Fall: BAU Abschlagsrechnung weicht erheblich ab?

Auf einer Baustelle werden diverse Arbeiten per vorheriger Ausschreibung vergeben. Darin sind die zu erledigenden Arbeiten mit Massen aufgeführt.

Fall: Ein Handwerker schickt eine Abschlagsrechnung, laut derer diverse Auftragsposten mehr als geplant durchgeführt wurden( zum Beispiel statt 50m2 wurden 70 m2 bearbeitet usw).

Diese Rechnung ist darum rund 20% bzw. insgesamt 12.000 Euro höher als gedacht. Davon sind 10.000 .- unabgesprochene Mehrarbeiten und 2000.- Nachträge.

Die finanzielle Kalkulation des Bauherren beruht auf den Massen-Berechnungen des Bauleiters und den eingeholten Angeboten bzw erteilten Aufträgen.

Auch wenn aus der Arbeit heraus mehr als abgemacht getan wurde:

Müsste nicht der Handwerker den Bauleiter darauf hinweisen?

Müsste der Bauleiter nicht merken, das die angefragten Arbeiten/Massen so nicht ausführbar sind?

Müsste der Bauherr nicht gefragt werden, bevor Mehr-Arbeiten durchgeführt wurden?

Wer ist verantwortlich? Sollte die Rechnung bezahlt werden für den vereinbarten Teil?
Die Arbeiten mit diesem Handwerker sind noch nicht abgeschlossen.

Danke!

Wer ist verantwortlich?

Der Bauherr auf jeden Fall auch.

Sollte die Rechnung bezahlt werden für den vereinbarten Teil?

Wenn die berechnet Mehrarbeiten tatsächlich ausgeführt wurden, wird der Bauherr um die Bezahlung nicht herumkommen. Habe ich selber bei meinem letzten Bau schmerzlich lernen müssen.

Die Arbeiten mit diesem Handwerker sind noch nicht abgeschlossen.

Dann sollte die Rechnung tunlichst bezahlt werden, sonst stellt die Firma die Arbeiten ein und damit ist niemandem hegolfen.

Warum ist der Bauherr verantwortlich?
Wo steht das rechtlich?
Da der Bauherr Laie ist, wird doch der Bauleiter genau dafür bezahlt: Darauf zu achten, das alles seine Richtigkeit hat?
Der Handwerker widerum hat einen bestimmen Auftrag unterschrieben und kann nicht einfach mal ( mehr) machen was er will.
Und:
Bei Abweichungen über 10% muss laut Bauordnung zuvor eine Erlaubnis des Bauherrn vorliegen.

Warum ist der Bauherr verantwortlich?

Weil der die Aufträge erteilt.

Wo steht das rechtlich?

BGB.

Da der Bauherr Laie ist, wird doch der Bauleiter genau dafür
bezahlt: Darauf zu achten, das alles seine Richtigkeit hat?

Das heißt aber nicht, dass er von jeder Verantwortung für seinen eigenen Bau frei machen kann.

Der Handwerker widerum hat einen bestimmen Auftrag
unterschrieben und kann nicht einfach mal ( mehr) machen was er will.

Was soll er denn machen, wenn 50 m2 augeschriben sind, es aber in Wirklichkeit 70 m2 sind. Mittendrin aufhören ?

Bei Abweichungen über 10% muss laut Bauordnung zuvor eine
Erlaubnis des Bauherrn vorliegen.

Das gilt aber nicht wenn echte Mehrleistungen notwendig sind. Man sollte froh sein, wenn die Handwerker mitdenken.

Hallo

Eine entscheidende Frage sollte man vielleicht vorneweg schon stellen, bevor man sich zu Antworten hinreißen lässt:

Ist die VOB/B Vertragsbestandteil?
Von welcher Partei wurde diese ggfls. als Vertragsbedingung ins Spiel gebracht?

Gruß
smalbop

Hallo,

die beiden Vertragsarten BGB und VOB wurden bereits erwähnt. Grundsätzliches aber, für beide Vertragsarten gültig (vom Einzelfall im Detail abgesehen):

Müsste nicht der Handwerker den Bauleiter darauf hinweisen?

Ja. Änderungen der Ausführung, sei es Menge oder Art, sind anzuzeigen. Insbesondere dann, wenn es Mehrkosten betrifft, da der Bauherr darüber informiert sein muss und dann eine Entscheidung treffen kann, ob er zusätzlich Geld in die Hand nehmen möchte. Es könnte auch Alternativen geben, die nicht zu Mehrkosten führen (z.B. größere Menge ==> alternative günstigere Ausführung).

