Fahrt - und Bewerbungskosten

Sehr geehrte Experten,

wir nehmen folgendes an:

2 Mitarbeiter, beide mit dem selben Abschluss, beide beschäftigt im selben Betrieb mit einem befristeten Vertrag werden aus wirtschaftlichen Gründen entlassen. Beide Personen nutzen das selbe Arbeitsamt, aber unterschiedliche Betreuer.

  1. Person bekommt ALG 1, Bewerbungskosten mit einem max. Betrag von 180€ auf online Bewerbungen und schriftliche Bewerbungen. Weiterhin bekommt die 1. Person noch die kompletten Fahrtkosten erstattet die für ein Bewerbungsgespräch aufgewendet worden sind.

  2. Person bekommt ebenfalls ALG 1, allerdings keine Bewerbungskosten für Online, sondern nur schriftlich abgegebene Bewerbungen und keinerlei Fahrtkosten. Dieses ist auch in der Vereinbarung zur Wiedereingliederung so schriftlich festgehalten worden.

Laut Aussage der Betreuung der 2.Person ist dieses auch so im SGB festgehalten und kann deswegen nicht bezahlt werden.

Nun meine Frage(n):

  • Wie kann es sein das mit solch verschiedenem Maß gemessen wird?
  • Wenn das SGB bindend ist, muss Person 1. evtl. etwas zurück bezahlen?
  • Wie kann es sein das 2. Person keinen Anspruch darauf hat?

Ich bin auf Ihre Antworten gespannt!

Z

Weil es eine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters ist. Der eine Sachbearbeiter nützt seinen Ermessenensspielraum anders aus als der andere. Peng, Pech gehabt.

Hallo
Danke für die schnelle Antwort.

Wie weit geht dieser „Ermessensspielraum“? Kann ich mir vielleicht bei subjektiven Anträgen vorstellen, aber eigentlich nicht bei klar geregelten Anträgen laut SGB?
Zumindest ist darauf berufen worden.

Kann man sich sparen!

Moin,

meine Erfahrung deckt sich mit denen von RotAlge.

Es kann aber auch noch „besser“ kommen, bei einer Fortbildung erzählte ein Kollege, dass er im Monat 30 Bewerbungen schreiben muss, wenn er keine Kürzungen der Leistung inkauf nehmen will.

Dass es kaum möglich ist soviele Bewerbungen zu schreiben ist verständlich, wenn man nach abgeschossenen Studium, Berufserfahrung einen adäquaten Job finden will.

Ich musste mich entscheiden, ob ich pro Bewerbung Geld bekommen möchte oder lieber eine Pauschale.

Aber diese Kosten sind, ebenso wie die Fahrtkosten, eine Kann-Bestimmung.

Ist ein Bewerbungstermin sehr früh, kann, je nach Entfernung, sogar eine Übernachtung gewährt werden. Dies natürlich nicht im „Ersten Haus“ sondern preisgünstige Pension, Hostel oder …

Eine mögliche(!) Erklärung ist, dass AN 1 einfach überzeugender auftritt, dass er sich intensiv, zielorientiert um eine Aufnahme einer Arbeit bemüht.

Evtl. tritt AN 2 eben nicht so auf, vlt. hat er dadurch nicht die Unterstützung. ABER ich will AN 2 nichts unterstellen.
Weiter wird argumentiert, dass online-Bewerbungen (praktisch) kostenlos sind.

Gruß Volker

Servus,

es geht um § 44 SGB III.

Das ungefähre Zitat „kann deswegen nicht bezahlt werden“ kann hier bedeuten, dass der Sachbearbeiter glaubt, eine Erstattung käme einer ‚Aufstockung‘ des ALG 1 gleich, die gem. § 44 Abs 3 SGB III ausgeschlossen ist. Es kann auch bedeuten, dass das Vermittlungsbudget an der betreffenden BAA-Niederlassung bis auf die einzelnen Sachbearbeiter heruntergebrochen wird und der, der eine Erstattung ablehnt, übersehen kann, dass der Teil des Vermittlungsbudgets, über den er verfügen darf, für wichtigere Sachen vorne und hinten nicht reichen wird, wenn er jetzt anfängt, Bewerbungskosten zu erstatten. Es gibt sicher noch viele Möglichkeiten, was das „kann nicht bezahlt werden“ bedeuten könnte.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

wie schon gesagt wurde, es liegt im Ermessen des Sachbearbeiters. Der Paragraph ist da leider (wie so oft) nicht wirklich eindeutig.
Ich arbeite in der Erwachsenenbildung . Unsere Klienten kommen überwiegend von den Agenturen bzw. Jobcenter (wobei das ja schon wieder eine andere Liga ist). Meine Erfahrung ist, dass es von der jeweiligen Agentur abhängt, vom Sachbearbeiter, vom Stand der Sonne o.Ä.
Viele Sachbearbeiter gewähren die Kosten erst auf Nachfrage, manche weisen sogar darauf hin, dass ein Anspruch besteht, manche machen wieder Unterschiede ob der familiären oder finanziellen Situation, manche gewähren gar nichts.
Eine allgemeingültige Feststellung kann man leider nicht treffen.

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