Fahrtkostenerstattung für den Arbeitsweg

Hallo,

mal angenommen jemand hat einen einfachen Arbeitsweg von 25 km. Wenn nun der Arbeitgeber sich bereit erklären würde, diese zu erstatten (30 Cent pro Kilometer), kann er dann einfach 2 (Hin- und Rückfahrt)x25x0,3 Cent steuerfrei auszahlen?

Müsste ein Arbeitnehmner in diesem Fall etwas besonderes beachten?

Beste Grüße
Carsten

Hallo!

Es kann nur die Entfernung (also der einfache Weg 25km*0,30€*Arbeitstage) an den Arbeitnehmer erstattet werden. Der Arbeitgeber muss diese Erstattung pauschal versteuern.

Der Arbeitnehmer kann die Fahrten dann nicht mehr im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung absetzen, soweit diese steuerfrei erstattet wurden.

Gruß

Jörg

Hallo,

danke für die Info. Wenn nun aber der Arbeitgeber doch beide Fahrtwege erstatten möchte, wäre dann folgendes möglich?:

Der Hinweg wird mit 15 Tagen im Monat stuerfrei erstatten und vom Arbeitgeber pauschal verstuert. Der Rückweg wird voll versteuert aber explizit im Arbeitsvertrag als Fahrtkosten ausgewiesen.

Grüße
Carsten

Ja, das ist möglich.

Gruß

Jörg

Und noch eine letzte klitzekleine Nachfrage: Der steuerfreie Hinweg darf nicht mehr in der Stuererklärung abgesetzt werden. Das ist klar. Der versteuerte Rückweg kann aber noch bei der Penderpauschale angegeben und abgerechnet werden, oder?

Carsten

Nein, den die Entfernungspauschale enthält nur die einfache Wegstrecke.

Hallo Jörg,

Es kann nur die Entfernung (also der einfache Weg
25km*0,30€*Arbeitstage) an den Arbeitnehmer erstattet werden.
Der Arbeitgeber muss diese Erstattung pauschal versteuern.

dazu hätte ich eine Frage, da mein Anliegen weiter unten (Monatskarte: geldwerter Vorteil) in die gleiche Richtung geht: Wenn in einer ähnlichen Situation der AG die Monatskarte für den ÖPNV begleicht, kann diese in genau der gleichen Form pauschal versteuert werden?

Viele Grüße

Das ist leider wieder was anderes.

Evtl. ist aber die Sachbezugsfreigrenze darauf anzuwenden. Wenn die monatlichen Kosten unter 44 € liegen und der Arbeitgeber das Ticket direkt bezahlt (also nicht die Kosten an den AN erstattet) und der Arbeitnehmer sonst keine Sachbezüge gewährt bekommt greift diese Freigrenze mit der Folge dass keine Steuer und Sozialversicherungspflicht vorliegt. Ist das ticket nur 1Ct teurer greift sie nicht mehr!

Zu der Geschichte mit der direkten Zahlung habe ich zwar nichts auf die schnelle gefunden dass das wirklich erforderlich ist, auf Grund der Gesetzessystematik (sofern man bei Steuergesetzen von einem System sprechen kann) gehe ich jedoch stark davon aus. Also wenn das für dich ein ganz wesentlicher Punkt ist, schreib noch mal was, dann muss ich da tiefer einsteigen.

Gruß

Jörg

Vielen Dank!