Servus liebe Wissenden,
folgendes Szenario:
Ein Hersteller fertigt einen Fahrzeug-Prototyp (=mobile Maschine) für einen Kunden an, welches komplett vom Rahmen beginnend neu aufgebaut wird. Nach Fertigstellung wird diese Maschine dem Kunden übergeben. Die mobile Maschine wird vom Kunden auf privatem Gelände benutzt um zum einen zu Testen und zu entwickeln, zum anderen auch um private Vorführungen mit Passagieren zu gestalten.
Frage:
Ist der Hersteller verpflichtet, die mobile Maschine nach den Kriterien der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) bzw. dem ProdSG / 9.ProdSV zu entwickeln und demzufolge weiterhin verpflichtet, auch alle geforderten Unterlagen nach Anhang I der MRL zu erstellen und dem Kunden (=Betreiber) zu übergeben?
Überlegungen:
Das Fahrzeug fällt nicht unter die 2007/46/EG, da es nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt ist. Demzufolge ist es nach Definition der MRL eine (mobile) Maschine - nach EU-Leitfaden zur MRL, § 54.
Es greift meiner Meinung nach auch keine Ausnahmeregelung nach MRL Artikel 2(e) , da es keine zu Forschungszwecken in Laboratorien eingesetzte Maschine ist, nicht ausschließlich zu sportlichen Zwecken eingesetzt wird und auch keine forstwirtschaftliche Zugmaschine ist.
Des Weiteren ist es kein reines Messemodell oder ein Ausstellungstück nach MRL, Nummer 17.
Ergo ist meiner Meinung nach der Hersteller verpflichtet sämtliche nach MRL, Anhang I geforderten Unterlagen zu erstellen, inkl. EG-Konformitätserklärung.
Weiterführende Fragen:
Wenn dem so ist, was passiert, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht nachkommt und der Kunde (=Betreiber) diese auch nicht einfordert? Der Hersteller (und evtl. auch der Betreiber) sich nach einer Gefährdungsanalyse entschließen keine Konformitätserklärung zu erstellen?
Überlegungen:
Mögliche Konsequenzen könnten sich demzufolge nur aus einem Schadensfall heraus ergeben, wenn beim Betreiben der Maschine eine beteiligte Person oder Dritte zu Schaden kommen und eine Ermittlung zur Unfallursache gestartet wird. Hierbei würde eine Ermittlungsbehörde vom Betreiber bzw. Hersteller die Unterlagen nach MRL einfordern - welche es nicht gäbe. Dann käme man in den Bereich der Pflichtverletzung evtl. sogar der groben Fahrlässigkeit.
Des Weiteren sind meiner Kenntnis nach evtl. Vertragliche Absprachen zwischen Hersteller und Kunde (=Betreiber), welche einen Verzicht auf eine Konformitätserklärung erklären, nichtig, da Gesetze unabdingbar sind und durch Verträge zwischen zwei Parteien nicht aufgehoben werden können.
Ist das soweit in Summe korrekt gedacht, oder gibt es noch einen Gesetzespassus, den ich übersehen habe?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Maik