Hi Deep Thought,
wenn man eine andere als die von der Entfernung her kürzeste Route zur Arbeit nimmt, kann man das ja gegenüber dem Finanzamt begründen und die längere (aber zeitlich kürzere) Strecke von der Steuer absetzen
Siehe § 9 (1) Nr.4 Satz 4 EStG:
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird.
Ich hoffe ich konnte helfen.
Beste Grüße
Timm Picker
FELICON