Müsste der Bauleiter nicht merken, das die angefragten
Arbeiten/Massen so nicht ausführbar sind?

Jein. Das kann nur dieser beantworten.

Müsste der Bauherr nicht gefragt werden, bevor Mehr-Arbeiten
durchgeführt wurden?

Ja, s. oben.

Wer ist verantwortlich?

Welche Rolle spielt der Bauleiter? Ist er Bauleiter der ausführenden Firma (eines GU) oder Handlungsbevollmächtigter des Bauherrn?

Auf einer Baustelle werden diverse Arbeiten per vorheriger
Ausschreibung vergeben. Darin sind die zu erledigenden
Arbeiten mit Massen aufgeführt.

Das bedeutet vermutlich Einheitspreisvertrag, nicht Pauschalvertrag.

Diese Rechnung ist darum rund 20% bzw. insgesamt 12.000 Euro
höher als gedacht. Davon sind 10.000 .- unabgesprochene
Mehrarbeiten und 2000.- Nachträge.

Hatte der Bauherr von diesen Mehrarbeiten Kenntnis? In irgendeiner Form?
Nachträge sind dem Bauherrn voraussichtlich bekannt (geänderte oder zusätzliche Leistungen) durch vorherige Anmeldung. Wurden die Arbeiten separat beauftragt?

Die finanzielle Kalkulation des Bauherren beruht auf den
Massen-Berechnungen des Bauleiters und den eingeholten
Angeboten bzw erteilten Aufträgen.

Die Rolle des Bauleiters hatte ich oben erwähnt, wäre wichtig.

Auch wenn aus der Arbeit heraus mehr als abgemacht getan
wurde:
Sollte die Rechnung bezahlt werden für
den vereinbarten Teil?

Das ist das Mindeste. Über die darüber hinausgehenden Forderungen sollte zuerst Klarheit geschaffen werden.

Die Arbeiten mit diesem Handwerker sind noch nicht
abgeschlossen.

Daher sollte man die Berechtigung der zusätzlichen Forderungen hinsichtlich Kenntnis des Bauherrn vor Ausführung gemeinsam mit der ausführenden Firma klären. Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers aufgrund nicht vollständiger Begleichung einer möglicherweise falschen Rechnung ist für den Unternehmer ein riskantes Geschäft.

Gruß
Der Franke

Hallo,

Warum ist der Bauherr verantwortlich?

Weil der die Aufträge erteilt.

Sofern er sie denn erteilt hat. Ausgeführt werden darf, was beauftragt ist. Alles weitere ist immer strittig, aus Sicht des Bauherrn dahingehend, dass er dies nicht wünscht/gewünscht hat.

Wo steht das rechtlich?

BGB.

Oder VOB. In beiden steht jedenfalls nicht, dass eine beauftragte Firma tun und lassen kann, was sie möchte.

Da der Bauherr Laie ist, wird doch der Bauleiter genau dafür
bezahlt: Darauf zu achten, das alles seine Richtigkeit hat?

Das heißt aber nicht, dass er von jeder Verantwortung für
seinen eigenen Bau frei machen kann.

Die Bezahlung ist zumindest ein Hinweis auf Verantwortlichkeit und mögliche Regressansprüche. Welche Rolle der Bauleiter im Verhältnis zu Bauherr und ausführende Firma spielt kann z.B. hinsichtlich Weisungsbefugnis unterschiedlich gestaltet sein.

Der Handwerker wiederum hat einen bestimmen Auftrag
unterschrieben und kann nicht einfach mal ( mehr) machen was er will.

Was soll er denn machen, wenn 50 m2 augeschrieben sind, es aber
in Wirklichkeit 70 m2 sind. Mittendrin aufhören ?

Fragen und darauf hinweisen? Es ist seine Hinweispflicht. Er darf nicht einfach Geld anderer ungefragt ausgeben.

Bei Abweichungen über 10% muss laut Bauordnung zuvor eine
Erlaubnis des Bauherrn vorliegen.

Das gilt aber nicht wenn echte Mehrleistungen notwendig sind.

Das sind aber wirklich nur Sonderfälle. Gelegentlich kann er seine Leistungen nur unter Ausführung zusätzlicher Leistungen ausführen. Aber auch hier gilt: Vorher anzeigen. Nur wenn Gefahr im Verzug ist kann er auf vorherige Anzeige verzichten.

Man sollte froh sein, wenn die Handwerker mitdenken.

