Na, weiss nicht so recht…
Hallo.
Auch Hallo,
In einer Geschäftsstraße hat eine Bank einen (transportabel,
also nicht fest verankert) Fahrradständer aufgestellt. Der
steht ca. 5 Meter vor dem Bankhaus. Es passen 10 Räder hinein,
oben ist auf einer beidseitigen Werbefläche (ca. 100cm x 40cm)
der Name der Bank zu sehen.
Ist dieser Radständer öffentlich benutzbar, oder dürfen nur
Bankkunden ihn benutzen?
Meine Logik dazu: Er ist öffentlich benutzbar.
Denn:
1.: Er steht nicht auf dem Gelände der Bank.
kleiner Vergleich: Tische eines Cafe`s stehen mitunter auch
nicht auf dem eigentlichen „betriebsgelände“, sprich innerhalb
des Gebäudes. Dafür gibt es lokale Sondergenehmigung. So wird
es wohl auch bei dem Fahrradständer sein.
Der Vergleich hinkt deutlich, da hier ein krasser Unterschied besteht:
Mit dem Tisch wird ein Geschäft betrieben (Umsatz durch Benutzen des Tisches), mit dem Fahrradständer definitiv nicht. Deswegen braucht es auch wohl für einen Tisch eine Genehmigung, da öffentlicher Raum für Geschäfte genutzt wird. Aber für einen Fahrradständer…?
D.h. die Bank hat offiziell eine Genehmigung ihren Fahrradständer dort hinzustellen.
Wie kommst du darauf?
2.: Da er nicht fest verankert ist, ist anzunehmen, dass die
Bank den Stellplatz nicht (von der Gemeinde) gemietet hat, und
deswegen ist er frei benutzbar.
Warum soll dieser denn fest verankert sein. Hab ich ja noch
nie was von gehört.
Noch nie etwas von verankerten Fahrradständer gehört? Gibt es doch überall!
Wenn etwas fest verankert ist, ist klar, dass eine Genehmigung (evtl. ein Mieten des Grundes) vorliegt.
Bei beweglichen Teilen ist dies nicht unbedingt klar: Es gibt doch diese Aufstellschilder (die wie ein umgedrehtes „V“ stehen, und beisseitig Werbeflächen oder Speisekarten beinhalten), die werden z.B. von Gaststätten an die nächste Laterne gekettet und abends wieder hereingeholt. Oder sie fungieren als Wegweiser zu einem Geschäft. Sind die alle genehmigt? Manche Geschäfte ketten einfach ein eigenes Fahrrad irgendwo an, und am Rad ist eine Reklame/Hinweis-Tafel. Oder sie stellen einen Anhänger mit Reklame ab. Alles genehmigungsfrei, da es beweglich ist, und damit nicht direkt ein Geschäft gemacht wird.
Ebenso anscheinend Fahrradständer. Er wird evtl. abends ins Geschäft geholt.
3.: Es steht kein Hinweis „Nur für Bankkunden“ oder so. Der
Schriftzug ist lediglich als Werbefläche zu verstehen.
Schriftzug in Kombination mit unmittelbarer Nähe zur Filiale,
sprich vor der Tür, ist ja wohl hinweis genug, dass dies wohl
ein Stellplatz für Bankkunden ist.
Die Absicht ist schon, klar: Er soll Bankkunden als ‚Parkplatz‘ angeboten werden. Aber der Umkehrschluss, dass dieser Parkplatz nur für Bankkunden ist, ist m.E. nicht zwingend.
Dass die Bank wohl nicht
direkt rausspringt und das Fahrrad abschleppen lässt, weil man
noch ein paar Besorgungen machen muss, ist wohl auch klar.
Woher weiß denn die Bank, dass ‚ich‘ (= jemand) nicht vielleicht doch ein Bankkunde bei denen bin? Man könnte doch dort an einem Automaten Geld abheben/abgehoben haben. Somit ist man deren Kunde.
Dauerparker jedoch sollten damit rechnen.
Klaro. Spätestens wenn das Teil abends reingestellt wird.
☼ Markuss ☼