Fahrtkosten & Verpflegungsmehraufwendungen

Hallo,

ich habe eine allgemeine Frage zu den Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

Folgendes fiktives Beispiel dazu.

Für eine Dienstreise (100 km) wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber 0,40 Euro pro km erstattet (insgesamt somit 40 Euro). Lohnsteuerfrei sind ja nur maximal 0,30 km pro km, d.h. insgesamt 30 Euro. Der Differenzbetrag (10 Euro) ist ja Lohnsteuerpflichtig und wird bspw. in der monatlichen Gehaltsabrechnung mit dem individuelle Lohnsteuersatz versteuert.

Aufgrund einer 9 stündigen Abwesenheitszeit erhält der Arbeitnehmer ferner vom Arbeitgeber 11 Euro. Davon sind ja 6 Euro steuerfrei (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG). 5 Euro werden pauschal mit 25% besteuert (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG).
Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird unter Ziffer 20 (steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit) ein Betrag von 6 Euro ausgewiesen.

Mir ist leider nicht ganz klar, welche Beträge wo in Anlage N der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. M.E. sind ja alle Beträge die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhalten hat versteuert bzw. sind zum teil lohnsteuerfrei.

Vorab vielen Dank für eure Hilfe!

Hi,

in der Anlage N werden nur die Kilometer und die Tage mit 8h angegeben…die Kosten werden dann mit den steuerfreien Erstattungen des AG verrechnet so dass sich am Ende keine steuerliche Auswirkung ergibt.

die lohnsteuerpflichtigen Beträge sind in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung im Gesamtjahresbruttolohn in der ersten Zeile enthalten…

Servus,

es gibt in solchen Fällen, wenn die steuerfrei erstatteten Beträge ordnungsgemäß auf der Lohnsteuerbescheinigung angegeben sind, die Möglichkeit einer vereinfachten Erklärung in der Anlage N: Wenn die ansetzbaren Werbungskosten nicht höher sind als die steuerfrei erstatteten Beträge, kann man letztere schlicht in zwei Zahlen zusammengefasst in der Anlage N eintragen und erspart sich so die Einzeldarstellung von Entfernungen und Abwesenheitsdauern (Anlage N Zeile 49 unter „Angaben in Kurzform“).

Diese Angabe ist wichtig, weil sonst alle bescheinigten steuerfreien Erstattungen dem steuerpflichtigen Brutto zugerechnet werden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

erst einmal vielen Dank für deine Antwort.

Aber ich habe noch eine kurze Nachfrage:

Verstehe ich das richtig, dass man in Zeile 52 der Anlage N („Abwesenheit von mindestens 8 Stunden“) jetzt bei Anzahl der Tage 1 eingibt (Abwesenheit von min.d 8 Stunden x 1 Tag x 6 Euro = 6 Euro)

und in Zeile 56 („vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt“) gibt man jetzt ebenfalls 6 Euro ein.

Die darüber hinaus gezahlte Betrag (5 Euro) sowie das erhaltene Fahrgeld sind in Anlage N nicht zu vermerken?

Nochmals vielen Dank!

Servus,

Die darüber hinaus gezahlte Betrag (5 Euro) sowie das
erhaltene Fahrgeld sind in Anlage N nicht zu vermerken?

Das verstehe ich nicht. Erstattungen von Reisekosten, die ordnungsgemäß auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind und die auf der Anlage N erklärten Reisekosten übersteigen, werden bei der Veranlagung den steuerpflichtigen Einnahmen hinzugerechnet. Es liegt im Interesse des Arbeitnehmers, dass er alle steuerfrei ersetzten Reisekosten auch erklärt.

Ich habe von was anderem geschrieben: Es genügt, die Summe der steuerfrei ersetzten Mehraufwendungen für Verpflegung und Fahrtkosten an der genannten Stelle zu erklären, man muss sie nicht nach Tagen, Abwesenheitsdauer und Kilometern aufgliedern.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

nochmals vielen Dank für deine Antwort.

Könntest du mir aber nochmal ganz kurz erläutern, wo genau ich in Anlage N die Summe der streuerfrei ersetzten Mehraufwendungen für Verpflegung und Fahrtkosten angeben muß und wo die steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit?

In deinem ersten Post hattest du ja geschrieben man muß dies in Zeile 49 vermerken. Aber lt. Anlage N sind in Zeile 49 die „weiteren Werbungskosten soweit diese nicht steuerfrei ersetzt werden“ einzutragen?
Ist das wirklich richtige Stelle?

Nochmals vielen, vielen Dank!