wie berechnet sich die Frist, wenn jemand 4 Monate Zeit hat, den Führerschein für 1 Monat abzugeben?
Mal angenommen, das Schreiben mit dem Fahrverbot ist mit dem 06.08.2007 datiert und es wurde kein Widerspruch eingelegt …ist das Ganze dann rechtskräftig nach der Widerspruchsfrist, also nach 2 Wochen (also am 20.08.)?
Wenn dann derjenige die Frist möglichst weit auszunutzen wollte ohne unerlaubt zu fahren, wann müsste er spätestens den Führerschein abgeben …bedeutet „mit Ablauf von 4 Monaten nach Rechtskräftigkeit“ am 20.12.? Oder erst am 21.12.? Oder schon am 18.12. (ist ein Monat ein Monat oder 30 Tage?)?
Und muss derjenige bei der Polizeidienststelle vorbeischauen und den Führerschein abgeben oder reicht es, wenn er nicht mehr autofährt für einen Monat?
Hallo,
die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung, nicht mit dem erlass des Bescheides.
Du musst also den Umschlag nehmen - da ist das Zustelldatum drauf notiert.
Dann nimmt du einen Kalender und zählst zwei Wochen von da an ab - das ist der letzte Tag der Einspruchsfrist - d.h. ab dem Tag drauf ist der Bescheid rechtskräftig.
Die gleiche Verfahrensweise ab diesem Tag für die vier Monate angewendet gibt an, ab wann das FV spätestens angetreten sein muss.
Natürlich muss der Führerschein bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, abgegeben werden - nicht bei der Polizei (die nehmen in Ausnahmefällen den FS mal an - würd ich mich aber nicht drauf verlassen). Der FS muss rechtzeitig bei der Behörde sein - die Frist für das FV beginnt ab Eingang bei der Behörde.
(das FV jedoch spätestens vier Monate nach Rechtskraft)
Natürlich muss der Führerschein bei der Behörde, die den
Bescheid erlassen hat, abgegeben werden - nicht bei der
Polizei (die nehmen in Ausnahmefällen den FS mal an - würd ich
mich aber nicht drauf verlassen). Der FS muss rechtzeitig bei
der Behörde sein - die Frist für das FV beginnt ab Eingang bei
der Behörde.
(das FV jedoch spätestens vier Monate nach Rechtskraft)
was passiert, wenn der Führerschein auf dem Postweg verlorengeht oder z.B. die Post langsamer als sonst ist?
Und stimmt meine Annahme, dass derjenige noch fahren darf solange der FS nicht bei der Behörde eingegangen ist (sonst wäre das Verbot ja 1 Monat + Postweg)? Was passiert bei einer Verkehrskontrolle in der Zeit, in der er auf dem Postweg ist?
Woher weiß jemand überhaupt, wann der FS bei der Behörde eingegangen ist?
in so einem fall würde ich den führerschein IMMER persönlich
da abgeben und ihn auch persönlich wieder abholen wollen.
tja, aber das ist dann ziemlich aufwendig, wenn die Bußgeldstelle, die das Verbot verhängt hat 100te von Kilometern vom Wohnort entfernt ist
Wie wäre es also, wenn Herr x am Freitag den 23.11. den Führerschein per Einschreiben mit Rückschein abschickt (vor Ablauf der 4-Monatsfrist) …darf er dann am Freitag, Samstag und Sonntag noch fahren, da das Fahrverbot erst mit dem Tag beginnt, an dem der Schein bei der Bußgeldstelle ankommt, was vor Montag gar nicht der Fall sein kann?
Oder darf er schon ab Freitag ab dem Moment, wo er das Postamt verläßt nicht mehr fahren, da er das Dokument nicht mehr hat und somit bei einer Kontrolle auch nicht vorzeigen kann?
bei uns hier (nrw, kreis re) scheint es so zu sein, dass du den lappen auch in der örtlichen bussgeldstelle abgeben kannst und die die zuständige bussgeldstelle darüber informieren.
