Hallo Experten,
die generelle Lage soll sich ja so darstellen, dass Fahrzeiten nur dann Arbeitszeiten sind, wenn der Arbeitnehmer währenddessen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt.
Wie würde sich die Situation aber darstellen, wenn der Arbeitnehmer z.B. gebeten wäre, regelmäßig für seine Firma in anderen Städten Seminare zu halten und Kunden zu besuchen?
Hier sähe die Lage dann in manchen Wochen so aus, das die Wochenarbeitszeit gar nicht zu erfüllen wäre, obwohl Fahrt&Arbeitszeiten bei > 50h liegen.
Wie seht ihr die rechtliche Lage in so einem Fall?
Und zu dem Erfüllen der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag wärend der Fahrtzeiten: muss dies der Arbeitnehmer nachweisen oder der Arbeitgeber beweisen?
Grüße,
Alex
Hi,
die generelle Lage soll sich ja so darstellen, dass Fahrzeiten
nur dann Arbeitszeiten sind, wenn der Arbeitnehmer
währenddessen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt.
das sagt genau wer?
IMHO gibt es da ganz unterschiedliche Regelungen. Von „die ganze Zeit im Verkehrsmittel“ zählt als AZ über „die Zeit im Verkehrsmittel“ zählt zu Hälfte als AZ (die im Hotel nicht) bis was weiß ich was.
Was stände in deinem Fall den im Arbeits- und/oder Tarifvertrag dazu? Vielleicht steht da aber auch nix drin…
Grüße,
J~
das sagt genau wer?
das sei eine schriftliche Aussage des HR Chefs, der damit die aktuelle Gesetzeslage wiedergegeben haben will.
Im Widerspruch steht dazu die Praxis…
Alex
Hi,
sofern die Fahrtzeiten nicht genau definiert sind (im Vertrag oder Tarif), sollte auch daran gedacht werden, dass Reisekostenabrechnungen auch „Extra-Geld“ bringen können.
Hierbei ist dann nicht die Arbeitszeit relevant, sondern hauptsächlich die Abwesenheit. Die Pauschalen sind nach Stunden, mit Übernachtung, Ausland gestaffelt.
Die genauen Werte und Pauschalen befinden sich in den zu kaufenden Reisekostenabrechnungen-Blöcken.
BJ
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Tach,
das sei eine schriftliche Aussage des HR Chefs, der damit die
aktuelle Gesetzeslage wiedergegeben haben will.
vielleicht kann mich ein Experte verbessern, aber IMHO ist das gesetzlich gar nicht geregelt. Vielleicht wäre in einem solchen Fall eine konkretisiert des Chefs mal angebracht 
Grüße,
J~
das sagt genau wer?
das sei eine schriftliche Aussage des HR Chefs, der damit die
aktuelle Gesetzeslage wiedergegeben haben will.
Im Widerspruch steht dazu die Praxis…
Der Arbeitsweg ist normalerweise keine Arbeitszeit. Ansonsten könnte es individuelle Regelungen geben, die für diesen Fall nicht bekannt sind. Mal in allen Regelungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag …) nachschauen.
MfG
Der Arbeitsweg ist normalerweise keine Arbeitszeit. Ansonsten
jaaaa… das mag ja im Normalfall sinnvoll sein, aber so?
wenn ich von 5 Tagen der Woche 2 im Büro und drei auf Reisen bin, sagen wir 45h insgesamt, dann kann doch nicht die Lösung sein dass ich de jure am Ende der Woche mit 30 Std da sitze und mein 38h Soll nicht erfüllt habe…
Aus einem Artikel …
… der VDI-Nachrichten oder so änlich in einem Beispiel dargestellt:
Stefan D. fährt mit Kollege Otto K. zwecks Messeaufbau nach FFM. Da der Dienstwagen von Otto K. genutzt wird, fährt dieser die gesamte Strecke.
Ohne besondere Vereinbarungen durch
- Tarifvertrag
- Arbeitsvertrag
- Betriebsvereinbarung
- …
gilt demnach folgendes:
Otto K. kann als Fahrer des KFZ diese Reisezeit voll als Arbeitszeit anrechnen. Stefan D. kann in dieser Zeit Ruhen, sonstwie nichts tun, private Telephonate erledigen, Lesen … und kann diese Zeit nicht als Arbeitszeit in Anrechnung bringen. Ebenso, als wäre er mit der Bahn gefahren.
