Sehr geehrte Experten,
wir nehmen folgendes an:
2 Mitarbeiter, beide mit dem selben Abschluss, beide beschäftigt im selben Betrieb mit einem befristeten Vertrag werden aus wirtschaftlichen Gründen entlassen. Beide Personen nutzen das selbe Arbeitsamt, aber unterschiedliche Betreuer.
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Person bekommt ALG 1, Bewerbungskosten mit einem max. Betrag von 180€ auf online Bewerbungen und schriftliche Bewerbungen. Weiterhin bekommt die 1. Person noch die kompletten Fahrtkosten erstattet die für ein Bewerbungsgespräch aufgewendet worden sind.
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Person bekommt ebenfalls ALG 1, allerdings keine Bewerbungskosten für Online, sondern nur schriftlich abgegebene Bewerbungen und keinerlei Fahrtkosten. Dieses ist auch in der Vereinbarung zur Wiedereingliederung so schriftlich festgehalten worden.
Laut Aussage der Betreuung der 2.Person ist dieses auch so im SGB festgehalten und kann deswegen nicht bezahlt werden.
Nun meine Frage(n):
- Wie kann es sein das mit solch verschiedenem Maß gemessen wird?
- Wenn das SGB bindend ist, muss Person 1. evtl. etwas zurück bezahlen?
- Wie kann es sein das 2. Person keinen Anspruch darauf hat?
Ich bin auf Ihre Antworten gespannt!
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