Fahrzeug gewerbl. km Abrechnung - Abschreibung?

Hallo,

  1. Frage: Person XY hat 2011 ein 3 Jahre altes Privatfahrzeug gekauft bei dem XY die gewerblichen Fahrten pro km (gewerblicher Anteil) in der EÜR als Ausgabe ansetze. Das Fahrzeug befindet sich im Privatvermögen und wird unter 50% gewerblich genutzt. Zur Berechnung werden von XY die tatsächlichen Kosten pro km ermittelt. In diese Kosten fließt auch die monatsgenaue Abschreibung mit ein, ist dies richtig das man die Abschreibung mit berücksichtigen darf (bei der Abrechnung pro km), oder ist dies nur bei Firmenwagen möglich? Bei diesen Rechnern ist dies zumindest der Fall:
    http://www.steuertipps.de/beruf-job/…eter-berechnen
    http://www.test.de/themen/steuern-re…00319-2100319/

Den Abschreibungszeitraum hat XY über 3 Jahre festgelegt, da der Wagen bereits 3 Jahre alt ist.
Es ergeben sich tatsächliche Kosten von 3,25 Euro pro km, da XY den Wagen lackieren lassen musste + einige Sachen reparieren lassen habe und der Fahrzeugwert hoch war. XY wird die Kostenberechnung mit beihängen, da XY denkt das es bei diesen km-Kosten zu Problemen kommen dürfte.

  1. Frage: Zu diesem Thema gibt es noch ein weiteres Problem. In der Elsterformular EÜR 2011 ist ja dieser ermittelte gewerbliche km-Kostenanteil in Zeile 54 einzutragen „KFZ-Kosten ohne Afa“. XY kann diesen Wert jedoch nicht in „Kosten ohne Afa“ und „nur Afa“ aufsplitten, da ein Privatfahrzeug mit km-Abrechnung ja nichts im Anlagenverzeichnis zu suchen hat. Deshalb hat XY dort die km-Kostenanteil (welcher die Abschreibung mit enthält) eingetragen. Ist das soweit OK?

  2. Frage: kann man pro Jahr frei zwischen Abrechnung per km und 1% Regelung wählen oder muss man - wenn man sich für eine der beiden Varianten am Anfang entschieden hat - diese bis zum Fahrzeugverkauf jedes Jahr beibehalten?

PS: Fahrtenbuch wird geführt. Adresse der Wohnung + Betriebsstätte sind identisch, d.h. es fallen keine Pendelfahrten an.

Hallo Lars,

Herr XY hat ein Problem. Er hat alles, was er mal von Firmenwagen gehört hat, durcheinandergewirbelt.
Falls sich das Fzg. nicht im Betriebsvermögen befindet und Herr XY nach Kilometern abrechnet, sind 0,30 € pro Kilometer zulässig, die er der „Firma“ in Rechnung stellen kann. Mehr nicht! Mit den 0,30 € sind all anderen Kosten abgegolten.

Mit der 1% Methode wird bei „echten“ Firmenwagen die private Nutzung abgegolten.
Die private Nutzung kann auch mit einem lückenlos geführten Fahrtenbuch erfolgen.

Und der letzte Punkt: Befindet sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen, können natürlich alle entstandenen Kosten, dann auch Abschreibungen, in Abzug gebracht werden, aber nur dann.

Viele Grüße

Gesine

Danke für ihre Antwort, welchen Sinn macht aber dann dieser Rechner? http://www.steuertipps.de/beruf-job/werbungskosten-f…

Nach ihrer Aussage dürfte dieser nur zutreffen für Fahrzeuge die im Betriebsvermögen sind…

lies dir das hier mal durch im Absatz „Finanzspritze für teures Privatauto“, da steht eindeutig das auch bei Privatwagen nicht nur die 30 Cent Pauschale möglich ist, sondern auch die tatsächlichen Kosten pro km:

http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Auto…

Nach ihrer Meinung müsste dieser Artikel falsch sein?

sorry aber man kann leider nicht die Beiträge editieren…

hier auch nochmal ein Artikel das nicht nur die 30 Cent Pauschale bei gewerblich genutzen Privatfahrzeugen möglich ist (wenn man ein Fahrtenbuch führt):

http://www.meisterbrief-aktuell.de/newsletterarticle…

Hallo,

  1. Frage: Person XY hat 2011 ein 3 Jahre altes Privatfahrzeug gekauft bei dem XY die gewerblichen Fahrten pro km (gewerblicher Anteil) in der EÜR als Ausgabe ansetze. Das Fahrzeug befindet sich im Privatvermögen und wird unter 50% gewerblich genutzt. Zur Berechnung werden von XY die tatsächlichen Kosten pro km ermittelt. In diese Kosten fließt auch die monatsgenaue Abschreibung mit ein, ist dies richtig das man die Abschreibung mit berücksichtigen darf (bei der Abrechnung pro km), oder ist dies nur bei Firmenwagen möglich?