Wenn nun aber jemand in der Bahn z.B. Dienstgespräche führt (Projektleiter) oder z.B. elektronische Schulungsunterlagen verfasst (Trainer), dann ist das selbstverständlich wiederum anrechenbare Arbeitszeit.
Gruß
Stefan
jaaaa… das mag ja im Normalfall sinnvoll sein, aber so?
wenn ich von 5 Tagen der Woche 2 im Büro und drei auf Reisen
bin, sagen wir 45h insgesamt, dann kann doch nicht die Lösung
sein dass ich de jure am Ende der Woche mit 30 Std da sitze
und mein 38h Soll nicht erfüllt habe…
Das sollte dann (insofern es keine Regelung dazu gibt) mit dem AG geklärt/geregelt werden.
(Bitte darauf achten, dass die FAQ:1129 nicht nur für das Erstposting gilt)
Hier kommt Alex:smile:
Der Arbeitsweg ist normalerweise keine Arbeitszeit. Ansonsten
eben
jaaaa… das mag ja im Normalfall sinnvoll sein, aber so?
wenn ich von 5 Tagen der Woche 2 im Büro und drei auf Reisen
bin, sagen wir 45h insgesamt, dann kann doch nicht die Lösung
sein dass ich de jure am Ende der Woche mit 30 Std da sitze
und mein 38h Soll nicht erfüllt habe…
Das geht noch schlimmer: Ich war mal auf Geschaeftsreise, nur ein Tag, von Berlin nach FFM und zurueck. Hinflug verspeatet um 3 Stunden, Termin dadurch verpasst, Rueckflug erst abends. Dadurch insgesamt ein 11 Stundentag mit 0 (in Worten Null!) Arbeitszeit.
Macht das schriftlich mit dem Arbeitgeber aus, dann gibt es keinen Aerger; das ist die beste Loesung.
Hallo
Wenn die Dienstreisezeit nicht zur arbeitsvertraglichen Hauptleistung gehört, muß unterschieden werden, ob die Dienstreisezeit während oder außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegt wird. Die Frage, ob Dienstreisen, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehen, vergütungspflichtig sind, ist umstritten. Es wird vertreten, daß dies nur dann der Fall sein soll, wenn der einzelne Arbeitnehmer bei der Dienstreise besonders belastet ist, so z.B. als Fahrer eines PKW’s. Andererseits wird vertreten, daß die Dienstreisezeit als Arbeitszeit zu vergüten ist, da der Arbeitnehmer während der Dienstreise dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt und auch nicht über seine freie Zeit disponieren kann.
Soweit die Dienstreisezeit außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit liegt und ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers tätig geworden ist, hat der Arbeitgeber diese als Arbeitszeit zu vergüten, wenn dies vereinbart oder eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist -> http://dejure.org/gesetze/BGB/612.html.
Einen Rechtssatz, wonach solche Dienstreisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten sind, gibt es nicht. Den Arbeitsgerichten steht bei der Prüfung der Umstände ein Beurteilungsspielraum zu. Eine gerichtliche Entscheidung kann auch dahin gehen, dass eine Vergütung nur eines Teils der Dienstreisezeiten in Betracht kommt.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo
Andererseits wird vertreten, daß die Dienstreisezeit als
Arbeitszeit zu vergüten ist, da der Arbeitnehmer während der
Dienstreise dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt
und auch nicht über seine freie Zeit disponieren kann.
das Argument dürfte „gegessen“ sein.
Erläuterung auch für Nichtjuristen:
http://www.vaa.de/pdf/rechtsecke/dienstreisen.pdf
Gruß
Peter
das Argument dürfte „gegessen“ sein.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.7.2006, 9 AZR 519/05
Hallo Peter,
das Urteil ist spannend denn da steht ja u.a.:
„Die Berücksichtigung mindestens der dienstüblichen Arbeitszeit stellt sicher, dass der Angestellte durch die Wahrnehmung des auswärtigen Termins keine Vergütungseinbuße erleidet. Sie trägt damit ua. den Vorschriften zum Annahmeverzug Rechnung, nach denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung für Zeiten der Nichtbeschäftigung bereits dann schuldet, wenn er ihm keinen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (§§ 611, 615, 293 ff. BGB).“
das heisst ja eben für den von mir vorgetragenen hypothetischen Fall, wenn ich bei einer Regelarbeitszeit von 38h nun sagen wir 25h gearbeitet hätte und 20h auf Reisen war, ich eben nicht mit
„Minus 13 Stunden“ aus der Woche gehe. Zwar auch nicht mit 45, aber immerhin mit 38h, sehe ich das richtig?
Gruß,
Alex