Fahrscheinkontrolle

Hallo

Jemand kommt in der Straßenbahn in eine Fahrscheinkontrolle, wobei der Fahrschein nicht auffindbar ist.
Da die Person sich nicht ausweisen kann, soll sie mit den Kontrolleuren aussteigen, die Polizei wird gerufen, die nach etwa 20 Minuten eintrifft. In der Zwischenzeit sucht der Fahrgast weiter nach dem Fahrschein.

Die Polizei prüft die Personalien und bestätigt den Kontrolleuren die Richtigkeit der vom Fahrgast angegebenen Adresse.

Dann, noch im Beisein der Polizei findet der Fahrgast den gültigen Fahrschein, die Polizei lacht und meint: „Na dann hat es sich ja erledigt“.

Zwei Wochen später erhält der FG eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 40 Euro, mit der Begründung, bei der Kontrolle keinen gültigen Fahrausweis vorgezeigt haben zu können.

Der Fahrgast widerspricht, worauf das Unternehmen argumentiert, dass die Kontrolle ab dem Zeitpunkt beendet gewesen sei, als die Polizei telefonisch hinzugerufen worden ist.

Was meint ihr zu diesem Fall? Wer ist hier im Recht?

Gruß Luise

Moin, Luise,

Wer ist hier im Recht?

das steht in den AGB, die der Kunde mit dem Kauf des Fahrscheins anerkennt. Ich kenne sie leider nicht, aber vielleicht kann Luise die besorgen.

Abgesehen davon sind 40 € für 2 Fachkräfte und 30 Minuten Arbeit doch nicht zuviel verlangt :wink:))

Gruß Ralf

Der Fahrgast widerspricht, worauf das Unternehmen
argumentiert, dass die Kontrolle ab dem Zeitpunkt beendet
gewesen sei, als die Polizei telefonisch hinzugerufen worden
ist.

Was meint ihr zu diesem Fall? Wer ist hier im Recht?

Das Unternehmen. Sonst wäre ein Fahrgast überhaupt nie als Schwarzfahrer zu belangen. Er würde (und dürfte) einfach suchen und suchen und suchen und suchen…wochenlang, monatelang.

smalbop

Andererseits ist es ja ohne weiteres bei Zeitkarten möglich, daß man sie im Nachhinein vorlegt und damit beweist, daß man zum Zeitpunkt der Kontrolle über einen gültigen Fahrausweis verfügt hat, auch wenn man ihn zuhause vergessen hatte oder nicht gefunden hatte. In diesem Fall wird kediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von etwa 5 Euro verlangt. Dementsprechend ist die Kontrolle dann beendet, wenn man von den Kontrolleuren und der Polizei entlassen wird.

Moin,

das ist nur richtig, wenn es sich um personifizierte Zeitkarten handelt. Es gibt aber auch nicht individualisierte ZK, die also übertragbar sind, da hilft das nachträgliche Vorlegen nichts.

Einen schönen Sonntag.

Gruß Volker

Na ja, dass die Kontrolle irgendwann als beendet gelten muss, versteht sich von selbst. Die Frage lautet doch nun, wann das der Fall ist. Es ist ja nicht abwegig zu sagen, dass die Kontrolle erst beendet ist, wenn man auseinandergeht. Wie es sich verhält, weiß ich auch nicht, aber mit deinem Argument kann man dem Unternehmen wohl kaum recht geben.

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Wie es sich verhält, weiß ich auch nicht, aber mit deinem Argument
kann man dem Unternehmen wohl kaum recht geben.

Wobei man selbst dann auch mal nachsehen sollte, ob das erhöhte Beförderungsentgelt tatsächlich aufgrund des Nichtausweisens oder nicht vielmehr wegen des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis erhoben wird. Da sollten die AGB dann schon eindeutig sein.

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Fahren ohne Fahrschein
Hallo

Wobei man selbst dann auch mal nachsehen sollte, ob das
erhöhte Beförderungsentgelt tatsächlich aufgrund des
Nichtausweisens oder nicht vielmehr wegen des Fahrens ohne
gültigen Fahrausweis erhoben wird. Da sollten die AGB dann
schon eindeutig sein.

