Faktor beim Abrechnen vom Kunststofffüllungen

Ich habe heute eine Füllung im Backenzahn erhalten.
Lt Rechnung / 217mk, Zahn 16, Einlagefüllung mehr als zweiflächig für MKV, Anz. 1, Faktor 1,8993.
Hierfür habe ich 85€ gezahlt.

3 weitere Zähne müssen gemacht werden, jedoch lediglich mit Einlagefüllungen einflächig. Hierbei will der arzt aber mit Faktor 3,6599 abrechnen. Somit würde mich eine einschichtige Füllung das Gleiche kosten wie die heute gemachte dreischichtige.

Warum ist der Faktor bei den geplanten Füllungen plötzlich höher?

Tag,

weil die Fachtorerhöhung legitim ist, in so weit du vorher darüber informiert worden bist, das auch schriftlich erhalten hast.

Die Füllung mit dem Faktor 1,8… ist eine 3flächige Füllung um auf den Preis den man haben will zu kommen hat man den Faktor runter gesetzt, was sehr günstig ist.

Bei der einflächigen Füllung musste man den Faktor erhöhen um auf den Preis zu kommen, aber der ist immer noch sehr gering im Gegensatz zu anderen Praxen.

Gruß

noch was vergessen,
die Fachtorerhöhung muss auch begründet werden.

Es gibt Praxen die Verlangen für egal wie viele Flächen das selbe Geld, ist auch legitim so lange du im Voraus über die Kosten aufgeklärt wurdest.

1 Like

Warum ist der Faktor bei den geplanten Füllungen plötzlich
höher?

Eine Einlagefüllung wird nach vorherigem Abdruck, oder nach optischer Abformung (CEREC) hergestellt und danach im Zahn befestigt. Dafür nur einen so niedrigen Honorarsatz zu verlangen, erscheint mir sehr ungewöhnlich und lässt mich annehmen, dass es in Wirklichkeit keine Einlagefüllung (die man auch Inlays nennt) gewesen ist.

Wenn es keine Einlagefüllung nach GO/ Nr. 217 war, ist die Rechnung falsch gestellt, weil sie eine Leistung - sehr billig - in Rechnung stellt, die nicht erbracht wurde. Sollte es eine sogenannte Analogberechnung sein, muß sie auch als Analogberechnung bezeichnet sein.

Vermutlich bist Du aber gar kein Privatpatient, sondern gehörst einer gesetzlichen Krabkenkasse an. Wenn das so ist, dann hätte der Zahnarzt den in Rechnung gestellten Betrag zusätzlich zu dem Honorar berechnet, das er von der Kasse bekommt. Das würde den niedrigen Preis erklären, macht aber inhaltlich die Rechnung nicht richtiger.

Jetzt geht’s weiter: ein Honorarsatz mit einem Multiplikationsfaktor von über 3,5 ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung nach §1, Abs. 2 GOZ erlaubt. Eine solche Vereinbarung muss genauen formalen Vorschriften genügen. Ein vorheriger mündlicher Hinweis auf die Kosten ist absolut nicht ausreichend. Eine schriftliche Vereinbarung gilt nur, wenn sie von Dir unterschrieben ist.

Wenn das stimmt, was Du geschrieben hast, bist Du in einer Praxis gelandet, die ihre Abrechnung relativ fern der Vorschriften und Verordnungen gestaltet, die für Zahnärzte gelten. Hast Du vielleicht ein paar Fakten ausgelassen?

Gruß

Kai Müller

Wenn es keine Einlagefüllung nach GO/ Nr. 217 war, ist die
Rechnung falsch gestellt, weil sie eine Leistung - sehr billig

  • in Rechnung stellt, die nicht erbracht wurde. Sollte es eine
    sogenannte Analogberechnung sein, muß sie auch als
    Analogberechnung bezeichnet sein.

Jep wurde sie auch ist ja nicht nur 217 sondern auch ein MK dabei, ich mach jede wette das das Wörtchen Analog auch noch in der Rechnung auftaucht.

Gruß

1 Like

Hallo Lucia,

die Fachtorerhöhung muss auch begründet werden.

Das stimmt nicht. Eine Begründungspflicht besteht nur innerhalb des Gebührenrahmens der GOZ zwischem dem Faktor 2,3 und 3,5 (§5(2) und §10(3)GOZ).

Es gibt Praxen die Verlangen für egal wie viele Flächen das selbe Geld, ist auch legitim so lange du im Voraus über die Kosten aufgeklärt wurdest.

Das ist nur legitim, wenn es sich nicht um eine Vereinbarung nach §2 GOZ handelt, d.h. nur dann wenn der Steigerungsfaktor das 3,5fache überschreitet.

Bleibt der Zahnarzt innerhalb des Gebührenrahmens, so hat er die jeweilige Gebühr nach billigem Ermessen festzulegen, d.h. er muss jeden Einzelfall berücksichtigen.

Gruß
Gero

Hallo Kai

… Dafür nur einen so niedrigen Honorarsatz zu verlangen, erscheint mir sehr ungewöhnlich und lässt mich annehmen, dass es in Wirklichkeit keine Einlagefüllung (die man auch Inlays nennt) gewesen ist.

Davon kann man wohl ausgehen, denn es wurde eine Gebühr 217mk berechnet, die es in der GOZ nicht gibt.

Sollte es eine sogenannte Analogberechnung sein, muß sie auch als Analogberechnung bezeichnet sein.

