Bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat man das Wahlrecht zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten (z.B. öffentl. Verkehrsmittel) und den 0,30€ je Entfernungskilometer. Wenn man sich in 2015 für die 0,30 € entscheidet aber in 2014 noch eine Jahres-Zug-Fahrtkarte für 2015 kauft, kann man die Jahres-Zug-Fahrkarte nach dem Zu-Abfluss-prinzip noch in 2014 absetzen ? In 2014 sind ansonsten keine weiteren Fahrtkosten entstanden, ausser diese Jahres-Zug-Fahrkarte. Oder wird das Zu-Abfluss-Prinzip bei diesem Wahlrecht durchbrochen und ist gar nicht gültig, sodass die Kosten in 2014 nicht geltend gemacht werden können ?
Hallo,
Bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat man das Wahlrecht zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten (z.B. öffentl. Verkehrsmittel) und den 0,30€ je Entfernungskilometer. Wenn man sich in 2015 für die 0,30 € entscheidet aber in 2014 noch eine Jahres-Zug-Fahrtkarte für 2015 kauft, kann man die Jahres-Zug-Fahrkarte nach dem Zu-Abfluss-prinzip noch in 2014 absetzen ?
Ja, man kann eine in 2014 für 2015 gekaufte Jahreskarte als Werbungskosten absetzen.
In 2014 sind ansonsten keine weiteren Fahrtkosten entstanden, ausser diese Jahres-Zug-Fahrkarte. Oder wird das Zu-Abfluss-Prinzip bei diesem Wahlrecht durchbrochen und ist gar nicht gültig, sodass die Kosten in 2014 nicht geltend gemacht werden können ?
Nö. Das entspricht dem Abflussprinzip. Ich will nur darauf hinweisen, dass sich aus diesem Zufluss-/Abflussprinzip nicht schon die oben angedeutete doppelte Berücksichtigung der Aufwendungen ableiten lässt. Ich meine dass dies nicht so einfach geht. Aber dazu kann sicher noch jemand etwas sagen.
Grüße
Ja, man kann eine in 2014 für 2015 gekaufte Jahreskarte als
Werbungskosten absetzen.
Sicher ?
Gibt es dafür nicht die Entfernungspauschale ???
Hallo,
Ja, man kann eine in 2014 für 2015 gekaufte Jahreskarte als
Werbungskosten absetzen.Sicher ?
Gibt es dafür nicht die Entfernungspauschale ???
Wenn ist eine Jahreskarte ansetzen will, dass ist das keine Entfernungspauschale. Außerdem hatte ich mich explizit auf das WANN beschränkt. Wenn die Ausgabe für eine solche Karte z. B. am 09.12.2014 anfällt, kann sie auch in 2014 angesetzt werden, auch wenn in 2014 gar nicht damit gefahren wird, sondern erst in 2015. Ergibt sich so aus § 11 EStG. Die Entfernungspauschale betrifft das WAS bzw. in welcher Höhe Werbungskosten angesetzt werden. Dieses Thema wird in § 9 behandelt.
Grüße
Wenn ist eine Jahreskarte ansetzen will, dass ist das keine
Entfernungspauschale.
Ach ?
Ich dachte für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt immer die Entfernungspauschale, die Jahreskarte aber nur dann, falls die Kosten hierfür teurer sein sollten als die Entfernungspauschale
Entfernungspauschale betrifft das WAS bzw. in welcher Höhe
Werbungskosten angesetzt werden. Dieses Thema wird in § 9
behandelt.
Danke, aber diese Belehrungen habe ich beim besten Willen nicht nötig.
Gute Tag,
meiner Meinung nach kann man Kosten aufführen in dem Jahr wo man sie bezahlt hat,
also für Sie beim Ausgleich 2014. Für den Ausgleich 2015 können Sie sich dann entscheiden
um die 0.30 geltend zu machen. Allerdings gibt Ihnen jedes Finanzamt hierüber gerne Auskunft.
Gruß, PB
Hallo,
Ich dachte für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt immer die Entfernungspauschale, die Jahreskarte aber nur dann, falls die Kosten hierfür teurer sein sollten als die Entfernungspauschale
Entfernungspauschale betrifft das WAS bzw. in welcher Höhe Werbungskosten angesetzt werden. Dieses Thema wird in § 9 behandelt.
Danke, aber diese Belehrungen habe ich beim besten Willen nicht nötig.
Gut, mir schien, dass Du die Frage nach dem Wann und der Höhe nicht so richtig auseinanderhalten konntest.
Eine in 2014 bezahlte Jahreskarte für 2015 kann als vorweggenommene Werbungskosten im VJ 2014 geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale kann hingegen für Fahrten, die erst in 2015 stattfinden, nicht schon im VJ 2014 geltend gemacht werden.
Jetzt klar, worum es geht? Die Frage, welchen Einfluss die Geltendmachung im VJ 2014 auf die Geltendmachung der Entfernungspauschale im VJ 2015 hat, hatte ich extra offengelassen, da ich im Moment nur vermute, dass die angedeutete doppelte Berücksichtigung nicht 1:1 möglich ist.
Grüße