Weil man bei Kontrolle keinen gültigen FA vorzeigen konnte.

Luise

Hallo Luise,

für eine Bewertung dieses Falls ist § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BefBedV heranzuziehen: http://www.gesetze-im-internet.de/befbedv/__9.html

Danach ist ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt. In der Tat beschränkt sich die Pflicht, den Fahrschein dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen, auf den Moment der Prüfung.

Das Kontrollpersonal wird dem Fahrgast insofern eine angemessene Zeit zur Verfügung stellen müssen, den Fahrschein zu finden. Eine in Minuten definierte Grenze wird es jedoch kaum geben, es sei denn, ein Gericht musste mal darüber befinden. In dem beschriebenen Fall ist die Rechtslage aufgrund der langen verstrichenen Zeit meines Erachtens aber eindeutig.

Die 40 Euro sind also zu zahlen. Ausnahme wäre, wenn es sich um eine persönliche Zeitkarte handelt (§ 9 Abs. 3 BefBedV). In diesem Fall könnte man auf 7 Euro ermäßigen. Auch hat sich der Fahrgast nicht strafbar gemacht, da er ja einen Fahrschein gekauft hatte und demnach keine Absicht vorlag, das Beförderungsentgelt zu umgehen.

Gruß
Ultra

Danach ist ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten
Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er den Fahrausweis auf
Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Du ignorierst, dass bereits vor deinem Beitrag die Diskussion über die Frage eingesetzt hat, wann denn dieser „Moment“ der Prüfung beendet ist.

Das Kontrollpersonal wird dem Fahrgast insofern eine
angemessene Zeit zur Verfügung stellen müssen, den Fahrschein
zu finden. Eine in Minuten definierte Grenze wird es jedoch
kaum geben, es sei denn, ein Gericht musste mal darüber
befinden. In dem beschriebenen Fall ist die Rechtslage
aufgrund der langen verstrichenen Zeit meines Erachtens aber
eindeutig.

Leider fehlt aber die Begründung.

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Noch etwas

Ausnahme wäre, wenn es sich
um eine persönliche Zeitkarte handelt (§ 9 Abs. 3 BefBedV). In
diesem Fall könnte man auf 7 Euro ermäßigen.

Das könnte man zur Auslegung heranziehen. Hieraus ergibt sich doch, dass der größte Teil des erhöhten Beförderungsentgelts gerade nicht darauf beruht, dass der Gast keinen Fahrschein hatte, sondern nur darauf, dass er ihn nicht vorzeigen konnte. Selbst ein nachträglicher Beweis, wie er bei Monatskarten usw. möglich ist, reduziert die Forderung ganz erheblich. In der hier zur Diskussion gestellten Konstellation ist der Nachweis, obwohl es sich nicht um eine Zeitkarte handelt, ebenfalls möglich. Das kann nicht unberücksichtigt bleiben.

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Wortlaut 1
Hallo Benvolio,

deine Einwand ist nicht ganz unberechtigt. Nur muss man sich auf den Wortlaut von Gesetzen (bzw. hier eine Verordnung, die auf Grundlage von § 57 PBefG erlassen wurde) auch in gewisser Weise verlassen können. Man könnte allerhöchstens mit dem Bestimmtheitsgebot o. ä. gegen diese Norm argumentieren. Das hielte ich aber für übertrieben.

Der Wortlaut sagt „zur Prüfung vorzeigt“. Das reicht für mich als Begründung, in Zusammenhang mit dem gesunden Menschenverstand zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass nach 20 Minuten des Nicht-Vorzeigens ein erhöhtes Beförderungsentgelt fällig wird.

Läge der von der TE aufgeworfene Fall vor Gericht, müsste das Gericht übrigen nur den jeweiligen Einzelfall betrachten. Es müsste also darüber befinden, ob das Kontrollpersonal dem Fahrgast eine angemessene Zeit zur Suche des Fahrscheins gelassen hat (meiner Ansicht nach ja). Es müsste dagegen keine allgemeingültige Regel aufstellen, wann diese Zeitpunkt generell erreicht ist.

