Fahrtenbuch bei Dienstwagen ohne Privatnutzung?

Servus zusammen,

eine Firma unterhält einen Dienstwagen, der immer auf dem Firmengelände steht und nur zu dienstlichen Zwecken benutzt wird (viell mal privat beim Aldi vorbei, aber mehr auch nicht). Muss in selbigem ein Fahrtenbuch geführt werden? Danke Euch. Felix

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Hallo,
wer verlangt das Fahrtenbuch denn?
Selbstverständlich darf das der Arbeitgeber verlangen (ist schließlich sein Auto und er ist auch weisungsbefugt ggü. dem Arbeitnehmer). Und selbstverständlich darf es auch ein Richter so festlegen, wenn mal der Fahrer bei einem Verkehrsdelikt nicht festgestellt werden konnte.
Gruß
loderunner

Es war lediglich die Frage aufgekommen, ob es sein MUSS! vom Gesetzgeber her. Bis jetzt hatte es noch keiner verlangt. Ich dachte es gebe ein „muss“ oder „braucht nicht“. Es ist also Sache des Arbeitgebers und kein übergeordnetes Gesetz?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Es ist also
Sache des Arbeitgebers und kein übergeordnetes Gesetz?

Genau.
Allerdings: ianal.
Gruß
loderunner

Und selbstverständlich darf es auch ein Richter
so festlegen, wenn mal der Fahrer bei einem Verkehrsdelikt
nicht festgestellt werden konnte.

Hallo,

wenn soll der Richter bitteschön ein Fahrtenbuch auf das Auge drücken, wenn der Angeklagte freigesprochen wird.

Steht dann plötzlich jemand anders ersatzweise vor dem Richtertisch.

Ein Fahrtenbuch kann die Bußgeldstelle anordnen, wenn es einen groben Verstoß gegeben hat, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Zusätzlich muss dem Halter dann noch mangelnden Bereitschaft zum feststellen des Fahrers vorwerfbar sein.

Einfach nur so wegen einer Bagatelle gibt es kein Fahrtenbuch.

Gruß

hartmut

Hallo,
ich verstehe nicht ganz, inwiefern Deine Aussage nun meiner widerspricht. Kannst Du das nochmal deulicher machen?
Gruß
loderunner

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Hallo,

vor dem Richter wird z.B. eine Ordnungswidrigkeit verhandelt, sprich Bußgeldsache.

Ein Fahrtenbuch wird von der Bußgeldstelle verhängt, nicht von einem Richter. Nur falls gegen die Fahrtenbuchauflage Einspruch eingelegt wird, entscheidet ein Richter darüber, ob die Auflage rechtmäßig ist.

Gruß

hartmut

Ein Fahrtenbuch wird von der Bußgeldstelle verhängt,

Wird nicht die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen von der Zulassungstelle angeordnet ???
So steht es jedenfalls in $ 31 StvZO - siehe hier
http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__31a.html

Gruß

hartmut

Gruß Michael

Hallo,

Zuständig ist das Straßenverkehrsamt (Verwaltungsbehörde), dort ist auch die Bußgeldstelle, die Führerscheinstelle und die Zulassungsstelle.
Also alles unter einem Hut.

Da muss die Bußgeldstelle, die ja die Verstöße registriert, auch das Fahrtenbuch anordnen. Verpflicht wird ja kein Kfz, sondern der Halter dafür zu sorgen, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird.

Bei einem Verstoß kann dann die Bußgeldstelle sich das Fahrtenbuch vom Halter vorlegen lassen.

Gruß

Hartmut

Hallo,

Zuständig ist das Straßenverkehrsamt (Verwaltungsbehörde),
dort ist auch die Bußgeldstelle, die Führerscheinstelle und
die Zulassungsstelle.
Also alles unter einem Hut.

Also da wo ich lebe gehören Führerscheinstelle und Zulassungsstelle zur Stadt bzw. Landkreis während die Bußgeldstelle zur Polizei gehört.
also nichts von „unter einem Dach“.

Ist es nicht so, dass die Bußgeldstelle anregt und die Zulassungsstelle ausführt (oder auch nicht) ? ?

Hallo,

das unter einem Dach ist bildlich gemeint.

Für Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, nicht die Polizei.

Mal ein Link Ordnungswidrigkeiten betreffend.
http://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungswidrigkeit

Die ganzen Stellen gehören zum Landratsamt auch wenn sie in verschiedenen Häusern untergebracht sein sollten.

Zum Ablauf warum die Bußgeldstelle.
Bei einem Verstoß mit unbekanntem Fahrer wird immer zuerst in der Bußgeldstelle der Halter ermittelt, dann muss das rote Lämpchen, bildlich gesprochen, Fahrtenbuch angehen.

Gruß

hartmut

Hallo,

Nur falls gegen die Fahrtenbuchauflage
Einspruch eingelegt wird, entscheidet ein Richter darüber, ob
die Auflage rechtmäßig ist.

Na also, dann sind wir uns doch einig.
Ich habe doch nicht alle Möglichkeiten aufgezählt, sondern nur erwähnt, dass das auch ein Richter kann.
Gruß
loderunner