Weiterhin wird angegeben Einlagefüllung mehr als zweiflächig für MKV. Das wären die erforderlichen Angaben für eine Analogberechnung.

Vermutlich bist Du aber gar kein Privatpatient, sondern gehörst einer gesetzlichen Krabkenkasse an. Wenn das so ist, dann hätte der Zahnarzt den in Rechnung gestellten Betrag zusätzlich zu dem Honorar berechnet, das er von der Kasse bekommt. Das würde den niedrigen Preis erklären, macht aber inhaltlich die Rechnung nicht richtiger.

Einen inhaltlichen Fehler kann ich im Moment noch nicht erkennen.

Ein solcher würde dann vorliegen wenn in der Mehrkostenvereinbarung die Gebühr, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt wird, nicht ausgewiesen wurde, die GOZ Position nicht als Analagposition zu erkennen war und die Vereinbarung nicht vor Behandlungsbeginn getroffen wurde.

Leider hat uns Raklie nur Auszüge der Rechnung übermittelt. Somit sind Aussagen über die Rechtmäßigkeit der Rechnung rein spekulativ.

Jetzt geht’s weiter: ein Honorarsatz mit einem Multiplikationsfaktor von über 3,5 ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung nach §1, Abs. 2 GOZ erlaubt.

Du meinst wahrscheinlich §2 Abs. 1-3

Eine solche Vereinbarung muss genauen formalen Vorschriften genügen. Ein vorheriger mündlicher Hinweis auf die Kosten ist absolut nicht ausreichend. Eine schriftliche Vereinbarung gilt nur, wenn sie von Dir unterschrieben ist.

Da kann ich Dir nur uneingeschränkt zustimmen. Leider wissen das die meisten Patienten nicht!

Wenn das stimmt, was Du geschrieben hast, bist Du in einer Praxis gelandet, die ihre Abrechnung relativ fern der Vorschriften und Verordnungen gestaltet, die für Zahnärzte gelten.

Das hast Du aber sehr freundlich formuliert.

Gruß
Gero

Hallo Raklie

Ich habe heute eine Füllung im Backenzahn erhalten. Lt Rechnung / 217mk, Zahn 16, Einlagefüllung mehr als zweiflächig für MKV, Anz. 1, Faktor 1,8993. Hierfür habe ich 85€ gezahlt.

3 weitere Zähne müssen gemacht werden, jedoch lediglich mit Einlagefüllungen einflächig. Hierbei will der arzt aber mit Faktor 3,6599 abrechnen. Somit würde mich eine einschichtige Füllung das Gleiche kosten wie die heute gemachte dreischichtige.

Sollen denn die drei weiteren Zähne auf die gleiche Art und Weise versorgt werden wie der Zahn 16?

Aufgrund Deiner Formulierung gehe ich davon aus, daß Du an Zahn 16 eine Kunststofffüllung bekommen hast und keine Einlagefüllung (zur Verdeutlichung: eine Kunststofffüllung wird in einer Sitzung hergestellt, es wird kein Abdruck gemacht auch nicht mit einem Scanner).

Wenn bei den drei anderen Zähnen auch Kunststofffüllungen gemacht werden sollen, so ist der Steigerungsfaktor weit jenseits von Gut und Böse.

Sollen allerdings tatsächlich Einlagefüllungen gemacht werden (d.h. die Füllung wird ausserhalb des Mundes hergestellt entweder im zahntechnischen Labor oder durch ein CAD/CAM Fräsgerät) ist der Steigerungsfaktor vertretbar. Den Unterschied erkennst Du im Vorfeld an dem Inhalt der Mehrkostenvereinbarung. Tauchen dort sogenannte Material- und Laborkosten auf handelt es sich um echte Einlagefüllungen, taucht diese Formulierung nicht auf handelt es sich um Kunststofffüllungen aus einem plastischen Material.

Warum ist der Faktor bei den geplanten Füllungen plötzlich höher?

Dafür gibt es ausser dem möglichen Herstellungsunterschied keine nachvollziehbare Begründung.

Gruß
Gero

Es handelt sich sowohl bei der gestern durchgeführten Füllung als auch bei den drei Geplanten lediglich um Kunststofffüllungen und nicht um Inlays. Soweit ich lesen konnte ist diese Art der Abrechnung wohl verbreitet und fast schon Standart. Ich habe auch tatsächlich eine „Vereinbarung über zusätzliche Kosten bei der Füllungstherapie gemäß §28 Abs.2 SGB V“ zum unterschreiben bekommen.

Es ist nirgends das Wort „Analog“ zu lesen.

Hallo,
Es ist tatsächlich so üblich und es ist auch eine Analogberechnung. Analog deshalb, weil ja keine Inlays gemacht werden, sondern Füllungen. Dies wird deshalb so gemacht, weil es Compositefüllungen im Seitenzahnbereich bei der letztmaligen Erneuerung der Gebührenordnung für Zahnärzte noch nicht gab. Da es für diese aufwändigen Füllungen keine Position gibt, wird analog zur Inlayposition abgerechnet.

Mal davon abgesehen finde ich diese Diskussionen, ob in der Rechnung der eine oder andere Paragraph fehlt nicht sinnvoll.
Wegen der Höhe der Rechnung hingegen würde ich mir schon erklären lassen, warum eine - normalerweise wesentlich einfachere - 1-flächige Füllung so hoch abgerechnet werden soll. Das ist ja eine durchaus legitime Frage.

Viele Grüße Christian