Hallo liebe Experten,
nehmen wir mal an dass:
Person A wurde damals mit stark überhöhter Geschiwndikeit, also 25+ km/h innerorts Geblitzt. Da Person A noch in der Probezeit war musste dieser eine Nachschulung besuchen und einen Fahrverbotsmonat absitzen.
Nun wurde Person A, wie so oft wieder einmal geblitzt in einem Leasingfahrzeug auf einer Autobahn. Person A hatte in einer 120iger Zone, 146 km/h mit Toleranzabzug auf dem Tacho. (26 km/h zu schnell)
Nun stellt sich die Frage, muss Person A nochmal einen Fahrverbotsmonat absitzen, da er ja zwei mal in einem Jahr die 25+ km/h Marke überschritten hat ? Oder kann er u. U. mit einem Blauen Auge davonkommen, da es „nur“ 1 km/h über dem „stark überhöhten“ Geschwindikeitslimit liegt.
Vielen herzlichen Dank für eure Hilfe.
Es grüßt, der Pausensitzer Phil
Nun stellt sich die Frage, muss Person A nochmal einen
Fahrverbotsmonat absitzen, da er ja zwei mal in einem Jahr die
25+ km/h Marke überschritten hat ? Oder kann er u. U. mit
einem Blauen Auge davonkommen, da es „nur“ 1 km/h über dem
„stark überhöhten“ Geschwindikeitslimit liegt.
Für mich stellt sich die Frage, ob A „nur“ noch einen zusätzlichen Monat „absitzen“ muss, oder ob ihm die Verwaltungsbehörde mehr auf’s Auge drückt, weil er ja offensichtlich grundsätzlich zu schnell fährt und Wiederholungstäter ist.
Merke: Die Bussgelder und Fahrverbotszeiten sind Regelsätze, von denen die Verwaltungsbehörde - wenn sie es begründet - durchaus abweichen kann.
Ich kann der Person A nur empfehlen, sich zukünftig an bestehende Regeln zu halten, denn sonst ist der FS irgendwann mal ganz weg und er darf in einem Jahr 12 Monate „Fahrverbot absitzen“.
Gruss
Iru
Nun stellt sich die Frage, muss Person A nochmal einen
Fahrverbotsmonat absitzen, da er ja zwei mal in einem Jahr die
25+ km/h Marke überschritten hat ?
Nein, ihm wird aller Voraussicht nach die Fahrerlaubnis nach §2a (2) 3. StVG entzogen. Eine neue könnte dann erst nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erworben werden.
Oder kann er u. U. mit einem Blauen Auge davonkommen, da es „nur“ 1 :km/h über dem „stark überhöhten“ Geschwindikeitslimit liegt.
Nur ist gut, da ist die Toleranz schon runter, dementsprechend sehe ich da keinen Spielraum.
Gruß Andreas
Hi,
damit hat A einen Monat Fahrverbot gewonnen.
Das Bußgeld wird aller Voraussicht nach erhöht bis verdoppelt.
Es wird eine Aufforderung zur einer Freiwilligen psychologischen Beratung kommen.
2Monate nach dieser Aufforderung ist jeder A-Verstoß der Todesstoß für den Führerschein.
Dann wird der Führerschein für 3Monate entzogen, d.h. A muss einen Neuen beantragen.
Das A insgesamt 4Jahre Probezeit hat ist A bewußt?
Q-Gruß
Hallo Andreas,
vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt, jedenfalls hat Person A breits ein Aufbauseminar besucht und sitzt im Moment den Fahrverbotsmonat vom ersten Blitzer ab. Nun kam eben der bescheid, das Person A eben auch nochmal im Oktober erwischt wurde.
MfG
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
vielen dank für die Information. A- Verstoß ist Person A noch kein gäniger Begriff, wird sich dank Wiki gleich ändern. Ja Person A ist das mit den 4 Jahren bewußt, da Person A jedoch weder Alkohol noch Drogen zu sich nimmt, ist zumindest schonmal ein wichtiger Faktor beseitigt. Das mit der Geschwindikeit wird sich wohl von nun an drastisch ändern.
nochmals herzlichen Dank !
MfG
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nun kam eben der
bescheid, das Person A eben auch nochmal im Oktober erwischt
wurde.
Hi,
dann wäre es nicht schlecht wenn der Bußgeldbescheid erst nach dem 2.Verstoß rechtskräftig gewesen wäre. Denn erst nach Rechtskraft des BGB beginnt die Frist mit 2mal mehr als 25km/h Regel.
Dann wäre es kein Fahrverbot. 
Q-Gruß
vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt, jedenfalls hat
Person A breits ein Aufbauseminar besucht und sitzt im Moment
den Fahrverbotsmonat vom ersten Blitzer ab. Nun kam eben der
bescheid, das Person A eben auch nochmal im Oktober erwischt
wurde.
Ich habe das ganze schon verstanden und ich rede auch nicht davon, dass der Führerschein noch mal für einen Monat abgegeben werden muss. Ich rede davon, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird: Das bedeutet, dass der Fahrer danach keine Fahrerlaubnis mehr hat und diese neu erwerben muss (komplett neuer Führerscheinlehrgang).
Grund dafür ist der zweite schwerwiegende Verstoß innerhalb der Probezeit.
Gruß Andreas
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Hi,
das ist doch etwas falsch.
Die Reihenfolge ist immer noch
Ein A, oder 2 B Verstöße = Nachschulung und Probezeitverlängerung
und bevor die Nachschulung nicht abgeschlossen ist, zählen weitere Verstöße nicht für die Probezeit.
Nach der Nachschulung ein A oder zwei B-Verstöße, dann kommt eine Aufforderung zur FREIWILLIGEN Beratung.
Bis zwei Monate nach der Aufforderung zählen weitere Verstöße für die Probezeit nicht.
Danach ein A oder 2 B-Verstöße und der Führerschein wird eingezogen.
Nach drei Monaten kann ein ´neuer Führerschein beantragt werden, mit dem Rest der Probezeit. Ohne Prüfung. Gebraucht wird der Sehtest und noch Kleinkram sonst nichts.
Danach ein A oder zwei B-Verstöße, dann wird eine MPU fällig.
Q-Gruß
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Wenn du das sagst. Kann ich aus §2a StVG aber nicht entnehmen.
Gruß Andreas
Wenn du das sagst. Kann ich aus §2a StVG aber nicht entnehmen.
Hi
ich schon. Mal kurz zitiert und kommentiert.
1.Stufe
- Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.Stufe
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.Stufe
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Es sind folglich genau 3 Stufen bis zum Entzug
Q-Gruß
Mea culpa. Hast recht. Danke dir.
Gruß Andreas
Hallo,
Herr A soll sich nicht zu früh freuen. Wenns während der Probezeit schon so oft so knapp ist, wird die Zukunft nicht sehr lange mit Führerschein sein. Offensichtlich ist Herr A nicht belehrbar.
liebe Grüße
Jasmin