Fahrschule trotz Fahrverbot - umgehen möglich?

Also hier wäre die Ausgangssituation:
Person XY hat wahrscheinlich wegen Blitzen für einen Monat Fahrverbot. Hat auch nur einen PKW Führerschein. Möchte aber einen Motorradführerschein machen. Kann er nun in dieser Zeit trotzdem zur Fahrschule und den Führerschein machen? Oder ist das nicht möglich?

Zweite Frage: Gibt es eine Möglichkeit dieses einmonatige Fahrverbot noch abzuwenden, wenn noch nichts feststeht? Person XY wurde 2x geblitzt. Beide Male mit +25kmh. Beim ersten Mal mit dem eigenen Auto. Beim zweiten Mal mit einem anderen. Der Halter hat schon Post bekommen deswegen. Hat aber noch nichts weitergeleitet an Informationen über Person XY. Gibt es irgendeine Möglichkeit ein Fahrverbot zu umgehen, oder sollte man einfach nachgeben und den Behörden die Daten mitteilen? Auf dem Foto des 2. Blitzens ist keine Person wirklich zu erkennen. Der Rückspiegel ist im Gesicht und eine Hand auch. Man sieht nur ein Auge und die Nase halb und vom Mund etwas.

Es wird erzählt, dass es ein neues Gesetz gibt, dass wenn der Fahrer nicht festgestellt werden kann, der Halter verantwortlich gemacht wird. Das soll natürlich möglichst vermieden werden.
Außerdem hört man, dass es vorher möglich war, durch Verzögerung die Sache verjähren zu lassen für den tatsächlichen Fahrer… und dass man als Halter nach Ablaufen der Zeit dann den tatsächlichen Fahrer mitteilt, dies aber für den halt nicht mehr von Belang sei, da es nunmal verjährt ist. So - so hörte ich - würde auch die Auferlegung eines Fahrtenbuches vermieden werden können. Da ja festgestellt wurde, wer der Übeltäter war.

Ist das korrekt?

Die Fragen hätten wahrscheinlich in anderer Reihenfolge und wahrscheinlich auch nicht zusammen gestellt werden sollen.

Würde mich freuen, wenn ihr sie trotzdem beantworten könnt :smile:

Vielen Dank schonmal

Hallo,

nach §2 Abs. 15 StVG (http://dejure.org/gesetze/StVG/2.html) darf die Person Fahrstunden machen und auch eine Fahrprüfung ablegen.
Fraglich ist eher, ob sie zur Prüfung zugelassen wird, wenn ein Fahrverbot besteht. Oder, ob eine Fahrschule die betreffende Person überhaupt bei sich den Führerschein machen lassen will. Und für den Fall, dass die Person ihre Prüfung in der Zeit eines Fahrverbots macht, muss sie trotzdem noch bis zum Ende des Fahrverbots mit dem Motorradfahren warten.

Zu den anderen Fragen kann ich Dir leider nicht weiterhelfen.

Viele Grüsse
d.

Verkehrssündern, die sich ein Fahrverbot eingehandelt haben, wird seit dem 1. März 1998 unter bestimmten Voraussetzungen eine Frist von vier Monaten eingeräumt. Innerhalb dieser Zeit können sie selber entscheiden, wann sie ihr Fahrverbot antreten möchten.

Voraussetzung ist zunächst, daß in den zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß sowie bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt wurde. Denn nur Ersttäter sollen begünstigt werden.

Man hat also noch Zeit genug, den Motorradführerschein zu machen.
Allerdings ist der dann anschließend auch für einen Monat futsch.

Und immer schön die Verkehrszeichen beachten.

Hi,

soll eine Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit geahndet werden, muß die Behörde den Fahrer zweifelsfrei ermitteln.
Kann sie das aufgrund des Fotos nicht und kann sie auch keine Zeugen auftreiben die den Fahrer nennen können, bleibt die Ordnungswidrigkeit ungesühnt.
Eine sogenannte Halterhaftung gibt es nur im ruhenden Verkehr, also z.B. bei Parkverstößen. Wobei der Halter aber nicht für die Ordnungswidrigkeit haftet, sondern es dürfen ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Fahrtenbuch braucht auch nicht befürchtet zu werden, dafür reicht ein undeutliches Foto nicht aus. Und der Halter weiß ja leider auch nicht genau, wer da gefahren sein könnte… (man würde ja gerne helfen)

Gruß Stefan

Hallo,

Man hat also noch Zeit genug, den Motorradführerschein zu
machen.
Allerdings ist der dann anschließend auch für einen Monat
futsch.

Das gilt allerdings nur, wenn das Fahrverbot herausgezgert wird, bis man den Motorradführerschein hat. Liegt das Fahrverbot komplett in der Zeit, in der der Führerschein gemacht wird, kann direkt nach dem Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem Motorradfahren angefangen werden.

Grüsse
d.