Doch, kann man auch bei der Ermittlung der gewerblichen Anteile machen.

Den Abschreibungszeitraum hat XY über 3 Jahre festgelegt, da der Wagen bereits 3 Jahre alt ist.

Bei Gebrauchten muss die Nutzungsdauer mangels exakter Vorgabe selbst ermittelt werden. Dabei sind neben dem Alter des Fahrzeugs auch die bisherige Kilometerleistung (3 Jahre alte S-Klasse vom Rentner mit 5.000 km auf der Uhr) und die vorgesehen Art und Intensität der Nutzung berücksichtigt werden. In Urteilen von Finanzgerichten wird schon mal von 8 Jahren Gesamtnutzungsdauer und 120.000 KM Gesamtlaufleistung ausgegangen.

Es ergeben sich tatsächliche Kosten von 3,25 Euro pro km, da XY den Wagen lackieren lassen musste + einige Sachen reparieren lassen habe und der Fahrzeugwert hoch war.

Ein Oldtimer? Oder wie kann bei dem Lackier- und Reparaturbedarf der Wert noch hoch gewesen sein? Oder wird nur wenige Kilometer im Jahr gefahren.
Die Reparaturkosten und die Lackierung wird in 2011 komplett als Aufwand angesehen? Eventuell waren die aber auch notwendig, das Kfz überhaupt erst in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen oder sie haben die „Lebensdauer“ des Kfz verlängert (z.B. Austauschmotor und solche Scherze). Da könnte es zum einen sein, dass sie eben die Nutzungsdauer verlängern (z.B. Austauschmotor) und zum anderen über die Nutzungsdauer abzuschreiben wären.

XY wird die Kostenberechnung mit beihängen, da XY denkt das es bei diesen km-Kosten zu Problemen kommen dürfte.

Kann Sinn machen, falls da einer drüber stolpert. Allerdings erfahren die ja eigentlich erstmal gar nicht, wie sich die Kosten ergeben. Da steht doch einfach die Zahl ohne KM-Angabe. Vielleicht stolpert dann erst deswegen über die 3,25€. Eventuell würde daher der eine oder andere darüber nachdenken, diese Aufstellung erst bei Bedarf nachzureichen und ansonsten in den eigenen Unterlagen schlummern zu lassen.

  1. Frage: Zu diesem Thema gibt es noch ein weiteres Problem. In der Elsterformular EÜR 2011 ist ja dieser ermittelte gewerbliche km-Kostenanteil in Zeile 54 einzutragen „KFZ-Kosten ohne Afa“. XY kann diesen Wert jedoch nicht in „Kosten ohne Afa“ und „nur Afa“ aufsplitten, da ein Privatfahrzeug mit km-Abrechnung ja nichts im Anlagenverzeichnis zu suchen hat. Deshalb hat XY dort die km-Kostenanteil (welcher die Abschreibung mit enthält) eingetragen. Ist das soweit OK?

Ja, so steht´s auch in der Anleitung.

  1. Frage: kann man pro Jahr frei zwischen Abrechnung per km und 1% Regelung wählen oder muss man - wenn man sich für eine der beiden Varianten am Anfang entschieden hat - diese bis zum Fahrzeugverkauf jedes Jahr beibehalten?

1% kommt hier gar nicht in Frage, da dies nur für notwendiges Betriebsvermögen geht, welches hier nicht vorliegt. Also nur Wahl zwichen pauschal 0,30€/km oder eben dem individuellen Satz.

PS: Fahrtenbuch wird geführt. Adresse der Wohnung + Betriebsstätte sind identisch, d.h. es fallen keine Pendelfahrten an.

Na das wird man selbstverständlich bei Bedarf auch sehen wollen.

Grüße

Hallo,

  1. Frage: Person XY hat 2011 ein 3 Jahre altes Privatfahrzeug gekauft bei dem XY die gewerblichen Fahrten pro km (gewerblicher Anteil) in der EÜR als Ausgabe ansetze. Das Fahrzeug befindet sich im Privatvermögen und wird unter 50% gewerblich genutzt. Zur Berechnung werden von XY die tatsächlichen Kosten pro km ermittelt. In diese Kosten fließt auch die monatsgenaue Abschreibung mit ein, ist dies richtig das man die Abschreibung mit berücksichtigen darf (bei der Abrechnung pro km), oder ist dies nur bei Firmenwagen möglich?

Doch, kann man auch bei der Ermittlung der gewerblichen
Anteile machen.

Danke!

Den Abschreibungszeitraum hat XY über 3 Jahre festgelegt, da der Wagen bereits 3 Jahre alt ist.

