Fahrtenbuch als Auflage

Wenn ein PKW-Führer sein Fahrzeug verleiht und der Fahrer dann wegen zu schnellen fahrens geblitzt wird, bekommt der Halter ja den Bescheid darüber. Gibt dieser den Fahrer nicht bekannt, kann er zum Führen eines Fahrtenbuches verdonnert werden.
Die Frage ist jetzt: Muss der Halter auch noch eine Fahrtenbuch führen, wenn er den PKW in der Zwischenzeit verkauft und keinen neues Fahrzeug kauf, da er auf öffentliche Verkehrsmittel und Fahrrad zurück greift?

Hallo,

Selbstverständlich muss er die Fahrten weiterhin nachweisen. Das geschieht am besten dadurch, dass er sich eine Kopie des Straßenbahnfahrplans macht und diese an das Straßenverkehrsamt schickt. Für das Fahrrad muss er nur dann ein Fahrtenbuch führen, wenn dieses mit einem Kennzeichen versehen ist.
Spass beiseite.
Natürlich muss kein Fahrtenbuch mehr geführt werden, wenn derjenige nicht mehr in Besitz eines Kraftfahrzeuges ist. Ich würde an seiner Stelle einfach ein formloses Schreiben an das StVA senden mit dem Hinweis, dass man kein Auto mehr hat und deswegen kein Fahrtenbuch mehr führt.

Gruss

Iru

Noch mal ne dumme Frage:
Wenn der Fahrer jetzt aber ab und an auf ein Fahrzeug von Eltern, Geschwister, oder so zu greifen kann. Müssen diese Fahrten aufgezeichnet werden… ?!
Danke

Hallo,

das Fahrtenbuch wird nur auf die für die betreffende Person zugelassenen Fahrzeuge angeordnet, nicht aber für die anderer Personen. Allerdings kann die Verwaltungsbehörde auch in die Zukunft blicken und für zukünftige Fahrzeuge ein Fahrtenbuch vorschreiben.
Siehe auch

§ 31a StVZO

Fahrtenbuch

(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Gruss

Iru