Hallo,
mal angenommen, der lenkzettel geht per Post, dann kann man dort einen Dokumentenversand angeben, oder man macht es per einschreiben was ich bevorzugen würde. Das reicht aus.
Das FV beginnt am Tage des eingangs bei der amtlichen stelle, das kann durchaus die bussgeldstelle in deiner nähe sein .
fahren ohne amtliches dokument ist eine ordnungswidrigkeit und zieht eine strafe nach sich wenn man erwischtr wird.
für die vollstreckung ist die Bußgeldstelle zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist für das FV beginnt somit ersta bei eingang bei dieser Behörde (nicht „irgendeine“ - woher sollen die den Stand des Verfahrens kennen??)
Fahren ohne Führerschein ist eine OWi - soweit klar
Fahren innerhalb des Fahrverbotes ist jedoch eine Straftat, da während des FV die Fahrerlaubnis ruht.
Gruß
HaWeThie
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
NEIN - grds. nicht (es sei denn, beide Behörde erklären sich
ausdrücklich damit einverstanden)
dann hatten die beiden personen, von denen ich es definitiv weiss, anscheinend dieses glück (in verschiedenen städten).
mag aber vielleicht auch daran liegen, dass es im zulassungsbereich der zuständigen behörde lag und NICHT an 2 verschiedenen.
ich würde einfach mal bei der hiesigen Polizeidienststelle anrufen und fragen, ob ich meinen FS da abgeben kann. Zumindest hier in Bayern ist das kein Problem.
Wie wäre es also, wenn Herr x am Freitag den 23.11. den
Führerschein per Einschreiben mit Rückschein abschickt (vor
Ablauf der 4-Monatsfrist) …darf er dann am Freitag, Samstag
und Sonntag noch fahren, da das Fahrverbot erst mit dem Tag
beginnt, an dem der Schein bei der Bußgeldstelle ankommt, was
vor Montag gar nicht der Fall sein kann?
Oder darf er schon ab Freitag ab dem Moment, wo er das Postamt
verläßt nicht mehr fahren, da er das Dokument nicht mehr hat
und somit bei einer Kontrolle auch nicht vorzeigen kann?
Sollte eigentlich wohl klar sein, oder?!
Ist doch der Verkehrskontrolle egal, ob der Führeschein zuhause auf der warmen Heizung liegt oder im Briefumschlag auf dem Weg zu Bußstelle. Kostet in jedem Falle, wenn man ihn nicht vorzeigen kann und führt in jedem Falle auch zur Anfrage.
Kommt dabei heraus, dass die Fahrerlaubnis befristet entzogen ist, wird’s teuer. Das dürfte dann aber ja vor Montag nicht der Fall sein (=> EDV-Kennzeichen).
für die vollstreckung ist die Bußgeldstelle zuständig, die
den Bescheid erlassen hat. Die Frist für das FV beginnt somit
ersta bei eingang bei dieser Behörde
nö
(nicht „irgendeine“ -
woher sollen die den Stand des Verfahrens kennen??)
zu 1. Man hat den Lenkzettel in amtliche Verwahrung zu geben. Mehr nicht und weniger auch nicht. Jede amtliche Stelle ist berechtigt - nicht verpflichtet- den Lenkzettel amtlich zu verwahren.
Basta
redhair
Sollte ich oder mein Chef jahrelang falsch gehandelt haben??
…das kann ich sicherlich nicht beurteilen, aber:
Im §25 Abs. 2 und 2a StVG ist ganz klar von „amtl. Verwahrung“ die Rede. Es ist nicht explizit aufgeführt, daß nur die, den Bußgeldbescheid erlassende Behörde dazu das Recht hat die sog. „amtl. Verwahrung“ durchzuführen.
Ist die Möglichkeit eingeräumt, daß der Betroffene seinen Führerschein bei einer Polizeidienststelle oder z.B. beim Rathaus oder einem anderen Landratsamt abgibt, dann gilt dieser Moment als „in amtl. Verwahrung gegeben“.