen?

Meine Logik dazu: Er ist öffentlich benutzbar.
Denn:
1.: Er steht nicht auf dem Gelände der Bank.

kleiner Vergleich: Tische eines Cafe`s stehen mitunter auch
nicht auf dem eigentlichen „betriebsgelände“, sprich innerhalb
des Gebäudes. Dafür gibt es lokale Sondergenehmigung. So wird
es wohl auch bei dem Fahrradständer sein.

Der Vergleich hinkt deutlich, da hier ein krasser Unterschied besteht:
Mit dem Tisch wird ein Geschäft betrieben (Umsatz durch Benutzen des Tisches), mit dem Fahrradständer definitiv nicht. Deswegen braucht es auch wohl für einen Tisch eine Genehmigung, da öffentlicher Raum für Geschäfte genutzt wird. Aber für einen Fahrradständer…?

D.h. die Bank hat offiziell eine Genehmigung ihren Fahrradständer dort hinzustellen.

Wie kommst du darauf?

2.: Da er nicht fest verankert ist, ist anzunehmen, dass die
Bank den Stellplatz nicht (von der Gemeinde) gemietet hat, und
deswegen ist er frei benutzbar.

Warum soll dieser denn fest verankert sein. Hab ich ja noch
nie was von gehört.

Noch nie etwas von verankerten Fahrradständer gehört? Gibt es doch überall!

Wenn etwas fest verankert ist, ist klar, dass eine Genehmigung (evtl. ein Mieten des Grundes) vorliegt.

Bei beweglichen Teilen ist dies nicht unbedingt klar: Es gibt doch diese Aufstellschilder (die wie ein umgedrehtes „V“ stehen, und beisseitig Werbeflächen oder Speisekarten beinhalten), die werden z.B. von Gaststätten an die nächste Laterne gekettet und abends wieder hereingeholt. Oder sie fungieren als Wegweiser zu einem Geschäft. Sind die alle genehmigt? Manche Geschäfte ketten einfach ein eigenes Fahrrad irgendwo an, und am Rad ist eine Reklame/Hinweis-Tafel. Oder sie stellen einen Anhänger mit Reklame ab. Alles genehmigungsfrei, da es beweglich ist, und damit nicht direkt ein Geschäft gemacht wird.
Ebenso anscheinend Fahrradständer. Er wird evtl. abends ins Geschäft geholt.

3.: Es steht kein Hinweis „Nur für Bankkunden“ oder so. Der
Schriftzug ist lediglich als Werbefläche zu verstehen.

Schriftzug in Kombination mit unmittelbarer Nähe zur Filiale,
sprich vor der Tür, ist ja wohl hinweis genug, dass dies wohl
ein Stellplatz für Bankkunden ist.

Die Absicht ist schon, klar: Er soll Bankkunden als ‚Parkplatz‘ angeboten werden. Aber der Umkehrschluss, dass dieser Parkplatz nur für Bankkunden ist, ist m.E. nicht zwingend.

Dass die Bank wohl nicht
direkt rausspringt und das Fahrrad abschleppen lässt, weil man
noch ein paar Besorgungen machen muss, ist wohl auch klar.

Woher weiß denn die Bank, dass ‚ich‘ (= jemand) nicht vielleicht doch ein Bankkunde bei denen bin? Man könnte doch dort an einem Automaten Geld abheben/abgehoben haben. Somit ist man deren Kunde.

Dauerparker jedoch sollten damit rechnen.

Klaro. Spätestens wenn das Teil abends reingestellt wird.

☼ Markuss ☼

(ERGÄNZUNG)
… und selbst wenn es für das Teil eine Genehmigungspflicht besteht, ist immer noch die Frage offen, ob dieser Ständer nicht allgemein öffentlich nutzbar ist.

Hallo,

Mit dem Tisch wird ein Geschäft betrieben (Umsatz durch
Benutzen des Tisches), mit dem Fahrradständer definitiv nicht.
Deswegen braucht es auch wohl für einen Tisch eine
Genehmigung, da öffentlicher Raum für Geschäfte genutzt wird.
Aber für einen Fahrradständer…?

Selbstverständlich dient der Fahrradständer dem geschäftsinteresse, genauso wie der Tisch. Der Ständer soll Leute in die Banl locken, der Tisch soll Leute locken, den Kaffe zu kaufen. Weder der Ständer noch der Tisch werden dabei vermietet, sondern dienen als Mittel zum Zweck. Wo ist der Unterschied?

