Hallo,
ich bin zur Zeit in einer Maßnahme vom AA. Letzte Woche hatte ich ein Vorstellungsgespräch in der Schweiz. Jetzt wollte ich die Fahrtkosten dafür erstattet haben. Mir wurde vom Träger (ESO) der Maßnahme gesagt, dass der Höchstbetrag bei 130€ liegt und 20ct/km beträgt, also lt. BRKG. Jedoch kann der Betrag lt. BRKG auf 150€ erhöht werden. Außerdem wurde mir gesagt, dass die Kosten nur bis zur Grenze getragen werden. Ich habe gehört, dass diese Regelung schon lange nicht mehr gilt.
Jetzt bekundet die Firma in der Schweiz Interesse an mir und möchte mich gern einstellen, muss allerdings nächste Woche nochmal da hin. Diese Kosten werden lt. Träger definitiv nicht gezahlt, geht das?
Ich weiß, es sind viele Fragen, aber kann mir da jemand weiter helfen?
Danke.
Guten Tag Murdoc12.
Vermutlich werden Ihnen die Reisekosten zu dem Bewerbungsgespräch im Ausland gemäß dem Rundschreiben ‚Z 4a - 002 691/1‘ des BMI vom 11.08.2005 erstattet werden.
Grundsätzlich gilt dabei: Die Reisekosten können erstattet werden, müssen aber nicht. Sprich: Sie können auch ganz versagt werden.
Bei der Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs würde die Erstattung nach § 5 Abs 1 BRKG erfolgen. Der Höchstbetrag liegt üblicherweise bei 130,00 EUR. Den Sondersatz von 150,00 EUR werden Sie nicht erhalten, denn er ist außergewöhnlichen Härtefällen vorbehalten.
Inwieweit die Erstattung von Fahrkosten nur bis zur Grenze erfolgt oder auch darüber hinaus, liegt allein im Ermessen der Dienststelle (siehe zweiter Absatz oben).
Schönen Gruß,
Thorsten Fröhling