Bei Gebrauchten muss die Nutzungsdauer mangels exakter Vorgabe
selbst ermittelt werden. Dabei sind neben dem Alter des
Fahrzeugs auch die bisherige Kilometerleistung (3 Jahre alte
S-Klasse vom Rentner mit 5.000 km auf der Uhr) und die
vorgesehen Art und Intensität der Nutzung berücksichtigt
werden. In Urteilen von Finanzgerichten wird schon mal von 8
Jahren Gesamtnutzungsdauer und 120.000 KM Gesamtlaufleistung
ausgegangen.

Die Gesamtfahrleistung 2011 war nur 3.500km für ein halbes Jahr ab der Anmeldung. 2012 sind es ca. 9.000 km (da keine Pendelfahrten anfallen). Davon in beiden Fällen 45% gewerbl. Nutzung. Das Fahrzeug hat zum Kaufzeitpunkt 85.000km auf der Uhr.

Ein Oldtimer? Oder wie kann bei dem Lackier- und
Reparaturbedarf der Wert noch hoch gewesen sein? Oder wird nur
wenige Kilometer im Jahr gefahren.
Die Reparaturkosten und die Lackierung wird in 2011 komplett
als Aufwand angesehen? Eventuell waren die aber auch
notwendig, das Kfz überhaupt erst in einen betriebsbereiten
Zustand zu versetzen oder sie haben die „Lebensdauer“ des Kfz
verlängert (z.B. Austauschmotor und solche Scherze). Da könnte
es zum einen sein, dass sie eben die Nutzungsdauer verlängern
(z.B. Austauschmotor) und zum anderen über die Nutzungsdauer
abzuschreiben wären.

Es hört sich kurios an aber XY wollte das Fahrzeug in einer bestimmten Farbe kaufen, die es jedoch nur bei höherpreisigen Angeboten gab. Eine Voll-Lackierung für EUR 3000,- direkt nach dem Kauf war preiswerter als ein Direktkauf des richtigfarbigen Modells. Außerdem hat XY neue Winterreifen + neue „schönere“ Rückleuchten gekauft (beides je 500,- Euro), diese wurden komplett 2011 als Ausgabe (ohne Abschreibung) in die km-Kostenberechnung einberechnet. Die hohen Kosten je km ergeben sich aus der Lackierung + Winterreifen + Rückleuchten + niedrige km Laufleistung 2011 + nur halbes Jahr Nutzung 2011.

Eventuell würde daher der eine oder andere darüber nachdenken,
diese Aufstellung erst bei Bedarf nachzureichen und ansonsten
in den eigenen Unterlagen schlummern zu lassen.

OK, danke für den Tipp.

Grüße

Hier handelt es sich ja wohl eindeutig um Arbeitnehmer?!

Gesine

Zitat:

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Gesine

Hallo Lars,

da du ja mich ja jetzt mit Links bombardiert hast, hier mal ein Link, den du dir sehr genau durchlesen solltest.

http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_fair_play/st…

Hier steht ganz genau, wie Fahrzeuge, die dem Privatvermögen zugeordnet werden, zu behandeln sind.
Hier steht auch, dass die Abrechnung von tatsächlichen Kosten pro Kilometer zulässig sind, aber dafür auch der private Anteil zu versteuern ist.

Gesine

PS: Wenn ich mir die Antwort von ElBuffo anschaue und deine Antwort darauf kann ich nur mit dem Kopf schütteln. Es gibt imm er noch Leute, die meinen, dass sie schlauer sind als die Prüfer vom Finanzamt. Meinst du nicht, dass die Prüfer schon einiges gesehen haben?

Hallo

da du ja mich ja jetzt mit Links bombardiert hast, hier mal ein Link, den du dir sehr genau durchlesen solltest.

Das ist wirklich eine gute und verständliche Darstellung. Selbstverständlich gilt der Tipp mit den genau Durchlesen auch für die gestellten Frage, bevor darauf geantwortet wird.

http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_fair_play/st…

Hier steht ganz genau, wie Fahrzeuge, die dem Privatvermögen

zugeordnet werden, zu behandeln sind.
Genau unter Punkt 1.3.2.

Hier steht auch, dass die Abrechnung von tatsächlichen Kosten pro Kilometer zulässig sind, aber dafür auch der private Anteil zu versteuern ist.

Nein, das steht da nicht. Bei einem dem Privatvermögen zugeordnetem PKW (und darüber diskutieren wir hier die ganze Zeit), ist kein privater Anteil zu versteuern. Dieser hat schließlich nie die betriebliche Sphäre erreicht.
Stattdessen steht in Deinem Link: 1.3.2 Fahrzeuge des Privatvermögens

Die Kosten für die betriebliche Nutzung eines Pkws können auch dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sich das Kfz im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet. Auch hierfür gibt es zwei Methoden:
Nachweis der tatsächlichen Kosten
Der Anteil der betrieblich durchgeführten Fahrten kann durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ermittelt werden. Die betrieblichen Fahrten werden sodann in Relation gesetzt zur Gesamtfahrleistung bzw. den insgesamt angefallenen tatsächlichen Kosten. Der so ermittelte auf die betrieblichen Fahrten entfallende Anteil an den Kosten kann als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden.

