ein Arbeitnehmer muss auf Anordnung des AG um 6:30 Uhr auf dem Betriebshof sein um zu erfahren auf welche Baustelle er muss und was für Geräte er aufladen muss(wenn nötig), in der Regel wird dann zu zweit auf die Baustelle gefahren(AN1 fährt hin AN2 fährt zurück)! Arbeitszeitbeginn ist dann 7:00 Uhr auf der Baustelle. Arbeitsende 16:00 Uhr auf der Baustelle (8Stunden+1StundePause). Ankunft im Betriebshof dann ca.17:10. Der AG gewährt dem AN 1 Fahrtstunde die bezalt wird. Was ist mit den restlichen 1,5 Std muss der AG diese Bezahlen? Gibt es evtl. ein Urteil auf das man sich beziehen kann?
Wenn die Arbeit auf dem Betriebshof angetreten werden MUSS, um von dort aus Geräte auf die Baustelle zu schaffen, handelt es sich um Arbeitszeit, die dann auch entsprechend zu bezahlen ist, sofern es im Arbeits- oder Tarifvertrag keine abweichende Regelung gibt. Falls es dem AN freisteht direkt zur Baustelle zu kommen (dies könnte hinsichtlich des AN der nicht fahren muss, der Fall sein) und ihm quasi nur eine Mitfahrgelegenheit geboten wird, handelt es sich eher nicht um Arbeitszeit.
ein Arbeitnehmer muss auf Anordnung des AG um 5:30 Uhr auf dem Betriebshof sein um zu erfahren auf welche Baustelle er muss und was für Geräte er aufladen muss(wenn nötig), in der Regel wird dann zu zweit auf die Baustelle gefahren(AN1 fährt hin AN2 fährt zurück)! Arbeitszeitbeginn ist dann 7:00 Uhr auf der Baustelle. Arbeitsende 16:00 Uhr auf der Baustelle (8Stunden+1StundePause). Ankunft im Betriebshof dann ca.17:10. Der AG gewährt dem AN 1 Fahrtstunde die bezalt wird. Was ist mit den restlichen 1,5 Std muss der AG diese Bezahlen? Gibt es evtl. ein Urteil auf das man sich beziehen kann?
wenn auch bei der Rückfahrt vorgeschrleben wird, wieder zum Bauhof zu kommen, ist dad Arbeitszeit. Abweichendes könnte individuell, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Die entscheidende Frage ist, was ist dem Beschäftigten vorgeschrieben. Das gehört grundsätzlich (aber, siehe Ausnahmen) zur Arbeitszeit.