Gruß
Ultra

Wortlaut 2
Hallo nochmal,

Selbst ein nachträglicher Beweis, wie er bei Monatskarten usw.
möglich ist, reduziert die Forderung ganz erheblich. In der
hier zur Diskussion gestellten Konstellation ist der Nachweis,
obwohl es sich nicht um eine Zeitkarte handelt, ebenfalls
möglich. Das kann nicht unberücksichtigt bleiben.

daran habe ich auch gedacht. Nur gilt auch hier der Wortlaut. Und in der von mir zitierten Regelung ist eindeutig von persönlichen Zeitkarten die Rede. Die Grenze der Auslegung ist immer der Wortlaut. Für Einzelfahrscheine gilt die Ermäßigung also nicht.

Klar möchte der Gesetzgeber für diejenigen Fahrgäste eine mildere Behandlung erwirken, die einen Fahrschein hatten, ihn aber nicht vorzeigen konnten. Nur geht das in der Regel nur bei persönlichen Zeitkarten. Denn einen Einzelfahrschein kann man sich später auch von jemand anders besorgen. Es wäre daher witzlos, wenn das Vorzeigen eines Einzelfahrscheins innerhalb einer Woche zu einer Ermäßigung auf 7 Euro führte.

Natürlich liegt hier die Besonderheit vor, dass der Fahrgast sich die ganze Zeit bei den Kontrolleuren aufhielt und er sich den Fahrschein nicht von jemand anders besorgen konnte. Nur kann er sich eben nicht auf § 9 Abs. 3 BefBedV berufen, sofern es sich nicht um eine persönliche Zeitkarte handelte. Wer etwas beansprucht (Ermäßigung auf 7 Euro) muss sich auf etwas berufen können. Das kann der Fahrgast in diesem Fall nicht. Also bleibt es bei den 40 Euro, es sei denn, das Unternehmen erlässt dem Fahrgast aus Kulanz die Strafe, was natürlich auch möglich ist.

Gruß
Ultra

Mahlzeit :smile:

Danach ist ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten
Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er den Fahrausweis auf
Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Du ignorierst, dass bereits vor deinem Beitrag die Diskussion
über die Frage eingesetzt hat, wann denn dieser „Moment“ der
Prüfung beendet ist.

Bei so komplexen Fragen, setze ich die Situation gerne mal in eine andere Alltagssituation um, in der Hoffnung, dass sie mich im Lösungsansatz weiterbringt…in diesem Fall habe ich einfach mal überlegt, was man noch prüfen könnte: Den Ölstand im Auto zum Beispiel: Klappe auf - Peilstab rausziehen - gucken…Prüfung fertig! Alles weitere, wie z. B. Öl nachfüllen, weil zu wenig drauf ist, wäre die Reaktion/Konsequenz auf die Prüfung…die reine Prüfungshandlung wäre für mich aber abgeschlossen…

Im vorliegenden Beispiel ist meiner Meinung nach also die reine Handlung der Prüfung des Fahrscheines in dem Moment abgeschlossen, wo das Prüfpersonal (sicher nach einem angemessenen Zeitraum des Suchens) entscheidet: Okay, kein Ticket, dann bitte ihren Ausweis (und wenn der eben auch net da ist die Rennleitung hinzuziehen)…

Gruß
MG

Nur muss man sich
auf den Wortlaut von Gesetzen (bzw. hier eine Verordnung, die
auf Grundlage von § 57 PBefG erlassen wurde) auch in gewisser
Weise verlassen können.

Der Wortlaut zwingt aber nicht zu deiner Auslegung. Ich finde, dass der Wortlaut für die hier aufgeworfene Frage ziemlich wenig hergibt. Du hast die Auffassung vertreten, dass die Sache ganz eindeutig sei. Das wäre zu begründen.

Man könnte allerhöchstens mit dem
Bestimmtheitsgebot o. ä. gegen diese Norm argumentieren.

Nein, man kann z.B. auch teleologisch argumentieren. Du musst deine Auffassung darum nicht aufgeben, aber sie ist jedenfalls für mich keineswegs zwingend; genau das behauptest du aber.

