Hallo Kai
… Dafür nur einen so niedrigen Honorarsatz zu verlangen, erscheint mir sehr ungewöhnlich und lässt mich annehmen, dass es in Wirklichkeit keine Einlagefüllung (die man auch Inlays nennt) gewesen ist.
Davon kann man wohl ausgehen, denn es wurde eine Gebühr 217mk berechnet, die es in der GOZ nicht gibt.
Sollte es eine sogenannte Analogberechnung sein, muß sie auch als Analogberechnung bezeichnet sein.
Weiterhin wird angegeben Einlagefüllung mehr als zweiflächig für MKV. Das wären die erforderlichen Angaben für eine Analogberechnung.
Vermutlich bist Du aber gar kein Privatpatient, sondern gehörst einer gesetzlichen Krabkenkasse an. Wenn das so ist, dann hätte der Zahnarzt den in Rechnung gestellten Betrag zusätzlich zu dem Honorar berechnet, das er von der Kasse bekommt. Das würde den niedrigen Preis erklären, macht aber inhaltlich die Rechnung nicht richtiger.
Einen inhaltlichen Fehler kann ich im Moment noch nicht erkennen.
Ein solcher würde dann vorliegen wenn in der Mehrkostenvereinbarung die Gebühr, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt wird, nicht ausgewiesen wurde, die GOZ Position nicht als Analagposition zu erkennen war und die Vereinbarung nicht vor Behandlungsbeginn getroffen wurde.
Leider hat uns Raklie nur Auszüge der Rechnung übermittelt. Somit sind Aussagen über die Rechtmäßigkeit der Rechnung rein spekulativ.
Jetzt geht’s weiter: ein Honorarsatz mit einem Multiplikationsfaktor von über 3,5 ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung nach §1, Abs. 2 GOZ erlaubt.
Du meinst wahrscheinlich §2 Abs. 1-3
Eine solche Vereinbarung muss genauen formalen Vorschriften genügen. Ein vorheriger mündlicher Hinweis auf die Kosten ist absolut nicht ausreichend. Eine schriftliche Vereinbarung gilt nur, wenn sie von Dir unterschrieben ist.
Da kann ich Dir nur uneingeschränkt zustimmen. Leider wissen das die meisten Patienten nicht!
Wenn das stimmt, was Du geschrieben hast, bist Du in einer Praxis gelandet, die ihre Abrechnung relativ fern der Vorschriften und Verordnungen gestaltet, die für Zahnärzte gelten.
Das hast Du aber sehr freundlich formuliert.
Gruß
Gero