Fahrtenbuchprobe bei 1% Regelung

Hallo allerseits,

Herr X sei ein Freiberufler, der - um die 1% Regelung für sein Leasingfahrzeug anwenden zu können - fleissig 3 Monate lang ein Fahrtenbuch führt, in dem private und geschäftliche Fahrten entsprechend markiert sein müssen.

Frage 1:
Gibt es eine Listen von Kriterien, welche Fahrten als geschäftlich markiert bzw. angesehen werden dürfen?

Frage 2:
Herr X fährt zu Auftraggeber D morgens und abends regelmässig 14km.
Nun fährt er an einem Tag zu einem Amt und von dort zum Auftraggeber. Weg zum Amt 10km. Weg vom Amt zum Auftraggeber 20km.

* Darf er die 20km als geschäftlich eintragen?
* Darf er nur 14km als kürzesten Weg geschäftlich eintragen?
* Muss er sich die 30km als Privatspaß anschreiben lassen?

Gruss
norsemanna

Hallo,

Herr X sei ein Freiberufler, der - um die 1% Regelung für sein
Leasingfahrzeug anwenden zu können - fleissig 3 Monate lang
ein Fahrtenbuch führt, in dem private und geschäftliche
Fahrten entsprechend markiert sein müssen.

Hoffentlich ist sich Herr X über die grundlegenden Sachverhalte klar (keine losen Blätter - möglichst manipulationssicher - fortlaufende Aufzeichnungen - relativ detaillierte Angaben zu geschäftlichen Fahrten etc.).

Frage 1:
Gibt es eine Listen von Kriterien, welche Fahrten als
geschäftlich markiert bzw. angesehen werden dürfen?

Siehe Lohnsteuer-Richtlinien R 8.1 Abs. 9 Nr.2. Dort sind alle Angaben genannt, die für praktisch jede Fahrt einzutragen sind.

Frage 2:
Herr X fährt zu Auftraggeber D morgens und abends regelmässig 14km.
Nun fährt er an einem Tag zu einem Amt und von dort zum
Auftraggeber. Weg zum Amt 10km. Weg vom Amt zum Auftraggeber
20km.

* Darf er die 20km als geschäftlich eintragen?
* Darf er nur 14km als kürzesten Weg geschäftlich eintragen?
* Muss er sich die 30km als Privatspaß anschreiben lassen?

Für gemischte Fahrten (private und dienstliche Kilometer) ist der Kilometerstand vor und nach der privaten Unterbrechung aufzuzeichnen.
Daraus ergäben sich im geschilderten Fall 10 private 20 geschäftliche Kilometer.

Auf der sicheren Seite ist Her X m. E., wenn er von der Gesamtstrecke die täglichen 14 Kilometer beruflich geltend macht und 16 km Umweg als privat deklariert.

Gruss
Zemionow

Hallo,

Herr X sei ein Freiberufler, der - um die 1% Regelung für sein
Leasingfahrzeug anwenden zu können - fleissig 3 Monate lang
ein Fahrtenbuch führt, in dem private und geschäftliche
Fahrten entsprechend markiert sein müssen.

Hoffentlich ist sich Herr X über die grundlegenden
Sachverhalte klar (keine losen Blätter - möglichst
manipulationssicher - fortlaufende Aufzeichnungen - relativ
detaillierte Angaben zu geschäftlichen Fahrten etc.).

das ist Unsinn, es muss hier kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. BMF vom 18.11.2009 Rz.4:
„Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate ) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus“
Gruß
S.

Hallo,

Herr X sei ein Freiberufler, der - um die 1% Regelung für sein
Leasingfahrzeug anwenden zu können - fleissig 3 Monate lang
ein Fahrtenbuch führt, in dem private und geschäftliche
Fahrten entsprechend markiert sein müssen.

Hoffentlich ist sich Herr X über die grundlegenden
Sachverhalte klar (keine losen Blätter - möglichst
manipulationssicher - fortlaufende Aufzeichnungen - relativ
detaillierte Angaben zu geschäftlichen Fahrten etc.).

das ist Unsinn, es muss hier kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
geführt werden. BMF vom 18.11.2009 Rz.4:
„Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom
Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies
kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen
in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer
gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie
andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung
geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden,
kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose
Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden
Zeitraum (i.d.R. 3 Monate ) glaubhaft gemacht werden. Dabei
reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten
(jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und
die Kilometerstände zu Beginn und Ende des
Aufzeichnungszeitraumes aus“

Das ist ja alles richtig. Aber Herr X will ja keine formlosen Aufzeichnungen, Kalender; Reisekostenabrechnungen oder sonstige Unterlagen als Nachweis vorlegen, sondern ein Fahrtenbuch führen. Und wenn er diesen Weg wählt, gibt es eben gewisse Anforderungen der Finanzverwaltung:

a) Das Fahrtenbuch muss in sich geschlossen sein.

Lt. BFH müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch in gebundener oder in sich geschlossenen Form erfolgen, so dass nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausgeschlossen oder zumindest als solche erkennbar sind. Eine lose Ansammlung einzelner Daten ohne äußeren Zusammenhang ist daher schon begrifflich kein Fahrtenbuch (BFH, Urteil vom 16.11.2005, BStBl. 2006 II S. 410)

Ein elektronisches Fahrtenbuch genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den Daten technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei dokumentiert werden. Ein in Excel erstelltes Fahrtenbuch ist daher nicht ausreichend (BFH, Urteil vom 16.11.2005, BStBl. 2006 II S. 410).

b) Das Fahrtenbuch muss fortlaufend geführt werden.

Das Fahrtenbuch muss ohne Unterbrechungen für ein ganzes Jahr geführt werden. Die Fahrten müssen geordnet und in der zeitlichen Reihenfolge im Fahrtenbuch erfasst werden.

c) Die einzelnen Fahrten müssen zeitnah erfasst werden.

Das Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden. Es ist nicht ordnungsgemäß, wenn es unregelmäßig anhand von losen Notizen geführt wird (BFH, Urteil vom 9.11.2005, BStBl. 2006 II S. 408)

Gruß
Zemionow

Herr X will doch gerade kein Fahrtenbuch führen, da er die 1%-Regelung anwenden will. Er will nur für 3 Monate den Nachweis führen, dass das Auto zu mind. 50% betrieblich genutzt wird und dazu braucht´s wie gesagt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in dem beschriebenen Sinne.
Gruß
S.

Howdy,

1%-Regelung anwenden will. Er will nur für 3 Monate den
Nachweis führen, dass das Auto zu mind. 50% betrieblich
genutzt wird

richtig.

Gruss
norsemanna