Der Wortlaut sagt „zur Prüfung vorzeigt“. Das reicht für mich
als Begründung, in Zusammenhang mit dem gesunden
Menschenverstand zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass
nach 20 Minuten des Nicht-Vorzeigens ein erhöhtes
Beförderungsentgelt fällig wird.

Dir mag das ja reichen, aber juristisch ist auch das wieder kein Argument. Du hältst deine Auffassung eben für die einzige, die ein gesunder Menschenverstand annehmen könne. Das sehe ich ganz anders, und mir ist auch nicht recht klar, wieso du zu glauben scheinst, mir den gesunden Menschenverstand absprechen zu dürfen.

Läge der von der TE aufgeworfene Fall vor Gericht, müsste das
Gericht übrigen nur den jeweiligen Einzelfall betrachten. Es
müsste also darüber befinden, ob das Kontrollpersonal dem
Fahrgast eine angemessene Zeit zur Suche des Fahrscheins
gelassen hat (meiner Ansicht nach ja).

Auch das stimmt so nicht. Wenn die Prüfung auf die Frage beschränkt wäre, ob „genügend Zeit gelassen“ wurde, dann wäre damit vorausgesetzt, dass das das einzige Kriterium ist - und du also Recht hast. Du versuchst, eine Schlussfolgerung als Begründung zu verkaufen.

Es müsste dagegen keine
allgemeingültige Regel aufstellen, wann diese Zeitpunkt
generell erreicht ist.

Richtig, aber damit ist noch gar nichts über die Frage gesagt, worauf es überhaupt ankommt. Für mich liegt der Gedanke nahe, dass eher eine Auffassung darüber entscheidet, wann der Vorgang als beendet gilt, während du meinst, nach soundso viel verstrichener Zeit sei es zu spät, den Fahrschein noch entlastend vorzuzeigen. Das ist ja durchaus vertretbar, ich würde mir aber wünschen, dass du nicht so tust, als seist du nun der einzige mit einer vernünftigen Auslegung. Ich finde deine Auslegung nicht vorzugswürdig und schon gar nicht alternativlos.

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Im vorliegenden Beispiel ist meiner Meinung nach also die
reine Handlung der Prüfung des Fahrscheines in dem Moment
abgeschlossen, wo das Prüfpersonal (sicher nach einem
angemessenen Zeitraum des Suchens) entscheidet: Okay, kein
Ticket, dann bitte ihren Ausweis (und wenn der eben auch net
da ist die Rennleitung hinzuziehen)…

Und die Begründung?

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Selbst ein nachträglicher Beweis, wie er bei Monatskarten usw.
möglich ist, reduziert die Forderung ganz erheblich. In der
hier zur Diskussion gestellten Konstellation ist der Nachweis,
obwohl es sich nicht um eine Zeitkarte handelt, ebenfalls
möglich. Das kann nicht unberücksichtigt bleiben.

daran habe ich auch gedacht.

Das ist schon mal gut.

Nur gilt auch hier der Wortlaut.

Der Wortlaut ist aber eben nicht zwingend so zu interpretieren, wie du das tust. Genau das ist der Knackpunkt.

Dein Umkehrschlussargument wiegt viel schwerer als der angeblich so eindeutige Wortlaut.

Und in der von mir zitierten Regelung ist eindeutig von
persönlichen Zeitkarten die Rede.

Ja, und daraus ergibt sich der Zweck der ganzen Vorschrift. Es spricht nichts dagegen, das auch in der hier diskutierten Frage fruchtbar zu machen.

Die Grenze der Auslegung ist
immer der Wortlaut.

Bei allem Respekt, aber das ist eine Leerformel der Rechtsdogmatik, ein Betonsatz, der nicht viel gilt (außer im Strafrecht). Jede Analogie ist eine Rechtsanwendung gegen den Wortlaut, und auch die klassischen Canones entfernen die Rechtsanwendung oft genug vom Wortlaut.

Für Einzelfahrscheine gilt die Ermäßigung
also nicht.

Das ist deine nun zwar wiederholt vorgetragene, aber nach wie vor nicht zwingend begründete Ansicht.

