Ein Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen bekommen. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils wurde eine Entfernung von 75 km angegeben. Auf der Einkommensteuererklärung wurden zur Ermittlung der Fahrtkostenpauschale 93 km angegeben, da es sich hierbei um den verkehrstechnisch günstigsten Weg handelt. Was wird das Finanzamt anerkennen?
hi,
es wird nur die kürzeste verbindung = „entfernung“ anerkannt. heisst ja auch entfernungspauschale und nicht mehr fahrtkostenpauschale o.ä.
gruss vom
showbee
hi,
es wird nur die kürzeste verbindung = „entfernung“ anerkannt.
heisst ja auch entfernungspauschale und nicht mehr
fahrtkostenpauschale o.ä.
Bist Du sicher, daß die längere Strecke nicht mehr anerkannt wird, wenn diese mit einer kürzeren Fahrtzeit glaubhaft begründet werden kann.
Gruß
Denis
hi denis,
jetzt wo du so fragst, bin ich mir auch nicht mehr so sicher… tsss…
gesetzestext: § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG: „Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.“
hmmm… fragt sich nur wieviel zeitersparnis von nöten ist… ?
der showbee