Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht müssen mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Soviel ist klar.
Und wie ist das bei Anhängerbetrieb?
Also beispielsweise ein Transporter, zul. Gesamtgewicht knapp 3t zieht einen Hänger, der 2 t schwer ist. Laut Papieren wäre das zulässig.
Müßte ein Fahrtenschreiber eingebaut sein (und genutzt werden)?
Wenn ja, gilt das allein, weil die Anhängerkupplung dran ist und die Möglichkeit besteht, einen schweren Hänger zu ziehen? Oder dürfte man, solang man nicht über 3,5 t kommt, einen kleinen Hänger ziehen?
Müßte ein Fahrtenschreiber eingebaut sein (und genutzt
werden)?
Wenn er gewerblich genutzt wird, ja.
Wenn ja, gilt das allein, weil die Anhängerkupplung dran ist
und die Möglichkeit besteht, einen schweren Hänger zu ziehen?
Es kommt nur auf das zGG einschließlich Anhänger an und das liegt über 3,5t. Deshalb werden die Fahrzeuge auch eher selten mit Anhängerkupplung ausgestattet.
Wenn der Fahrtenschreiber vorhanden ist, muß der dann auch genutzt werden, wenn kein Anhänger dran ist.
Wenn der Fahrtenschreiber vorhanden ist, muß der dann auch
genutzt werden, wenn kein Anhänger dran ist.
das ist mir aber neu.
der fahrtenschreiber bzw eg kontrollgerät dient nur zur überwachung der arbeitszeit.und wenn ab 2,8 - 3,5 t gefahren wird sowieso nicht, denn dann gilt die fahrpersonalverornung ( nationales recht).
ja aber nur wenn ich dazu verpflichtet wäre. ein kfz mit weniger als 3,5 t ist dazu nicht verpflichtet. dann muss er noch nicht mal der turnusmäßigen prüfung.
nach deinen angaben muss dann ja ein kastenwagen wie ford courier etwa so ein ding benutzen wenn der besitzer aus lust einen einbaut.
na das ist wohl nicht so.
Hallo,
bei Privatfahrten bezweifle ich es auch. Wer, der sich so ein Fahrzeug für einen Umzug ausleiht, hat schon eine Fahrerkarte?
Sonst muß die Regelung für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5t noch recht neu sein, oder der Polizist, der eine mündliche Verwarnung (da es dabei blieb wurde auch nicht weiter nachgefragt) ausgesprochen hat, hat selbst irgendwas durcheinander gebracht.
ja so ist es…sobald in einem Fahrzeug ein EG-Kontrollgerät
eingebaut ist,MUSS es auch benutzt werden…
die Ausnahmen habe ich ja bereits weiter oben genannt.
Das ist mal wieder ein Beispiel für den EU-Wahnsinn…
Fahrtenschreiber (bzw.heutzutage EG-Kontrollgeräte) werden nämlich auch oft in Firmen-Pkw eingebaut,damit die Mitarbeiter kontrolliert werden können,was sie so an Kilometern mit dem Firmenwagen verbraten…
nach altem deutschen Recht hat das keinen interessiert…aber die EU-Vorschriften sind zwingend…
sobald ein EG-Kontrollgerät im Fz. eingebaut ist,muss es auch
benutzt werden…egal ob private Fahrten oder Geschäftlich…
Sorry, das ist falsch. Privatfahrten unter 7.5to zGg sind explizit in den relevanten Gesetzen und Vorschriften genannt und ausgenommen, für diese gelten die gewerblichen Vorschriften nicht.
Bei allen Fahrten unter 2,8to zGg gilt keine der Vorschriften, egal ob privat oder gewerblich.
hats du dir eigentlich schon einmal meinen Ausgangsartikel
durchgelesen ???..bezüglich der Ausnahmen ???..
Dort behauptest du das jedes eingebaute Gerät benutzt werden muss, auch bei Privatfahrten.
Dann führst du (nicht vollständig) Branchen/Ausnahmen an, dort sehe da nichts über eine Unterscheidung privat/gewerblich.
Und jetzt erzähl doch einmal der Allgemeinheit hier, WER
Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen zur nicht gewerbsmäßigen
Güterbeförderung
verwendet…
Wenn ich mir ein LKW ausleihe um gekauftes Brennholz abzuholen, ist das a) nicht auf deiner Ausnahmenliste, und b) privat. Laut deiner Aussage müsste ich den Fahrtenschreiber benutzen. Das ist falsch.
Du hast auch zB den Bauhandwerker vergessen, der Werkzeug/Geräte transportiert und andere Fälle, bei denen trotz eingebautem Kontrollgeräte keine Benutzungspflicht besteht.
Du hast nicht verstanden welche Gesetze gelten, und versteifst dich auf die (nachrangige) Auflistung in der EU Richtlinie.
Dort behauptest du das jedes eingebaute Gerät benutzt werden muss, :auch bei Privatfahrten.
Dann führst du (nicht vollständig) Branchen/Ausnahmen an, dort
nichts über eine Unterscheidung privat/gewerblich.
So ist es nun einmal…EINGEBAUTES GERÄT = Benutzungszwang…
Natürlich habe ich nicht alle Sonderregelungen (Ausnahmen) aufgeführt…bin ich hier die kostenlose Auskunft,oder was ???..
Und jetzt erzähl doch einmal der Allgemeinheit hier, WER
Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen zur nicht gewerbsmäßigen
Güterbeförderung verwendet…
Wenn ich mir ein LKW ausleihe um gekauftes Brennholz abzuholen, ist : :das a) nicht auf deiner Ausnahmenliste, und b) privat. Laut deiner :Aussage müsste ich den Fahrtenschreiber benutzen. Das ist falsch.
NEIN…das ist richtig… Kontrollgerät muss benutzt werden…ES ist nämlich nicht DEIN Lkw…
Du hast auch zB den Bauhandwerker vergessen, der Werkzeug/Geräte :transportiert und andere Fälle, bei denen trotz eingebautem :Kontrollgeräte keine Benutzungspflicht besteht.
Wiederum Nein…ich habe bereits ausgeführt, das es für bestimmte Branchen Ausnahmen gibt…so ist deine Aussage so nämlich zum B. gar nicht zu gebrauchen…der entscheidende Faktor bei den Ausnahmen lautet nämlich,das der Transport NICHT die Haupttätigkeit des Fahrers sein darf…
Hat der von dir genannte Bauhandwerker nämlich 30 Mischmaschinen geladen, muss er sehr wohl das Kontrollgerät benutzen…
So ist es nun einmal…EINGEBAUTES GERÄT =
Benutzungszwang…
Und genau das ist falsch, wie ich ja schon belegt habe - wie wäre es, du beweist mal deine Behauptungen.
Und jetzt erzähl doch einmal der Allgemeinheit hier, WER
Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen zur nicht gewerbsmäßigen
Güterbeförderung verwendet…
Wenn ich mir ein LKW ausleihe um gekauftes Brennholz abzuholen, ist : :das a) nicht auf deiner Ausnahmenliste, und b) privat. Laut deiner :Aussage müsste ich den Fahrtenschreiber benutzen. Das ist falsch.
NEIN…das ist richtig… Kontrollgerät muss benutzt
werden…ES ist nämlich nicht DEIN Lkw…
So, nun zeigt mir aber doch mal das Gesetz, die Vorschrift, die Anordnung wo steht, dass die Besitzverhältnisse des LKWs wichtig für die Benutzungspflicht ist.