Wortlaut 5
Wie bereits angemerkt werden hier im Forum fiktive Fallkonstellationen zur Diskussion gestellt. Richtig ist, dass man gerne auch Pro- und Contra-Argumente vortragen darf, ohne sich unbedingt abschließend entscheiden zu müssen. Nur dass dies zwingend hier vorgeschrieben sein soll, ist falsch. Du verlangst jedoch eben dies von mir, sonst würdest du nicht so vehement gegen meine Beurteilung angehen oder besser gesagt gegen meinen Entschluss, hier überhaupt eine Beurteilung abzugeben und nicht das Ende offen zu lassen.
Ich schreibe hier nicht unter dem Pseudonym „Richter“ oder „Jura-Professor“. Und ich sehe keine Notwendigkeit, eine klar als von mir stammend erkennbare Beurteilung irgendwie zwangsweise zu entschärfen. Ich beurteile es so und halte dies für eindeutig. Zu anderen Schlussfolgerungen kommst du - wie du selbst beteuerst - nicht. Du darfst gerne Gegenargumente zu bedenken geben. Das hast du ja auch getan. Nur ist deine beleidigte Reaktion überflüssig, da ich mich inhaltlich mit deinen Argumenten auseinandergesetzt habe. Anschließend hättest du gerne schreiben können, dass du meine Argumentation nicht teilst und zu anderen Ergebnissen kommst. Hier jedoch bis zum bitteren Ende darauf rumzureiten, dass ich auf die Bitte einer Einschätzung der Rechtslage eine Einschätzung der Rechtslage vornehme, ist nicht in Ordnung.
Jede Analogie ist eine Rechtsanwendung gegen den
Wortlaut
Das stimmt leider nicht. Analogien macht man - vereinfacht
gesagt - dann, wenn der Wortlaut eben nichts hergibt.
Das ist nicht „vereinfacht gesagt“, sondern falsch. Eine
Analogie „macht“ man im Fall einer planwidrigen
Regelungslücke, wenn eine vergleichbare Regel passt.
Analogien und Auslegungen richten sich eben gerade nicht gegen den Wortlaut. Bei einer Analogie fehlt eine Regelung, daher Regelungs_lücke_.
Und beim Thema Auslegung gestatte mir bitte, mangels Lust auf tiefgreifende Recherche Wikipedia zu zitieren: Ist der Inhalt bzw. der Sinn einer Norm aber zweifelhaft, ist stets Interpretation und Auslegung geboten.
Vielleicht springst du mal über deinen Schatten und erkennst wenigstens an, dass zumindest die Frage der nachträglichen Ermäßigung bei Vorzeigen einer „gültigen persönlichen Zeitkarte“ weder zu einer analogen Anwendung bei Einzelkarten führen kann (eine Lücke ist nicht gegeben, da der Gesetzgeber den Geltungsbereich klar umrissen hat), noch auslegungsbedürftig ist (es ergeben sich keine Zweifel, ob eine Einzelfahrkarte unter die persönlichen Zeitkarten fällt, sie tut es nämlich nicht).
Dann würde ich mich deiner durchaus nicht von vornherein abzulehnden Argumentation zur Dauer der Fahrscheinprüfung zuwenden:
Mein
Hauptargument ist nach wie vor, dass ich nicht sehe, wo in der
VO steht, dass eine gewisse Zeit abgelaufen sein muss, damit
der Anspruch entsteht; für mich liegt es viel näher
anzunehmen, dass ein bei natürlicher Betrachtungsweise
abgeschlossener Kontrollvorgang beendet ist, so dass sich die
Frage stellt, wann denn das der Fall ist, und hier liegt es
eben nahe, von dem Auseinandergehen der Personen auszugehen.
Das Problem sehe ich darin, dass die Kontrolleure im Normalfall jedem Fahrgast genug Zeit lassen, den Fahrschein zu suchen. Dies ist auch in der vorliegenden Fallbeschreibung gegeben, da die TE davon spricht, dass „…der Fahrschein nicht auffindbar ist.“ Damit hat der Fahrgast gegen § 6 Abs. 4 BefBedV verstoßen, schließlich heißt es dort: „Der Fahrgast hat den Fahrausweis […] dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.“
Zum einen konzentriert sich der Gesetzgeber hier - nach dem Wortlaut - auf das Verlangen zur Prüfung. Er überlässt es also im weitesten Sinne dem Prüfpersonal, wann es zur Pflicht zum Vorzeigen kommt. So ist es auch in öffentlichen Verkehrsmitten üblich. Zum anderen ist das verspätete Auseinandergehen der Personen eben durch den Fahrgast, der keinen Fahrschein hat, determiniert. Er hat vorwerfbar gehandelt, nämlich den Fahrschein nicht griffbereit vorgehalten.
So, nun kannst du dich meiner Argumentation anschließen oder es gleichfalls bleiben lassen. Bitte verzichte aber darauf, mir vorzuwerfen, dass ich hier deinem Einwand nicht bis zum Schluss gefolgt bin, da dies die Entscheidung des lieben Herrn Ultra ist.
Ich laste dir an, dass du recht stur darauf bestehst, nur
deine Auslegung könne richtig sein.
Das habe ich wo genau geschrieben?
und das erkenne ich auch so lange nicht an, wie du kein
durchschlagenes und unwiderlegliches Argument bringst.
Was ist denn ein unwiderlegliches Argument?