Hi Community,
Ich habe mal wieder einen recht netten Fall im Studium, an dem ich gerade kein Anfang, geschweige denn eine Lösung finde. Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir da helfen könntet.
MFG
Manni
A ist Sprecher des „Vereins der Fleischesser“ und passionierter Jäger mit Jagdschein. Damit immer genug Wild auf seinem Mittagstisch zu finden ist, erlegt er mehr Tiere als die staatli-chen Quoten erlauben und begeht dadurch eine Straftat. Dafür wird er vom Strafrichter zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Darüber hinaus ist A Vorsitzender des „Ver-eins national denkender Deutscher“ und hetzt gegen „kleine Kopftuchmädchen“, weswegen er am gleichen Tag zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt wird. Eine Einziehung des Jagdscheins nach § 41 BJagdG ordnet das Gericht nicht an. Allerdings erklärt die zuständige Behörde den Jagdschein des A sofort für ungültig und legt eine Sperr-frist für die Wiedererteilung von zwei Jahren fest. Auf seinen Widerspruch bestätigt die zu-ständige Widerspruchsbehörde die Entscheidungen und verlängert die Sperrfrist nach ord-nungsgemäßer Prüfung auf drei Jahre. Auf diese Möglichkeit ist A zuvor hingewiesen wor-den.
Wie kann A gegen die Maßnahmen vorgehen?
Hi Manni,
ich bin in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt und kann dir daher keine Auskunft geben über Klagen oder gerichtliche Belange. Tut mir leid.
der Grundaufbau einer Klageprüfung ist doch immer gleich. Es werden Zulässigkeit und Begründetheit geprüft. D. h. zunächst Prüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit und dann Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Hierbei hilft mit Sicherheit das einschlägige Jagdgesetz.
Klage
Hallo,
Rechtsberatung gibt es nur bei Rechtsvertretung !!!
Wikipedia liefert gute Infos über die vonStaatsverwaltung zitierten Gesetztext. Bei verletzen von Grundrechte der Handlungsfreiheit ohne Rechtsbeistand tritt das Widerstandsrecht ein nach ausschöpfen aller Rechtsmitteln. Ab diesen Punkt würde ich die Keule auspacken und für Ordnung sorgen mit aller Härte.