Nun, wenn es Mehrkosten des Bauherrn betrifft, dann bedeutet mitdenken: Bauherrn fragen und ihn entscheiden lassen.

Gruß
Der Franke

Fragen und darauf hinweisen? Es ist seine Hinweispflicht. Er
darf nicht einfach Geld anderer ungefragt ausgeben.

Da war in meinem Fall der Amtsrichter aber ganz anderer Meinung, Stichwort: Geschäftsführung ohne Auftrag.

Bis vor einem Jahr war ich derselben Ansicht wie Du und hätte Deine Ausführungen sofort unterschrieben. Im Frühjahr mußte ich einen vierstelligen Betrag für eine Lieferung zahlen, die ich nicht bestellt hatte, von der nur der Lieferant sagte (!), sie sei in meinem Namen bestellt worden und von der nur der Lieferant behauptete, sie überhaupt geliefert zu haben. Ich habe die Lieferung nie gesehen, es konnte niemand aufgetrieben werden, der sie gesehen hatte.

Hallo

Müsste nicht der Handwerker den Bauleiter darauf hinweisen?

Ja. Änderungen der Ausführung, sei es Menge oder Art, sind
anzuzeigen. Insbesondere dann, wenn es Mehrkosten betrifft, da
der Bauherr darüber informiert sein muss und dann eine
Entscheidung treffen kann, ob er zusätzlich Geld in die Hand
nehmen möchte. Es könnte auch Alternativen geben, die nicht zu
Mehrkosten führen (z.B. größere Menge ==> alternative
günstigere Ausführung).

Eine Hinweispflicht besteht beim VOB/B-Vertrag nach § 2 Nr. 5 (geänderte Leistung) überhaupt nicht und nach § 2 Nr. 6 (zusätzliche Leistung) nur, wenn eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert wird.

Bloße Mengenmehrungen gegenüber dem Vertrags-LV bei einer im Vertrag geforderten Leistung sind aber sowieso nur eine geänderte Leistung und nicht anzeigepflichtig.

Wenn 70 statt 50 m² ausgeführt wurden, stellt sich darum allein die Frage, ob dabei trotzdem nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Arbeitsprogramm/Plan/was auch immer gearbeitet wurde - oder eigenmächtig „mehr als verlangt“ gebaut wurde, Mauer z. B. 2,5 statt wie verlangt nur 2 m hoch. Falls man nach Plan des AG gearbeitet hat, wird sich dieser auch nicht darauf hinausreden können, dass § 2 Nr. 8 Ziff. 1 greift.

Es kommt zugunsten des AG allenfalls eine geringfügige Verringerung des Einheitspreises nach § 2 Nr. 3 Ziff. 2 in Betracht, da die Mehrung 10 % des vertraglichen Mengenansatzes überschreitet.

Die finanzielle Kalkulation des Bauherren beruht auf den
Massen-Berechnungen des Bauleiters und den eingeholten
Angeboten bzw erteilten Aufträgen.

Von der internen Finanzierung des AG und den dortigen Mengenermittlungsfehlern weiß der AN nichts - und braucht es auch nicht.

Daher sollte man die Berechtigung der zusätzlichen Forderungen
hinsichtlich Kenntnis des Bauherrn vor Ausführung gemeinsam
mit der ausführenden Firma klären. Die Ausübung des
Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers aufgrund nicht
vollständiger Begleichung einer möglicherweise falschen
Rechnung ist für den Unternehmer ein riskantes Geschäft.

Stimmt, gesunde Unternehmen werden dank ihrer Finanzdecke eher in Vorlage treten und nach erfolgter Schlusszahlung auf Restzahlung nebst beträchtlicher Zinsen klagen. Die Kürzung eventuell berechtigter Mehrforderungen ist daher für den AG ein ebenso riskantes Geschäft wie die Leistungsverweigerung für den AN.
Je mehr der Bauherr selbst - oder ein fachkundiger Vertreter - während der Bauphase vor Ort war, desto schwieriger dürfte es für ihn (jenseits der Aktenlage) sein, seine Arglosigkeit plausibel zu machen.

Gruß
smalbop

1 „Gefällt mir“

Hallo nochmal,

Eine Hinweispflicht besteht beim VOB/B-Vertrag nach § 2 Nr. 5
(geänderte Leistung) überhaupt nicht und nach § 2 Nr. 6
(zusätzliche Leistung) nur, wenn eine im Vertrag nicht
vorgesehene Leistung gefordert wird.

