Hallo www-Gemeinde,
wer diese Woche Polizeiruf gesehen hat, wird den Fall erkennen. Ich weiss dass es vielleicht überzogen ist, aber mich interessiert eine Frage.
Der Fall:
Ein Sexualstraftäter wird therapiert und medikamentös eingestellt, so dass sein Testosteron unterdrückt und damit sein Sexualtrieb verhindert wird.
Damit lebt er recht gut und bekommt Freiheiten nach und nach zurück. Jetzt verliebt er sich in eine Frau, die aber Sex mit ihm möchte und den „Testo-Blocker“ gegen Placebos austauscht. Damit kommt der Sexualtrieb zurück und der Mann vergeht sich wieder an einem Opfer.
Ich hoffe, das war ausreichend beschrieben. Nun zu meiner Frage:
Macht sich die Frau in irgend einer Art und Weise strafbar? Evtl. Körperverletzung (am Täter)?
Würde mich echt mal interessieren.
Viele GRüße,
ibns
Hallo,
wenn im fiktiven Fall die Frau von den Gründen der Medikamenteneinnahme keine näheren Informationen hatte kann sie m.E. tatsächlich nur wegen Verdacht der Körperverletzung angeklagt werden.
Schönen Tag noch.
Hallo,
was um alles in der Welt ist denn bitteschön „Verdacht der Körperverletzung“? Meinst du fahrlässige Körperverletzung? Und an wem? am Opfer des Mannes oder am Mann?
Gruß
Chang
2 „Gefällt mir“
Hallo,
die Frage ist gut. Den Film habe ich auch gesehen und mir die gleiche Frage gestellt.
Strafrechtlich ist es nicht so einfach. KV käme evtl. in Betracht (ich weiss, ist ziemlich weit hergeholt) weil man demjenigen Medikamente entzieht, die zu seiner Heilung dienen. Stelle dir das Gegenteil vor, man nimmt einem Krebskranken das Medikament weg und tauscht es gegen ein Placebo aus und er stirbt.
Andererseits könnte es sein, dass man durch die Wegnahme des Tranquilizers zum Garanten für die Taten wird, die der Täter dann verübt - sprich man wäre für die Entführung des Kindes mitverantwortlich.
Ich kenne keinen Fall, der sich so oder so ähnlich abgespielt hatte. Ich denke, das würde die Gerichte und Anwälte ganz schön beschäftigen.
Gruss
Iru
Hallo,
interessante Frage.
Was hier m.E. in Betracht käme, wäre ein Sexualdelikt an dem Opfer in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB).
Denn die eigentlich handelnde Person wäre die Frau (im Hintergrund) und der Mann des sogennante Werkzeug.
Das würde aber einerseits voraussetzen, dass es an einer schuldhaften Tat des Mannes fehlen würde, was nur dann gegeben wäre, wenn man seine Schuldfähigkeit aufgrund der (wieder auflebenden) Krankheit verneinen würde. Zudem müsste die Frau hinsichtlich der Tat zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt haben (Strafrechtler verbessert mich, weil ich die Thematik seit dem Examen nicht mehr behandelt habe). Darüber könnte man vortrefflich streiten.
Vielleicht kommt auch eine unmittelbare fahrlässige Körperverletzung an dem Opfer in Betracht.
Eine Körperverletzung an dem Mann würde ich wohl eher verneinen, da durch den Entzug der der Medikament ja quasi der körperliche Normalzustand hergestellt wurde. Aber auch das kann man sicherlich umfangreich diskutieren.
Gruß
Dea