Fahrräder im Hausflur

Du machst Witze - oder?

Abgesehen davon, dass ich dir gegenüber überhaupt nichts von Straße geschrieben habe, sondern das in der Ausgangsfrage auftauchte (die man zweckmäßigerweise vollständig lesen sollte, bevor man antwortet)… Du wolltest die Dinger gleich auf den Sperrmüll entsorgen. (Was genau genommen übrigens auch ein auf die Straße Stellen ist, jedenfalls meistens. Nur unangeschlossen.)

Wie auch immer ist hier der springende Punkt, dass man sich in jedem Fall am Eigentum anderer vergreift.

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C_Punkt: Damit Du Deine „Fachkenntnisse“(?) noch etwas aufbessern(?) kannst, lies doch bitte mal: AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 20.03.19, Az. 4 C 143/17.

Ein Amtsgericht fällt Grundsatzurteile? Das Urteil ist übrigens von 2017.


Für den Kinderwagen im Flur wird auch keine Miete gezahlt. Und er steht trotzdem unter Umständen zu recht dort. Sagt der BGH. Und das ist nun wirklich ein Grundsatzurteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=38194&pos=0&anz=1

Und es darf auch noch mehr dort stehen:
https://ratgeber.immowelt.de/a/fahrrad-schuhe-und-kinderwagen-im-treppenhaus-das-ist-erlaubt.html

Fahrräder haben dort nichts zu suchen, wenn der Vermieter das nicht erlaubt oder nicht genug Platz ist. Aber die Miete hat damit eben gar nichts zu tun.

Jau, da geht es um das auf Dauer angelegte Abstellen von Gegenständen im Hausflur. Das hat mit Fahrrädern mal so gar nichts zu tun.

Um es klarzustellen: auch Flächen, die nicht explizit vermietet oder anderweitig im Mietvertrag aufgeführt sind, dürfen genutzt werden, sofern es sich um gemeinschaftlich genutzte Flächen handelt: Hausflur, Gemeinschaftsgarten, Aufzüge, Kellervorräume und -zuwege. Alles andere ergibt auch keinen Sinn, weil der Mieter weder zu seiner Wohnung noch zu seinem Keller oder zu seinem in der Tiefgarage geparkten Auto kommt. Nutzung heißt natürlich nicht, daß man sein Auto im Treppenhaus, seine Waschmaschine im Aufzug und sein Katzenklo im Kellervorraum aufstellen darf. Im Gegenzug heißt das natürlich, daß man den frisch gekauften Wasserkasten nicht mal eben neben der Wohnungstür abstellen darf, um die Tür aufzuschließen.

Ob man also einen Teil des Hauses nutzen darf, hängt nicht davon ab, ob er vermietet ist oder im Mietvertrag aufgeführt, sondern das hängt von der Art und dem Zweck des Gebäudeteiles ab und von der Art der Nutzung. Niemand, der leidlich bei Verstand ist, käme auf den Gedanken, von einem Mieter zu verlangen, seine Wäsche nach spätestens zwei Minuten aus der Waschküche zu entfernen. Bei einem Kinderwagen, der zum Entladen quer im Hausflur vor der Wohnungstür geparkt wurde, hingegen schon.

Meine Fachkenntnisse, um dazu noch etwas zu sagen, habe ich mir nicht auf der Suche nach einem Argument für meine Meinung ergoogelt, sondern die gehen zu einem nicht unbeträchtlichen Teil darauf zurück, daß ich seit in Summe deutlich über zehn Jahren Mitglied des Beirates einer nicht ganz kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft bin, die sich natürlich auch mit solchen Themen befaßt und die das Glück hat, eine sehr fähige Verwaltung zu haben, die großen Wert darauf legt, mit dem Beirat eine enge Beziehung zu pflegen und den auch über ihre gesetzliche Pflicht hinaus in den Bereichen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts auf dem laufenden zu halten. Darüber hinaus bin ich seit ungefähr fünf Jahren Vermieter und auch aus diesem Grund eigentlich immer auf dem aktuellen Stand - insbesondere, was die Kollisionen von Interessen von Mietern und Eigentümern angeht bzw. die Durchsetzbarkeit von Beschlüssen der Eigentümer gegenüber Mietern bzw. in das Eigentum der Eigentümer und Mieter.

So, und jetzt Du.

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