Fahrtkosten für Homeoffice-Arbeitsplatz zum Arbeitgeber

Hallo zusammen, Ich hab eine Frage zu einer Steuererklärung. Ich war einige Monate bei der Katholischen Universität Eichstätt/Ingolstadt angestellt und habe im Homeoffice von Heidelberg aus gearbeitet. Zweimal/Monat musste ich nach Ingolstadt fahren, wo ich auch einen eigenen Schreibtisch hatte.
Wie kann ich die Fahrtkosten bei der Steuererklärung geltend machen? Was ist die erste Tätigkeitsstätte (Ingolstadt oder zu Hause)?
Wär super, wenn ihr mir weiterhelfen könntet.

Gruß
Achim

§ 9 Abs. 4 EStG sagt dazu:

Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer

typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll.

Wenn es also keine Festlegung des Arbeitgebers dazu gibt, ist die erste Tätigkeitsstätte wohl dein Home-Office, die Fahrten zum Arbeitgeber sind nach reisekostengrundsätzen anzusetzen, also 30 Cent je tatsächlich gefahrenem Kilometer und Verpflegungsmehraufwand pauschal.

Ich ruder nochmal zurück. Ist ja keine Einrichtung des Arbeitgebers, also bleibt es ein häusliches Arbeitszimmer und die erste Tätigkeitsstätte ist dann dein Schreibtisch an der Uni.

BMF-Schreiben vom 24.10.2014: Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist - wie bisher - keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann daher auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen oder mehrere Arbeitsräume anmietet, die der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Auch in diesem Fall handelt es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Teil der Wohnung des Arbeitnehmers. Zur Abgrenzung, welche Räume der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall abzustellen (z. B. unmittelbare Nähe zu den privaten Wohnräumen).

Also doch keine Reisekosten, sondern Fahrten Wohnung-Erste Tätigkeitsstätte (30 Cent, kürzeste Strecke, kein Verpflegungsmehraufwand).

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