Ein Fahrzeugführer hatte einen Unfall mit seinem PKW .
um Werkstattkosten zu sparen , hat er die defekten Teile selber demontiert und möchte so das Fahrzeug in die Werkstatt fahren , ist das erlaubt ?
es fehlt jetzt Kühlergitter und vordere Stosstange ( Nummernschild wurde mit Draht wieder irgendwie angebunden )
( Beleuchtung vollständig und intakt )
sowie das die Windschutzscheibe ein grösseres Einschlagloch ( grösse einer grossen Spinne ) hat , ziemlich mittig vor dem Fahrer
zu fahrende Entfernung ca 15 km , hauptsächlich Überland .
Darf das Fahrzeug ( PKW ) so zur Werkstatt fahren ?
Terminvereinbarung mit Kostenvoranschlag liegt im Handschuhfach
Nein
Hallo CT
Die Antwort kann nur lauten nein. Das Erste was hier sauer aufstoßen dürfte, ist die Tatsache, dass das Fahrzeug zu viele scharfkantige Stellen besitzen dürfte, die sich bei einem Unfall zu Ungunsten desjenigen auswirken könnten, den man - auch wenn es nur Schrittgeschwindigkeit sein sollte, anfährt.
Hallo.
Ich würde sagen JA. Beleuchtung ist i.O.,Kennzeichen ist dran. Das Loch in der Scheibe ist kein Grund zum Nichtfahren zur Werkstatt. Das Argument mit scharfkantigen Teilen kann ich nicht nachvollziehen. Wie sehen denn ein Traktor, Mähdrescher und ähnliche Nutzfahrzeuge mit Strassenzulassung von vorn aus? Der Fahrer kann auf alle Fälle nachweisen, dass er zur Werkstatt fährt und nicht zum Vergnügen.
Gruss Peter
Die Antwort kann nur lauten nein. Das Erste was hier sauer
aufstoßen dürfte, ist die Tatsache, dass das Fahrzeug zu viele
scharfkantige Stellen besitzen dürfte, die sich bei einem
Unfall zu Ungunsten desjenigen auswirken könnten, den man -
auch wenn es nur Schrittgeschwindigkeit sein sollte, anfährt.
ohne nähere Einzelheiten hierzu zu kennen, kann man das so pauschal nicht beantworten. Ob durch die Entfernung von Stoßstange und Kühlergrill überhaupt scharfkantige Stellen entstehen, wissen wir nicht. Selbst wenn: Fahrten zur Werkstatt für die Mängelbeseitigung sind idR. zulässig, solange die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.
Deiner Argumentation folgend dürfte ein Auto auch bei kleinstem Unfallschaden oder Sprung in der Scheibe nur noch mittels Abschleppfahrzeug bewegt werden.
Deiner Argumentation folgend dürfte ein Auto auch bei
kleinstem Unfallschaden oder Sprung in der Scheibe nur noch
mittels Abschleppfahrzeug bewegt werden.
die stvzo ist klar definiert. ein auto mit scharfkantigen teilen bekommt keinen tüv, respektive verliert die betriebserlaubnis, punkt.
ein sprung in der scheibe ist in der regel kein problem, aber wie bei vielem zählt auch hier: wo kein kläger, da kein richter.
im geschilderten fall, ist ein LOCH in der scheibe.
die stvzo ist klar definiert. ein auto mit scharfkantigen
teilen bekommt keinen tüv, respektive verliert die
betriebserlaubnis, punkt.
kannst Du mir bitte die genaue Stelle in der StVZO nennen? Ich kann diese nicht finden und da Du Dir ja ganz sicher bist, wirst Du den entsprechenden § ja problemlos nennen können.
Wir reden hier im übrigen nicht über die HU. Auch wenn ein Fzg. die HU nicht besteht, darf es durchaus weiter verwendet werden. Und dass ich mein Auto an Ort und Stelle stehen lassen muss weil es augenblicklich die Betriebserlaubnis verliert, weil ich mir bei Rangieren den Scheinwerfer kaputt gefahren habe und nun scharfe Kanten vorhanden sind, kann ich so keinem Gesetz entnehmen.
Ich bin schon ganz gespannt auf die entsprechenden Quellen und Belege…
Das Urteil, ob meine Meinung hier interessiert oder nicht, steht Dir im übrigen wohl kaum zu. Dieses zeugt nur von Rechthaberei, Arroganz und mangelnder Kritikfähigkeit.
Siehe FZV §§ 3 und 5; wenn ein Fahrzeug so stark demontiert wird, entspricht es nicht mehr dem Fahrzeugtyp, für den dem Hersteller die Betriebserlaubnis erteilt wurde.
kannst du mir bitte die exakte Fundstelle nennen, aus dem du das Verbot der Fahrt herausliest?
aber das dürfte dem polizisten egal sein. für ihn macht es keinen unterschied
um einem Fahrzeug die Weiterfahrt zu untersagen, bedarf es in jedem Fall einer rechtlichen Begründung. Meinst du, dass die durch das Fahrzeug ausgehende Gefahr eine Untersagung der Weiterfahrt berechtigt? Auch hier bitte genaue Fundstelle der Rechtsvorschrift.
Siehe FZV §§ 3 und 5; wenn ein Fahrzeug so stark demontiert
wird, entspricht es nicht mehr dem Fahrzeugtyp, für den dem
Hersteller die Betriebserlaubnis erteilt wurde.
das sind butterweiche Kann-Bestimmungen und alles andere als klar definiert, wie hier behauptet wird. Dass im Einzelfall von dieser Kann-Bestimmung Gebrauch gemacht wird, steht außer Frage. Aber das ein Fzg. grundsätzlich und automatisch die Betriebserlaubnis verliert, ist eben nur eine Behauptung, die nicht belegt werden kann.
Aber das ein Fzg. grundsätzlich und automatisch die Betriebserlaubnis verliert, ist eben nur eine Behauptung, die nicht belegt werden kann
und selbst wenn es so wäre, begründet die verlorene Betriebserlaubnis noch lange nicht, dass man dem Fahrzeug sofort die Weiterfahrt untersagen kann und darf.
Mann muss unterscheiden zwischen der StVZO und dem Polizeirecht. Vielleicht handelt derjenige ordnungswidrig, wenn er mit dem Fahrzeug wie geschildert durch die Gegend fährt. Aber dieses ordnungswidrige Verhalten kann keinesfalls die polizeirechtliche Maßnahme des Untersagens der Weiterfahrt begründen. Dazu erfordert es noch zusätzlich einer Gefahrenprognose durch den anhaltenden Polizeibeamten. Und nur, wenn die Gefahr so hoch ist, dass man die Allgemeinheit dieser Gefahr nicht aussetzen darf, darf dem Fahrzeug die Weiterfahrt untersagt werden. Ich sehe so, ohne das Fahrzeug genau zu kennen bzw. den Zustand zu beurteilen, keinerlei Handhabe, dass man dem Fahrer verbietet, mit dem Fz. zur Werkstatt zu fahren.