Berechnung anhand von Pauschalwerten
Die Kosten für betriebliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug können ohne Einzelnachweis in Höhe von 0,30 Euro pro betrieblich gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Kein Wort von einer Versteuerung des Privatanteils. Wäre ja auch Quatsch

PS: Wenn ich mir die Antwort von ElBuffo anschaue und deine Antwort darauf kann ich nur mit dem Kopf schütteln.

Warum, weil es dir nicht paßt? Oder weil du nach wie vor von einem PKW im Betriebsvermögen ausgehst? Bei 45% betrieblicher Nutzung liegt noch kein notwendiges Betriebsvermögen vor. Der Fragesteller hatte auch explizit erklärt, dass er im Privatvermögen ist. Das war der Ausgangspunkt seiner Probleme.

Es gibt imm er noch Leute, die meinen, dass sie schlauer sind als die Prüfer vom Finanzamt. Meinst du nicht, dass die Prüfer schon einiges gesehen haben?

Das haben die bestimmt. In den meisten Fällen sehen die lediglich die Zahlen im EÜR-Formular. Die sehen weder die Kilometer noch den Kilometersatz. Wenn die dann mal die Berechnung anfordern oder bei einer Betriebsprüfung reinschauen, dann sollte selbstverständlich alles korrekt sein. Das war hier jedoch nicht die Frage, sondern, wie die tatsächlichen Kosten und der gewerbliche Anteil ermittelt werden können.

Grüße

ok, ich habe den Artikel mal als PDF konvertiert und hier für dich zum Lesen hochgeladen: http://w00.lima-city.de/privatfahrzeug.pdf

Kein Wort von einer Versteuerung des Privatanteils. Wäre ja
auch Quatsch

Doch im vorletzten Satz unter 1.3.2 steht leider: „Als Kehrseite der Medaille muss der private Nutzungsanteil ausgeglichen werden.“

Ich verstehe nicht was damit gemeint ist, weil es wäre ja einfach falsch die Privatnutzung als Betriebseinnahme anzusetzen. Klar macht man das so bei der Telefonnutzung, aber das wird dann in der EÜR so gebucht das man 100% als Ausgabe bucht und als Gegenbuchung XX% Privatanteil.

Doch im vorletzten Satz unter 1.3.2 steht leider: „Als
Kehrseite der Medaille muss der private Nutzungsanteil
ausgeglichen werden.“

Hi,
Das gilt nur, wenn XY das Kfz als gewillkürtes BV ausweist.Was ElBuffo schreibt ist absolut richtig.

Grüße

Danke, ich habe es auch nochmal „schwarz auf weiß“ und zwar hier im letzten Absatz: http://www.hk24.de/share/hw_online/hw2005/artikel/21…

@ Gesine: die IHK hat die Aussage von Olaf H. Rohmann einfach falsch verwendet. Er meint dies bei PKW´s im Betriebsvermögen, nicht bei PKW´s im Privatvermögen.

Hallo,

Danke, ich habe es auch nochmal „schwarz auf weiß“ und zwar hier im letzten Absatz:
http://www.hk24.de/share/hw_online/hw2005/artikel/21…
@ Gesine: die IHK hat die Aussage von Olaf H. Rohmann einfach falsch verwendet. Er meint dies bei PKW´s im Betriebsvermögen, nicht bei PKW´s im Privatvermögen.

Also was hier bei der IHK Stuttgart steht, ist schon richtig. Das Fazit aus dem Du diesen einen Satz jetzt rausgezogen hast, ist nicht das Fazit von 1.3.2 sondern das Fazit der gesamten ertragsteuerlichen Betrachtung, also der Abwägung beider Möglichkeiten. Dein zitierter Satz bezieht sich denn auch auf den Satz davor, der es eben als interessant bezeichnet ein PKW als gewillkürtes BV darzustellen, was dann eben auf der Kehrseite…

Also alles prima aber mal wieder ein Beleg dafür, dass nicht zusammenhanglos zitiert werden sollte. Soll jetzt aber auch kein Vorwurf sein. Nach dem ganzen Hin und her ist das nur verständlich.

Grüße

danke nochmals!

Da die Vorgehensweise nun steuerlich korrekt ist sollten ja auch EUR 3,25 Kosten pro km kein Problem darstellen wenn diese tatsächlich und auch nachweisbar entstanden sind.