Fahrtenbuch Selbständige

Hallo zusammen,

Rudi Rüssel ist selbständig und möchte ein Fahrtenbuch führen.

ER macht als Heilpraktiker teils Hausbesuche, teils empfängt er Patienten in einem angemieteten Raum.

Im Fahrtenbuch gibt es 3 Spalten: geschäftlich, privat und „Wohnen/Arbeit“

Wo gehören nun die Fahrten zu den Hausbesuchen rein? Geschäftlich oder Wohnen/Arbeit?
Und was ist der Unterschied bei der Berechung?

Weiterhin gibt es Fahrten zu seinem Behandlungsraum und zu einer Arbeitsstelle, wo er als Honorarkraft arbeitet.
Wo muss er diese eintragen?

Weiteres Problem: Die Spalte "Reiseziel/Fahrstrecke/ Reisezweck im Fahrtenbuch ist sehr klein. Wenn er mehrere Kunden am Tag besucht, passt das nicht herein. Da für jeden Tag nur eine Spalte vorgesehen ist kann er nicht einfach mehrere Spalten nutzen - was kann er machen?

Danke für eure Tipps sagt Bixie

Im Fahrtenbuch gibt es 3 Spalten: geschäftlich, privat und
„Wohnen/Arbeit“

Wo gehören nun die Fahrten zu den Hausbesuchen rein?

Geschäftlich.

Und was ist der Unterschied bei der Berechung?

Habe bisher noch keine gefunden, allerdings müssen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im EÜR Formular gesondert eingetragen werden.

Weiterhin gibt es Fahrten zu seinem Behandlungsraum

Wohnung Arbeitsplatz

und zu einer Arbeitsstelle, wo er als Honorarkraft arbeitet.

Geschäftlich

mehrere Spalten nutzen - was kann er machen?

Ein für seine Zwecke geeignetes Fahrtenbuch kaufen, oder ein normales Schulheft selbst so gestalten das es paßt.

Im Fahrtenbuch gibt es 3 Spalten: geschäftlich, privat und
„Wohnen/Arbeit“

Wo gehören nun die Fahrten zu den Hausbesuchen rein?

Geschäftlich.

Und was ist der Unterschied bei der Berechung?

Habe bisher noch keine gefunden, allerdings müssen die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im EÜR Formular gesondert
eingetragen werden.

Hallo Nordlicht,

der Unterschied ergibt sich aus (dem Versuch) der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern in Bezug auf die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte. Wenn sich für einen Unternehmer nach Auswertung aller relevanten Kfz-Kosten eines Jahres in Bezug auf die Kilometer ein höherer km-Preis als die Entfernungspauschale eines Arbeitnehmers ergibt, dann muß der Mehrpreis für den Anteil der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte privat versteuert werden. Somit bleibt der Anteil in Höhe der Entfernungspauschale auch für den Unternehmer steuerlich abzugsfähig.

Es ist deshalb nur ein Versuch der Gleichbehandlung, da bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern die USt auf die Entfernungspauschale im Gegensatz zu Arbeitnehmern nicht berücksichtigt wird. Des weiteren kann es Ungleichbehandlungen geben, wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag zum Tragen kommt, den der Unternehmer ja nicht hat.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Hallo Ronald,

Danke für die Erläuterung.

(regelmäßiger) Arbeitsstätte. Wenn sich für einen Unternehmer
nach Auswertung aller relevanten Kfz-Kosten eines Jahres in
Bezug auf die Kilometer ein höherer km-Preis als die
Entfernungspauschale eines Arbeitnehmers ergibt,

Das kann das FA meines Erachtens gar nicht feststellen, da ich im EÜR Formular doch nur Kosten angebe, das FA erfährt doch gar nicht wie viele km ich gefahren bin.

Gruß

Nordlicht

Das kann das FA meines Erachtens gar nicht feststellen, da ich
im EÜR Formular doch nur Kosten angebe, das FA erfährt doch
gar nicht wie viele km ich gefahren bin.

Mal das Fahrtenbuch theoretisch außen vor gelassen - in der Anlage EÜR (2011) werden von den tatsächlichen Kfz-Kosten die Kosten für Whg-Arbeitsstätten-km abgezogen, bis hier verbleiben also nur die reinen betrieblichen Kfz-Kosten in den Betriebsausgaben. Versteuert werden also die Nicht-betrieblichen / nicht rein-privaten-km in voller Höhe. In der nächsten Zeile werden allerdings die anteiligen Kosten für die Entfernungspauschale wieder dazugerechnet, so daß sie abziehbar sind.

(Die Versteuerung der rein privaten km erfolgt als Einnahme in Zeile 17 der EÜR 2011)

Somit ergibt sich aus der Differenz der Zeilen 55 und 56 (EÜR 2011) die Versteuerung der Kosten, welche die Entfernungspauschale übersteigen.

Sicher kann man da angeben, was man will. Vor allem für Nachprüfungen oder schon Nachfragen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung muß man aber die richtige Aufteilung der km zur Verfügung stellen können. Und dafür ist ein Fahrtenbuch ganz nützlich, wenn nicht sogar unabdingbar.

Alternative zum ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch bleibt ja die 1-%-Pauschale…

Mit freundlichen Grüßen

Ronald