Hallo.
Sachlage:
Im Zuge des Arbeitsvertrags (AV) wird dem Arbeitnehmer (AN) eine Fahrtkostenpauschale (FKP) in Höhe von 0,30 € / km - höchstens aber 300,- € im Monat - gewährt.
Anstatt eines Firmenfahrzeugs erhält der Arbeitnehmer (AN) diese Fahrtkostenpauschale. Der genaue Verwendungszweck ist im AV nicht näher definiert. Im Grunde dient sie zur Deckung der monatliche Spritkosten bei der Nutzung des Privatfahrzeugs.
Fragen:
- Wie hat der AN die FKP mit dem Arbeitgeber (AG) abzurechnen?
- Muss ein Fahrtenbuch geführt werden?
- Welche Auswirkung hat die gezahlte AG-Leistung bei der Einkommensteuererklärung?
Hallo.
Sachlage:
Im Zuge des Arbeitsvertrags (AV) wird dem Arbeitnehmer (AN)
eine Fahrtkostenpauschale (FKP) in Höhe von 0,30 € / km -
höchstens aber 300,- € im Monat - gewährt.
Anstatt eines Firmenfahrzeugs erhält der Arbeitnehmer (AN)
diese Fahrtkostenpauschale. Der genaue Verwendungszweck ist im
AV nicht näher definiert. Im Grunde dient sie zur Deckung der
monatliche Spritkosten bei der Nutzung des Privatfahrzeugs.
Fragen:
- Wie hat der AN die FKP mit dem Arbeitgeber (AG)
abzurechnen?
Müßte separat zwischen AG und AN vereinbart werden, am besten schriftlich, vor allem bezüglich dessen, was abgerechnet werden DARF.
- Muss ein Fahrtenbuch geführt werden?
Wenn der AG will, dann ja. Auch am besten schriftlich vereinbaren
- Welche Auswirkung hat die gezahlte AG-Leistung bei der
Einkommensteuererklärung?
Kommt darauf an, wie der AG es behandelt. Wenn die FKP auf der Lohnsteuerbescheinigung separat ausgewiesen wird (Nr. 17/18), dann können m. W. nur Fahrtkosten geltend gemacht werden, die über den dort bescheinigten Betrag hinausgehen. Es gibt aber auch AG, die eine solche FKP als „Bruttolohnaufbesserung“ in den Arbeitslohn hineinrechnen, dann können die entsprechenden Km voll geltend gemacht werden.
&Tschüß
Wolfgang