Klar möchte der Gesetzgeber für diejenigen Fahrgäste eine
mildere Behandlung erwirken, die einen Fahrschein hatten, ihn
aber nicht vorzeigen konnten. Nur geht das in der Regel nur
bei persönlichen Zeitkarten.

Genau hier liegt der doch der Punkt. In dem genannten Beispiel geht das eben, obwohl keine Zeitkarte vorliegt. Das ist doch überhaupt das Argument, das ich hier noch nachgetragen habe.

Denn einen Einzelfahrschein kann
man sich später auch von jemand anders besorgen.

Das ist richtig, vorliegend aber ausgeschlossen und darum irrelevant.

Es wäre daher
witzlos, wenn das Vorzeigen eines Einzelfahrscheins innerhalb
einer Woche zu einer Ermäßigung auf 7 Euro führte.

So liegt es hier aber nicht.

Natürlich liegt hier die Besonderheit vor, dass der Fahrgast
sich die ganze Zeit bei den Kontrolleuren aufhielt und er sich
den Fahrschein nicht von jemand anders besorgen konnte. Nur
kann er sich eben nicht auf § 9 Abs. 3 BefBedV berufen, sofern
es sich nicht um eine persönliche Zeitkarte handelte.

Das schon, aber das war und ist ja auch gar nicht mein Argument und somit ebenfalls irrelevant. (Obwohl man sogar eine Analogie erwägen könnte, denn der vorliegende Fall ist so außergewöhnlich, dass man auch eine planwidrige Regelungslücke ansehen könnte…)

Wer
etwas beansprucht (Ermäßigung auf 7 Euro) muss sich auf etwas
berufen können. Das kann der Fahrgast in diesem Fall nicht.

Doch, er kann sich darauf berufen, dass er ganz offensichtlich einen gültigen Fahrschein hatte. Das ist doch nicht nichts.

Also bleibt es bei den 40 Euro, es sei denn, das Unternehmen
erlässt dem Fahrgast aus Kulanz die Strafe, was natürlich auch
möglich ist.

„Also“ leitet in der Logik eine Konklusion ein. Deine Prämissen führen aber nicht zu dieser Konklusion.

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Wortlaut 3

Selbst ein nachträglicher Beweis, wie er bei Monatskarten usw.
möglich ist, reduziert die Forderung ganz erheblich. In der
hier zur Diskussion gestellten Konstellation ist der Nachweis,
obwohl es sich nicht um eine Zeitkarte handelt, ebenfalls
möglich. Das kann nicht unberücksichtigt bleiben.

daran habe ich auch gedacht.

Das ist schon mal gut.

Was soll das? Bist du überhaupt an einer ernsthaften Diskussion interessiert oder geht es dir hier nur darum, recht zu bekommen?

Jede Analogie ist eine Rechtsanwendung gegen den
Wortlaut

Das stimmt leider nicht. Analogien macht man - vereinfacht gesagt - dann, wenn der Wortlaut eben nichts hergibt. Ebenso wenig ist es richtig, dass der Wortlaut nur im Strafrecht die Grenze der Auslegung bildet.

Klar möchte der Gesetzgeber für diejenigen Fahrgäste eine
mildere Behandlung erwirken, die einen Fahrschein hatten, ihn
aber nicht vorzeigen konnten. Nur geht das in der Regel nur
bei persönlichen Zeitkarten.

Genau hier liegt der doch der Punkt. In dem genannten Beispiel
geht das eben, obwohl keine Zeitkarte vorliegt. Das ist doch
überhaupt das Argument, das ich hier noch nachgetragen habe.

Der Gesetzgeber spricht in der ganzen Verordnung von „gültigem Fahrausweis“. In der zitierten Einzelnorm heißt es jedoch „gültige persönlichen Zeitkarte“. Das bedeutet, wenn keine gültige persönliche Zeitkarte vorliegt, kann man sich nicht auf diese Norm berufen. Es ist unerheblich, ob du das doch tun würdest.

Natürlich liegt hier die Besonderheit vor, dass der Fahrgast
sich die ganze Zeit bei den Kontrolleuren aufhielt und er sich
den Fahrschein nicht von jemand anders besorgen konnte. Nur
kann er sich eben nicht auf § 9 Abs. 3 BefBedV berufen, sofern
es sich nicht um eine persönliche Zeitkarte handelte.

