Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
ich erlebe in der Betreuung von transplantierten Patienten sehr unterschiedliche Fahrtkostenregelungen nach der Transplantation.
Gibt es eine einheitliche Regelung? Es geht mir um Nachsorgetermine im Transplantationszentrum im Rahmen ambulanter Termine. Es geht mir nicht um Patienten die zusätzlich eine Pflegestufe II oder III oder die Merkzeichen aG, Bl oder H im Ausweis haben.
Vielen Dank für Eure/Ihre Bemühungen!
Herzliche Grüße
Nicole Scherhag
Hallo,
das kann man nicht so einfach beantworten, im Prinzip ist das Auslegungssache der Krankenkasse, evtl. sogar des Sachbearbeiters… es gibt keine gesetzliche Vorgabe…
Viele Grüße
Matthias
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Hallo Frau Scherhag,
mir ist die 3-Monats-Regelung (Fahrkostenübernahme 3 Monate nach Transplantation) ein Begriff.
Ansonsten gelten natürlich die üblichen Regeln (Behinderte, Pflegestufe ect).
Außdem hilft immer der zarte Hinweis das Arztes dass - wenn die Kasse keine Fahrkosten zur ambulanten Nachsorge zahlt - auch eine stationäre- oder teilstationäre Aufnahme möglich ist -was die Kasse natürlich wesentlich mehr kostet.
MfG
Thomas Heinold
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Vielen Dank für die Rückmeldung!
Gruß
Nicole
Hallo Nicole,
ich hatte Urlaub und habe gestern Deine Frage gefunden. Sorry, dass ich erst heute anworten kann.
Die Krankentransport-Richtlinien des G-BA sehen Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung vor (§ 8). Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung bei sog. „Serienbehandlungen“ (nach Absatz 2) sind,
- dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist,
und
- dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Dazu sind in der Anlage 2 der Richtlinien Beispiele für solche Ausnahmefälle benannt (z. B. Dialyse, Strahlen- und Chemotherapie). Diese Liste ist aber nicht abschließend.
Das bedeutet, dass der von Dir geschilderte Fall im Rahmen einer Einzelfallentscheidung von der zuständigen Krankenkasse geprüft werden muss. Dabei ist entscheidend, wie hoch die Behandlungsfrequenz ist und wie lange die Behandlung andauert. Ggf. wird die Krankenkasse den MDK zur Beurteilung einschalten.
Eine Eindeutige Regelung, ausgenommen der in Anlage 2 genannten Beispiele, gibt es leider nicht.
Ich hoffe, ich konnte Dir - wenn auch verspätet - helfen.
Liebe Grüße
Harald