Hallo Franke,
(Quelle muss ich noch nachlegen,
hab sie nicht zur Hand).
Tja, die Abgrenzung zwischen Nr. 5 und Nr. 6 ist wohl die schwierigste und am meisten umstrittene im ganzen Bauvertragsrecht, die werden wir hier auch nicht lösen, lassen wir’s also.
Wenn 70 statt 50 m² ausgeführt wurden, stellt sich darum
allein die Frage, ob dabei trotzdem nach dem vom Auftraggeber
vorgegebenen Arbeitsprogramm/Plan/was auch immer gearbeitet
wurde - oder eigenmächtig „mehr als verlangt“ gebaut wurde,
Das wissen wir beide nicht, da wäre der UP gefragt. In dieser
Position handelt es sich übrigens um eine Mehrung von 40%.
Das wäre unbeachtlich, wenn es dem Plan entspräche. Die Frage ist doch, inwieweit der AG überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an einem Hinweis hat. Er möchte eine Abmauerung, 20 m lang, 3,5 m hoch. Er rechnet sich dafür 50 m² und beauftragt die Firma. Die kommt, erhält den Plan und schaut drauf. „Um deine Abmauerung herzustellen, müssen wir aber noch ca. 6 m länger (oder 1 m höher) bauen, das werden dann 70 statt 50 m².“
Und was wären die möglichen Antworten des AG?
1.) „OK, in Gottes Namen.“ Ergebnis: Er zahlt 70 m².
2.) „Um Himmels Willen, nein. Vergesst es.“ Ergebnis: Er zahlt 50 m² Vergütung - allerdings für überhaupt nichts.
3.) „Nee, dann lasst mal 20 m² frei.“ Ergebnis: Er bekommt erst eine Bedenkenanmeldung und dann ein mangelhaftes, weil nicht gebrauchstaugliches Bauwerk.
Falls man nach Plan des AG gearbeitet hat, wird sich dieser auch nicht darauf hinausreden können, dass § 2 Nr. 8 Ziff. 1 greift.
Falls, aber das wissen wir auch nicht.
Nein, das wäre in der Tat erhellend.
Im BGB setzt die Rechtsprechung heute noch eher eine
Überschreitung von mehr als 20% als kritische Grenze an.
Das aber eher in bezug auf Pauschalen.
Die finanzielle Kalkulation des Bauherren beruht auf den
Massen-Berechnungen des Bauleiters und den eingeholten
Angeboten bzw erteilten Aufträgen.
Von der internen Finanzierung des AG und den dortigen
Mengenermittlungsfehlern weiß der AN nichts - und braucht es
auch nicht.
Ich hatte daher Regressansprüche gegenüber Bauleiter erwähnt.
Die Frage ist letztendlich dieselbe wie beim Unternehmer. Wo ist das schutzwürdige Interesse - bzw. was sind die Sowiesokosten. Ein Bauleiter, der seinem Bauherrn die korrekte Menge ausrechnet, wird
1.) Bauleiter für 70 m² - Ergebnis: Der AG zahlt 70 m²
2.) Bauleiter für überhaupt nichts - Ergebnis: Der AG zahlt ihm Honorar für überhaupt kein körperliches Ergebnis.
3.) Bauleiter für 50 m² - Ergebnis: Die Leistung ist mangelhaft und kann nur mit weiteren 20 m² geheilt werden. Und ob die teurer werden als 1. oder 2. stelle ich mal dahin.
Stimmt, gesunde Unternehmen werden dank ihrer Finanzdecke eher
in Vorlage treten und nach erfolgter Schlusszahlung auf
Restzahlung nebst beträchtlicher Zinsen klagen. Die Kürzung
eventuell berechtigter Mehrforderungen ist daher für den AG
ein ebenso riskantes Geschäft wie die Leistungsverweigerung
für den AN.
Stimmt auch wieder. Aber letztendlich bleibt doch der
Grundsatz: Wer etwas fordert ist zuerst nachweispflichtig. Und
die Frage an den Unternehmer, weshalb er den Bauherrn nicht
auf 20% Mehrkosten hingewiesen hat. Er hatte doch nur einen
Auftrag über 50m². Ergebnis meiner Erfahrungen: Ein
(außergerichtlicher) Vergleich, der für den AN gegenüb
er den
Regelungen von § 2 Nr. 3 Ziff. 2 einem schlechteren Ergebnis
entspricht.
OK, Erfahrungen macht jeder seine eigenen. Ich hatte mit Mengenmehrungen jedenfalls noch keine Probleme durch eine so wie vorstehend gestrickte Argumentation des AG, was zum einen daran liegen mag, dass ich selten bis nie Amateuren gegenübersitze und zum anderen, dass gemeinsame Aufmaße durchgeführt und Abschlagsrechnungen gestellt werden, wodurch der AG über den absehbaren Massenzuwachs mindestens monatlich von neuem ins Bild gesetzt wird.
Je mehr der Bauherr selbst - oder ein fachkundiger Vertreter -
während der Bauphase vor Ort war, desto schwieriger dürfte es
für ihn (jenseits der Aktenlage) sein, seine Arglosigkeit
plausibel zu machen.
Bei Verbrauchern tendiert die Rechtsprechung mittlerweile eher
zugunsten des Verbrauchers.
Ja, aber Werkvertragsrecht ist kein Verbraucherrecht, obwohl es von interessierter Seite (mehr Prozesse!) Tendenzen gibt, die altbewährte und ausgewogene VOB als „verbraucherunfreundlich“ auf die Müllkippe zu werfen (im VOB-Ausschuss sitzen 75 % AG-Vertreter!).
Ich sehe schon, du kommst von der AN-Seite. Ich eigentlich
auch.
Kommt drauf an. Für meine Nachunternehmer bin ich AG. Und für die Handwerker in meinem Eigenheim auch.
Gruß
smalbop