Fahrtkostenersatz Arbeitnehmer

Hallo!

Die Anlage N enthält im Bereich der Werbungskosten die Zeile: „Vom Arbeitgeber GEZAHLTER Fahrtkostenersatz / steuerfrei / pauschalbesteuert“.

Meine Überlegung hierzu:
Fahrtkostenersatz stellt steuerfreie Einnahmen (Arbeitslohn) dar. Die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten dürfen insoweit nicht abgezogen werden (§3c EStG).
Der ZAHLUNGszeitpunkt (Zufluss §11 EStG) spielt hier keine Rolle, auch wenn er im Folgejahr liegt. Entscheidend ist der ursächliche Zusammenhang. Sehe ich das richtig?

Ciao!
Nemo

genau

Der ZAHLUNGszeitpunkt (Zufluss §11 EStG) spielt hier keine
Rolle, auch wenn er im Folgejahr liegt. Entscheidend ist der
ursächliche Zusammenhang. Sehe ich das richtig?

hi nemo,

genau so ist dem, das hatte ich selber schon in der praxis anhand der kostenerstattung des arbeitgebers auf doppelte haushaltsführung, die kam zwar im folgejahr, war aber für vorjahr --> im jahr der zurechnung nicht der zahlung in ansatz zu bringen, sonst hat man in jahr 01 riesen hohe werbungskosten und im folgejahr 02 nur den pauschbetrag, da die erstattungen einfach „weggelassen werden“, das würde zu keinem ordentlichen ergebnis führen…

gruss vom

showbee

Hi,

Lt Kommentar Schmidt 20.Auflage (2001) zu § 19 TZ 23 ist der WK-Ersatz Einnahme und dem steht gleichzeitig eine Wk-Ausgabe gegenüber. Aus Vereinfachungsgründen würden die oft zusammengefasst BStBl 54 III 86, 62 III 50.

Bei § 3c TZ 2 schreibt der Kommentar, dass kein zeitlicher Zusammenhang erforderlich sei BStBl 93 II 784 und 95 II 895.

H 38 LSt Handbuch 2001. Dort heißt es: die als Reisekosten erfassten Fahrtkosten können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind. Also stimmt im Normalfall seine Auffassung.

Nach dem BFH Beschluss vom 13.7.2000 VI B 184/99 (BFH 2000 NV 1470) sind Beiträge, die Werbungskosten ersetzen keine sog. negativen Werbungskosten , sondern steuerpflichtige Einnahmen. Der Fall war zum nachträglichem Zufluss einer Kaskoversicherungszahlung.

Viele Grüße
Cirwalda

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dankeschön, ich werde die Quellen mal prüfen - das gilt natürlich gleichermaßen für die Fundstelle zur Abzinsung.
(Mail FördG erhalten?)

Ciao!
Nemo