D.h. die Bank hat offiziell eine Genehmigung ihren Fahrradständer
dort hinzustellen.

Wie kommst du darauf?

Weil er sonst nicht dort stehe dürfte, genausowenig wie ein Tisch vom Cafe oder Dein Tapeziertisch als Verkaufsfläche. Öffentlicher Raum hat gefälligst frei zu bleiben, wenn Du keine Genehmigung dafür hast.

Warum soll dieser denn fest verankert sein. Hab ich ja noch
nie was von gehört.

Noch nie etwas von verankerten Fahrradständer gehört? Gibt es
doch überall!

Klar gibt es. Aber die Verankerung ist eben keine Pflicht. Deshalb kiannst Du daraus keinen Schluß ziehen.

Wenn etwas fest verankert ist, ist klar, dass eine Genehmigung
(evtl. ein Mieten des Grundes) vorliegt.

Sonst auch. s.o.

Woher weiß denn die Bank, dass ‚ich‘ (= jemand) nicht
vielleicht doch ein Bankkunde bei denen bin? Man könnte doch
dort an einem Automaten Geld abheben/abgehoben haben. Somit
ist man deren Kunde.

Und was beweist jetzt? Genau: gar nichts. Ist nur eine ähnliche Ausrede wie die von Erwischten in der ‚Anlieger-frei-Straße‘.
Nur daß die Bank Dir wohl keine Strafe aufbrummen wird, weil Du ja vielleicht mal Kunde werden könntest.

Gruß
Axel (ianal)

Hallo,

… und selbst wenn es für das Teil eine Genehmigungspflicht
besteht, ist immer noch die Frage offen, ob dieser Ständer
nicht allgemein öffentlich nutzbar ist.

Genauso offen wie die Frage, ob man einfach die im Freien stehenden Tische und Stühle eines Cafes nutzen darf, ohne dort zu verzehren.
Gruß
Axel

Bisserl weltfremd, gell
So diesmal mit Anrede,

Hallo Markus,

habe immer wieder Leute mit deiner Einstellung als Mandanten (nein, bin kein RA).

Meine Güte, in Deutschland ist halt jeder Furz genehmigungspflichtig. Warum sollte die Stadt/Gemeinde einen öffentlichen Bürgersteig vor einem Ladenlokal einfach so zur erweiteretn Verkaufsfläche oder erweiterten Geschäftsnutzung (Parkplätze/Stellplätze, etc) freigeben. Ist doch klar, dass dafür eine Genehmigung und Gebühren fällig sind. Andernfalls sähr es in deutschen Innenstädten in kürzester Zeit aus wie auf einem türkischen Basar. Also, falls jemand seinen Kunden mit was auch immer einen Gefallen tun will (Tische auf dem Bürgersteig, Fahrradständer, Kleiderständer, etc), dann ist er verdammt nochmal dazu verpflichtet dies zuerst zu beantragen. Sodann wird es durch die zuständige Behörde (Ordnungsamt) geprüft, ob der Platz auch ausreichend ist und dann gegen eine monatliche oder jährliche Gebühr genehmigt oder aber abgelehnt.
Sodann bleiben es aber immer noch die Zusatzleistungen des Geschäftsinhabers. Heisst folglich, er kann entscheiden, wie, wer und wann die Zusatzleistung genutzt werden kann/darf.

Ist doch nicht so schwer.

1 Like

Hallo,

um es kurz zu machen: Der Fahrradständer ist mit Sicherheit nicht öffentlich nutzbar. Dies wäre er nur unter 2 (alternativen) Bedingungen:

  1. Entweder er ist durch die Gemeinde durch einen Hoheitsakt für die Öffentlichkeit gewidmet. Das ist hier sicher nicht der Fall.

  2. Oder die Bank hat privatrechtlich erklärt, dass alle ihn nutzen dürfen. Auch das liegt aufgrund der Umstände ganz offensichtlich nicht vor.

Alle anderer Fragen, wie das Vorliegen einer notwendigen Sondernutzungsgenehmigung oder was sonst so angesproochen wurde, können allerhöchtens darauf abzielen, ob die Bank ihren Ständer dort hinstellen darf. Ein öffentlichen Nutzungsrecht lässt sich hierdurch aber nicht begründen.
Gruß,
Dea

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