Das schon, aber das war und ist ja auch gar nicht mein
Argument und somit ebenfalls irrelevant. (Obwohl man sogar
eine Analogie erwägen könnte, denn der vorliegende Fall ist so
außergewöhnlich, dass man auch eine planwidrige Regelungslücke
ansehen könnte…)

Wo ist denn da eine Regelungslücke, wenn sich der Gesetzgeber eindeutig festgelegt hat, ob nur persönliche Zeitkarten oder alle Fahrausweise unter diese Regelung fallen? Das kann man eben auch nicht so auslegen, denn das ist der eindeutige Wortlaut. Wenn ich Anwalt des Fahrgastes wär, dann würde ich das vielleicht auf diese Weise versuchen. Und es steht auch außer Frage, dass das Verkehrsunternehmen aus Kundenfreundlichkeit das erhöhte Beförderungsentgelt auch in diesem Fall ermäßigen könnte. Aber die Eindeutigkeit der einschlägigen Rechtsnorm für die hier vorliegende Rechtsfrage ist gegeben. Du brauchst sie auch nicht mir anzulasten, sondern dem Gesetzgeber.

Wortlaut 4

Der Wortlaut sagt „zur Prüfung vorzeigt“. Das reicht für mich
als Begründung, in Zusammenhang mit dem gesunden
Menschenverstand zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass
nach 20 Minuten des Nicht-Vorzeigens ein erhöhtes
Beförderungsentgelt fällig wird.

Dir mag das ja reichen, aber juristisch ist auch das wieder
kein Argument. Du hältst deine Auffassung eben für die
einzige, die ein gesunder Menschenverstand annehmen könne. Das
sehe ich ganz anders, und mir ist auch nicht recht klar, wieso
du zu glauben scheinst, mir den gesunden Menschenverstand
absprechen zu dürfen.

Ach Gottchen. Es geht hier um die Beurteilung eines fiktiven Falls. Darin fndet der Fahrgast seinen Fahrschein erst, nachdem alle ausgestiegen sind, die Polizei verständigt wurde und vor Ort eintroffen ist. Die TE redet davon, dass die Polizei 20 Minuten brauchte und der Fahrgast dann erst seine Fahrschein fand.

Meine Auslegung ist, dass die Kontrolleure jedem Fahrgast eine angemessene Zeit zum Auffinden des Fahrscheins geben müssen. Wenn du den Wortlaut anders auslegst, bitte. Nur denke ich, dass man den Satz „Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen“ nicht noch günstiger für den Fahrgast auslegen kann.

In wenigen Minuten hat jeder sein Portemonnaie, seine Hosentaschen und seine Tasche durchsucht. Die Entscheidung des Verkehrsunternehmens, die Prüfung nach 20 Minuten als abgeschlossen anzusehen, ist daher für mich nachvollziehbar. Relevante Normen, mit denen das nachträgliche Auffinden zwingend eine Ermäßigung bewirken könnte, gibt es, wie in meiner Antwort „Wortlaut 3“ erörtert, nicht.

Du kannst ja zu einem anderen Ergebnis gelangen und dies hier präsentieren. Es wäre mir allerdings neu, dass man auf Fragen zur Beurteilung der Rechtslage in einer fiktiven Situation hier keine Beurteilung der Rechtslage abgeben können soll. Es tut mir dabei Leid, dass deine Einwände, die man ja durchaus vorbringen kann, im Endeffekt keine Berücksichtigung finden können.

Was soll das? Bist du überhaupt an einer ernsthaften:smiley:iskussion interessiert

Da du mir bereits zugegeben hast, dass ich beachtliche Argumente vorgetragen habe, will ich mal so tun, als ob ich diese dazu im Widerspruch stehende Frage nicht gelesen hätte.

oder geht es dir hier nur darum, recht
zu bekommen?

Ich wüsste nicht mal, womit genau ich Recht haben sollte. Ich habe keine abschließende Meinung zu den aufgeworfenen Fragen, sondern verwehre mich in erster Linie gegen deine Auffassung, dass das, was du meinst, unumstößlich wahr sei - nichts anderes, so schreibst du ja, gehe mit dem gesunden Menschenverstand konform.

