Was soll das? Bist du überhaupt an einer ernsthaften:smiley:iskussion interessiert
Da du mir bereits zugegeben hast, dass ich beachtliche Argumente vorgetragen habe, will ich mal so tun, als ob ich diese dazu im Widerspruch stehende Frage nicht gelesen hätte.
oder geht es dir hier nur darum, recht
zu bekommen?
Ich wüsste nicht mal, womit genau ich Recht haben sollte. Ich habe keine abschließende Meinung zu den aufgeworfenen Fragen, sondern verwehre mich in erster Linie gegen deine Auffassung, dass das, was du meinst, unumstößlich wahr sei - nichts anderes, so schreibst du ja, gehe mit dem gesunden Menschenverstand konform.
Jede Analogie ist eine Rechtsanwendung gegen den
Wortlaut
Das stimmt leider nicht. Analogien macht man - vereinfacht
gesagt - dann, wenn der Wortlaut eben nichts hergibt.
Das ist nicht „vereinfacht gesagt“, sondern falsch. Eine Analogie „macht“ man im Fall einer planwidrigen Regelungslücke, wenn eine vergleichbare Regel passt.
Ebenso
wenig ist es richtig, dass der Wortlaut nur im Strafrecht die
Grenze der Auslegung bildet.
Du hast doch Ahnung von Jura. Dann lass dir doch bitte mal einige weit verbreitete Auslegungen durch den Kopf gehen und frage dich, ob die mit dem Wortlaut konform gehen und ob hier wirklich der Wortlaut die Grenze der Auslegung ist. Es gibt doch unzählige, wirklich unzählige Beispiele, die das widerlegen.
Der Gesetzgeber spricht in der ganzen Verordnung von „gültigem
Fahrausweis“. In der zitierten Einzelnorm heißt es jedoch
„gültige persönlichen Zeitkarte“. Das bedeutet, wenn keine
gültige persönliche Zeitkarte vorliegt, kann man sich nicht
auf diese Norm berufen.
Ich habe bereits gesagt, dass das Umkehrschlussargument mehr wiegt als dein Wortlautargument. Es erübrigt sich also, es zu wiederholen. Zwingend ist es im Übrigen immer noch nicht.
Das schon, aber das war und ist ja auch gar nicht mein
Argument und somit ebenfalls irrelevant. (Obwohl man sogar
eine Analogie erwägen könnte, denn der vorliegende Fall ist so
außergewöhnlich, dass man auch eine planwidrige Regelungslücke
ansehen könnte…)
Wo ist denn da eine Regelungslücke, wenn sich der Gesetzgeber
eindeutig festgelegt hat, ob nur persönliche Zeitkarten oder
alle Fahrausweise unter diese Regelung fallen?
Ich schrieb „könnte“. Die Regelungslücke könnte darin bestehen, dass der Gesetzgeber das erhöhte Beförderungsentgelt offenbar zum erheblichen Teil darauf stützen wollte, dass kein Fahrausweis vorhanden war, nicht etwa darauf, dass er nicht vorgezeigt werden konnte. Weil aber in aller Regel beides dasselbe ist, wenn keine Zeitkarte vorliegt, fehlt eine entsprechende ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der Nachweis noch geführt werden kann, obwohl keine Zeitkarte vorlag. Aber das ist mehr so ein Gedankenspiel. Mein Hauptargument ist nach wie vor, dass ich nicht sehe, wo in der VO steht, dass eine gewisse Zeit abgelaufen sein muss, damit der Anspruch entsteht; für mich liegt es viel näher anzunehmen, dass ein bei natürlicher Betrachtungsweise abgeschlossener Kontrollvorgang beendet ist, so dass sich die Frage stellt, wann denn das der Fall ist, und hier liegt es eben nahe, von dem Auseinandergehen der Personen auszugehen.
Das kann man
eben auch nicht so auslegen, denn das ist der eindeutige
Wortlaut. Wenn ich Anwalt des Fahrgastes wär, dann würde ich
das vielleicht auf diese Weise versuchen. Und es steht auch
außer Frage, dass das Verkehrsunternehmen aus
Kundenfreundlichkeit das erhöhte Beförderungsentgelt auch in
diesem Fall ermäßigen könnte. Aber die Eindeutigkeit der
einschlägigen Rechtsnorm für die hier vorliegende Rechtsfrage
ist gegeben. Du brauchst sie auch nicht mir anzulasten,
sondern dem Gesetzgeber.
Ich laste dir an, dass du recht stur darauf bestehst, nur deine Auslegung könne richtig sein. Das ist nicht der Fall, und das erkenne ich auch so lange nicht an, wie du kein durchschlagenes und unwiderlegliches Argument bringst. Bislang ist das nicht geschehen.