Fahrtkosten zur ambulanten Reha

Hallo,
jemand bekommt von seinem Hausarzt 50 mal ambulante Sport-Reha und Wassergymnastik verschrieben. Diese Person hat üble Bandscheiben- und Rückenprobleme.
Er muss wöchentlich zur Reha fahren, ÖPNV fährt nur morgen und abend, muss also mit dem Auto fahren (Fahrtkosten ca. €20,- monatlich).

Die Krankenkasse zahlt keine Fahrtkosten.

Kann beim Jobcenter Fahrtkosten dafür beantragt werden? Gibt es dazu vielleicht die Paragrafen? Danke im Voraus für Antworten.

Jetzt wegen faq 1129 in fiktiver Form, besser so?

Hallo,

leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren. Sorry.

Das Problem ist, das die argumentieren werden, dass die Fahrt-(Reise-)Kosten bereits in der Stütze mit kalkuliert worden sind. Hatte ich erst bei einer anderen Situation gehabt.

Falls Sie aus diesem Forum keine Hilfe bekommen, schicke ich Ihnen aber ein paar Links von anderen Foren, die fast ausschließlich sich mit diesen Problemen befassen. Dort einfach mal durchblättern oder ein neues Thema eröffnen.

http://www.gegen-hartz.de/

http://www.elo-forum.org/

http://www.erwerbslosenforum.de/

http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/

http://www.anti-hartz.de/

http://www.sozialhilfe24.de/forum/

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/arbeits

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03

http://www.hartz-info.de/

Viel Erfolg.

Das kannste voll vergessen!

Für Kosten rund um die Krankheit ist nunmal die Krankenkasse da, deshalb versichert Dich das Jobcenter dort. Wenn Die Kasse schon meint, dass du das nicht brauchst, dann wird das Jobcenter ganz sicher nicht anderer Meinung sein!

…und 20 Euro im Monat sollte dir die Reparatur deines Körpers und deine Gesundheit schon wert sein!

Gruß Gwen

Kann ich so pauschal nicht beantworten, ohne die Einzelheiten zu kennen. Zunächst ist die Frage, wer der Kostenträger der Reha Maßnahme ist. Ist die ambulante Reha bewilligt worden, gibt es einen Bescheid, in dem auch über Fahrkosten zur Einrichtung entschieden wurde.
Erhalten Sie Arbeitslosengeld II, sind die Fahrkosten für den ÖPNV bereits in der Regelleistung enthalten.

Hallo Herr Lamprecht,
die fiktive Person hat jetzt doch die Fahrtkosten vom Jobcenter erstattet bekommen. Der erste Antrag wurde unter Hinweis auf § 53 SGB IX gestellt und abgelehnt.
Der zweite Antrag wurde als „unabweisbarer Bedarf/sonderbedarf“ beantragt und anstandslos bewilligt.
Dazu wurde der Vordruck BEBE verwendet.
Der Tip mit dem „unabweisbaren Bedarf“ erhielt die fiktive Person übrigens vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales :wink:

Geht doch !!!
Vielleicht ist das ja für Sie interessant…
MfG
staatsbankrott

Hallo Gwenhyfar,
die fiktive Person hat jetzt doch die Fahrtkosten vom Jobcenter erstattet bekommen. Der erste Antrag wurde unter Hinweis auf § 53 SGB IX gestellt und abgelehnt.
Der zweite Antrag wurde als „unabweisbarer Bedarf/sonderbedarf“ beantragt und anstandslos bewilligt.
Dazu wurde der Vordruck BEBE verwendet.
Der Tip mit dem „unabweisbaren Bedarf“ erhielt die fiktive Person übrigens vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales :wink:

Geht doch !!!
Vielleicht ist das ja für Sie interessant…
MfG
staatsbankrott

Danke für den Hinweis. Vielleicht braucht das ja mal einer.

Viel Erfolg.

Ja vielen Dank.
Ausnahmen gehen immer wieder, weil letztlich alles nur Ermessen ist und das JC nach den Haushaltsgrundsätzen angehalten ist wirtschaftlich zu handeln. 20 Euro zu sparen ist wirtschaftlich. Aber eine Rechtsstreit wegen 20 Euro zu risikieren wäre unwirtschaftlich. Von daher… nicht wundern daß im Widersruch (der eine Rechtsfolge auslöst) manches plötzlich geht, was zuerst abgelehnt wurde …
Antworten kann man eben immer nur entsprechend der „allgemeingültiger Praxis“ in denjenigen Jobcentern wo man zu Hause ist. Aber wertvoller Tipp! Dankeschön für die Rückmeldung!

Gruß Gwen

Ich glaub zwar ich bin etwas spät geb aber trotzdem mal meinen Senf noch dazu

Ich würde einen formlosen Antrag auf Einmalige Beihilfe stellen, da es ja schon eine außergewöhnlich, unvorhersehbare und nicht Regelmäßige Belastung ist, die meiner Meinung nach nicht vom Regelbedarf gemäß SGB II gedeckt wird! Zudem ja die Behandlung mit Sicherheit auch der Erhaltung Ihrer Arbeitskraft dient und die Nichtbehandlung die Vermittlung in eine Beschäftigung erschwert bzw. vielleicht irgendwann unmöglich macht! Versuchen würde ich es! Liebe Grüße
Wuja