Jede Analogie ist eine Rechtsanwendung gegen den
Wortlaut

Das stimmt leider nicht. Analogien macht man - vereinfacht
gesagt - dann, wenn der Wortlaut eben nichts hergibt.

Das ist nicht „vereinfacht gesagt“, sondern falsch. Eine Analogie „macht“ man im Fall einer planwidrigen Regelungslücke, wenn eine vergleichbare Regel passt.

Ebenso
wenig ist es richtig, dass der Wortlaut nur im Strafrecht die
Grenze der Auslegung bildet.

Du hast doch Ahnung von Jura. Dann lass dir doch bitte mal einige weit verbreitete Auslegungen durch den Kopf gehen und frage dich, ob die mit dem Wortlaut konform gehen und ob hier wirklich der Wortlaut die Grenze der Auslegung ist. Es gibt doch unzählige, wirklich unzählige Beispiele, die das widerlegen.

Der Gesetzgeber spricht in der ganzen Verordnung von „gültigem
Fahrausweis“. In der zitierten Einzelnorm heißt es jedoch
„gültige persönlichen Zeitkarte“. Das bedeutet, wenn keine
gültige persönliche Zeitkarte vorliegt, kann man sich nicht
auf diese Norm berufen.

Ich habe bereits gesagt, dass das Umkehrschlussargument mehr wiegt als dein Wortlautargument. Es erübrigt sich also, es zu wiederholen. Zwingend ist es im Übrigen immer noch nicht.

Das schon, aber das war und ist ja auch gar nicht mein
Argument und somit ebenfalls irrelevant. (Obwohl man sogar
eine Analogie erwägen könnte, denn der vorliegende Fall ist so
außergewöhnlich, dass man auch eine planwidrige Regelungslücke
ansehen könnte…)

Wo ist denn da eine Regelungslücke, wenn sich der Gesetzgeber
eindeutig festgelegt hat, ob nur persönliche Zeitkarten oder
alle Fahrausweise unter diese Regelung fallen?

Ich schrieb „könnte“. Die Regelungslücke könnte darin bestehen, dass der Gesetzgeber das erhöhte Beförderungsentgelt offenbar zum erheblichen Teil darauf stützen wollte, dass kein Fahrausweis vorhanden war, nicht etwa darauf, dass er nicht vorgezeigt werden konnte. Weil aber in aller Regel beides dasselbe ist, wenn keine Zeitkarte vorliegt, fehlt eine entsprechende ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der Nachweis noch geführt werden kann, obwohl keine Zeitkarte vorlag. Aber das ist mehr so ein Gedankenspiel. Mein Hauptargument ist nach wie vor, dass ich nicht sehe, wo in der VO steht, dass eine gewisse Zeit abgelaufen sein muss, damit der Anspruch entsteht; für mich liegt es viel näher anzunehmen, dass ein bei natürlicher Betrachtungsweise abgeschlossener Kontrollvorgang beendet ist, so dass sich die Frage stellt, wann denn das der Fall ist, und hier liegt es eben nahe, von dem Auseinandergehen der Personen auszugehen.

Das kann man
eben auch nicht so auslegen, denn das ist der eindeutige
Wortlaut. Wenn ich Anwalt des Fahrgastes wär, dann würde ich
das vielleicht auf diese Weise versuchen. Und es steht auch
außer Frage, dass das Verkehrsunternehmen aus
Kundenfreundlichkeit das erhöhte Beförderungsentgelt auch in
diesem Fall ermäßigen könnte. Aber die Eindeutigkeit der
einschlägigen Rechtsnorm für die hier vorliegende Rechtsfrage
ist gegeben. Du brauchst sie auch nicht mir anzulasten,
sondern dem Gesetzgeber.

Ich laste dir an, dass du recht stur darauf bestehst, nur deine Auslegung könne richtig sein. Das ist nicht der Fall, und das erkenne ich auch so lange nicht an, wie du kein durchschlagenes und unwiderlegliches Argument bringst. Bislang ist das nicht geschehen.

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