FAHRZEUGWERT bei 1% Regelung zur Versteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen

Hallo zusammen,
es geht um die sogenannte 1% Regelung zur Versteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen.

Warum wird zur Berechnung dieser, immer der NEUWERT eines Fahrzeuges zu Grunde gelegt und nicht der ZEITWERT bei Kauf des Fahrzeuges? Der Gesetzgeber schafft da meines Erachtens ein ungerechtes Gefälle. Sollte sich ein Steuerzahler ein Gebrauchtfahrzeug für angenommen 10.000,-€ kaufen, das jedoch einmal neu 50.000,-€ gekostet hat, so wäre die jährlich zusätzlich als EInkommen zu versteuernde Summe:
50.000 : 100 x 12 = 6.000,-€. Bei einer Steuerlast von sagen wir 15% = 900,-€.
Recht viel für einen 10.000€ teueren Gebrauchtwagen und praktisch genau soviel wie derjenige der sich den Neuwagen leisten konnte!

Woher soll der Steuerzahler überhaupt genau wissen wieviel genau sein Fahrzeug gekostet hat? Es gibt heut zu Tage soviel Sonderpakete in der Ausstattung von Fahrzeugen, die zu den unterschiedlcihsten Preisen führen, mal ganz abgesehen von den Rabatten.
Wäre da als Grundlage der nachweisbare KAUFPREIS nicht einfacher UND gerechter?

Freu mich wenn mir hier jemand die Sichtweise des Gesetzgebers erklären könnte.
Besten Dank!Frank Fischer

Hallo
Die Sichtweise des Gesetzgebers sieht doch ganz logisch aus . Wenn der Neuwert angesetzt wird verdient er doch auch viel mehr .
viele Grüße  noro

Hallo!

Es ist ja im Grunde noch ungünstiger.

Es wird stets der „Bruttolistenpreis“ (also nach Hersteller-Preisliste) angesetzt, nicht der tatsächlich gezahlte Neuwagenpreis ! Nur zahlt den Listenpreis kaum einer noch, Händler gewährt allerlei Rabatte.

Aber das mit der 1% Lösung ist rechtlich völlig OK (laut Urteil Bundesfinanzhof), weil es eine pauschalierte Berechnung ist. Und bei Pauschalen hat man immer gewisse Ungerechtigkeiten, die aber wegen der Einfachheit der Rechnung in Kauf genommen werden.

Man kann ja jederzeit nach Fahrtenbuch abrechnen, lästig, aber im hier geschilderten Fall wohl gerechter.

MfG
duck313

Hallo zusammen, es geht um die sogenannte 1% Regelung zur Versteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen.

Warum wird zur Berechnung dieser, immer der NEUWERT eines Fahrzeuges zu Grunde gelegt und nicht der ZEITWERT bei Kauf des Fahrzeuges? Der Gesetzgeber schafft da meines Erachtens ein ungerechtes Gefälle.

Ja, wenn die 1%-Regelung die einzig mögliche wäre, könnte man das so sehen.

Sollte sich ein Steuerzahler ein Gebrauchtfahrzeug für angenommen 10.000,-€ kaufen, das jedoch einmal neu 50.000,-€ gekostet hat, so wäre die jährlich zusätzlich als EInkommen zu versteuernde Summe: 50.000 : 100 x 12 = 6.000,-€. Bei einer Steuerlast von sagen wir 15% = 900,-€.
Recht viel für einen 10.000€ teueren Gebrauchtwagen und praktisch genau soviel wie derjenige der sich den Neuwagen leisten konnte!

Ja. Ist eben wie hier schon angesprochen bei Pauschalen so. Die 30ct-Pauschale je Entfernungskilometer für Arbeitnehmer bekommt ja auch jeder, vollkommen egal ob er mit einem 100.000€-PKW zur Arbeit fährt, das sich 10l Super Extra mega plus/100km genehmigt oder mit einem 20.000€-PKW und 4,5l Diesel auf 100km. Die gibt es ja sogar, wenn man für 10ct mit der Bahn fährt oder läuft.

Woher soll der Steuerzahler überhaupt genau wissen wieviel genau sein Fahrzeug gekostet hat?

Muss man sich keine Sorgen machen, das FA hilft da sicher weiter, zumal es wie hier ebenfalls angesprochen um den Listenpreis der Hersteller geht.

Es gibt heut zu Tage soviel Sonderpakete in der Ausstattung von Fahrzeugen, die zu den unterschiedlichsten Preisen führen, mal ganz abgesehen von den Rabatten.
Wäre da als Grundlage der nachweisbare KAUFPREIS nicht einfacher UND gerechter?
Freu mich wenn mir hier jemand die Sichtweise des Gesetzgebers erklären könnte.

Der Gesetzgeber stellt mit der 1%-Regelung eine von mehreren Wahlmöglichkeiten zur Verfügung. Ist ja schon mal positiv. Daneben dient die eben der Vereinfachung.
Man braucht kein Fahrtenbuch führen und muss auch keine Kilometerkosten ermitteln und das dann in betriebliche und private Anteile aufdrösseln. Die Besteuerungsgrundlage ist für alle gleich, egal, was das Auto gerade mal irgendwo gekostet hat. Wenn man dann nochmal drüber nachdenkt, ob man wirklich für 900€ im Jahr wirklich einen PKW unterhalten kann, dann wird man feststellen, dass die meisten mit 900€ noch keinen cm gefahren sind, da schon die Anschaffung verteilt auf die Nutzungsdauer mehr ausmacht. Der Anschaffungspreis ist also nur eine Kostenkomponente.
Selbst ein Gebrauchter für 10.000€ müsste damit noch über 11 Jahre laufen. In dieser Zeit fallen natürlich auch 11x Steuer und Versicherung an. Auch HU/AU wird mehrmals fällig. Wenn dann das Fahrzeug auch genutzt werden soll, braucht es wohl auch mal neue Reifen. Auch so werden gelegentlich im Rahmen von Wartungen mal Öl, Zündkerzen, Bremsbeläge usw. usf. ausgetauscht werden müssen. Und nicht zuletzt braucht der Tank regelmäßig Futter.
Die 1%-Regelung ist also sowas wie eine Flatrate. Wer nur 10km im Jahr das Fahrzeug privat nutzt, wird sie also eher nicht wählen. Wer 20.000km fährt, wird das wohl kaum für 4,5ct/km realisieren können und gerne die 900€ nach der 1%-Regelung bezahlen.
Wer es gerecht haben will, führt eben Fahrtenbuch und ermittelt den tatsächlichen Kilometersatz, multipliziert das mit dem Privatanteil und versteuert das dann.

Grüße

Die Unterhaltskosten für ein Kraftfahrzeug sind umso höher, je teuerer das Neufahrzeug ist.
Wenn es gebraucht gekauft wird, ist erfahrungsgemäß der Kaufpreis niedriger, aber die
Unterhaltskosten steigen mit den Jahren durch höheren Reparaturaufwand.
Der Gesetzgeber geht pauschaliert von langzeitlich annähernd gleichen Aufwendungen für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge aus.