Nicht richtig hinsichtlich § 2 Nr. 5 - Geänderte Leistungen: Sie müssen und können nur auf Anordnungen des Auftraggebers beruhen „Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers …“. Fehlen diese Anordnungen, besteht kein Auftrag zur Ausführung. Und somit kein Anspruch auf Vergütung. Ist aber hier nebensächlich, weil:

Bloße Mengenmehrungen gegenüber dem Vertrags-LV bei einer im
Vertrag geforderten Leistung sind aber sowieso nur eine
geänderte Leistung und nicht anzeigepflichtig.

Mengenänderungen sind keine geänderte Leistung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B. Hier sind nur Änderungen zu den bestellten Leistungen betroffen wie Änderung der Baustoffe, Bauzeit, Ausführungsbeginn, geometrische Formen etc. Massenänderungen fallen hier nicht darunter (Quelle muss ich noch nachlegen, hab sie nicht zur Hand).

Wenn 70 statt 50 m² ausgeführt wurden, stellt sich darum
allein die Frage, ob dabei trotzdem nach dem vom Auftraggeber
vorgegebenen Arbeitsprogramm/Plan/was auch immer gearbeitet
wurde - oder eigenmächtig „mehr als verlangt“ gebaut wurde,

Das wissen wir beide nicht, da wäre der UP gefragt. In dieser Position handelt es sich übrigens um eine Mehrung von 40%.

Falls man nach Plan des AG gearbeitet hat, wird sich dieser auch nicht darauf hinausreden können, dass § 2 Nr. 8 Ziff. 1 greift.

Falls, aber das wissen wir auch nicht.

Es kommt zugunsten des AG allenfalls eine geringfügige
Verringerung des Einheitspreises nach § 2 Nr. 3 Ziff. 2 in
Betracht, da die Mehrung 10 % des vertraglichen Mengenansatzes
überschreitet.

§ 2 Nr. 3 Ziff. 2 regelt lediglich die Höhe der Vergütung, nicht die Anspruchsgrundlage. Und hier kommt der Ursprung dieser 10%-Regelung zum Tragen: Bei geringen Massenänderungen (Mehr- und Minder) ist dies sowohl AG als auch AN zumutbar. Bei größeren Abweichungen jedoch werden beiden Vertragspartnern zusätzliche Ansprüche eingeräumt. Und der AN hat dem AG im Falle einer Massenmehrung aufgrund der finanziellen Mehrkosten seiner grundsätzlichen Hinweispflicht Genüge zu leisten. Kommt er dieser nicht nach, wird es im Streitfall immer eine Einzelfallfallentscheidung ob des Anspruchs (Pflichtverletzung) und der Höhe der Vergütung geben. Im BGB setzt die Rechtsprechung heute noch eher eine Überschreitung von mehr als 20% als kritische Grenze an.

Die finanzielle Kalkulation des Bauherren beruht auf den
Massen-Berechnungen des Bauleiters und den eingeholten
Angeboten bzw erteilten Aufträgen.

Von der internen Finanzierung des AG und den dortigen
Mengenermittlungsfehlern weiß der AN nichts - und braucht es
auch nicht.

Ich hatte daher Regressansprüche gegenüber Bauleiter erwähnt.

Stimmt, gesunde Unternehmen werden dank ihrer Finanzdecke eher
in Vorlage treten und nach erfolgter Schlusszahlung auf
Restzahlung nebst beträchtlicher Zinsen klagen. Die Kürzung
eventuell berechtigter Mehrforderungen ist daher für den AG
ein ebenso riskantes Geschäft wie die Leistungsverweigerung
für den AN.

Stimmt auch wieder. Aber letztendlich bleibt doch der Grundsatz: Wer etwas fordert ist zuerst nachweispflichtig. Und die Frage an den Unternehmer, weshalb er den Bauherrn nicht auf 20% Mehrkosten hingewiesen hat. Er hatte doch nur einen Auftrag über 50m². Ergebnis meiner Erfahrungen: Ein (außergerichtlicher) Vergleich, der für den AN gegenüber den Regelungen von § 2 Nr. 3 Ziff. 2 einem schlechteren Ergebnis entspricht.

Je mehr der Bauherr selbst - oder ein fachkundiger Vertreter -
während der Bauphase vor Ort war, desto schwieriger dürfte es
für ihn (jenseits der Aktenlage) sein, seine Arglosigkeit
plausibel zu machen.

Bei Verbrauchern tendiert die Rechtsprechung mittlerweile eher zugunsten des Verbrauchers.

Ich sehe schon, du kommst von der AN-Seite. Ich eigentlich auch.

Gruß
Der Franke

Hallo,

und ein mannomann. Mal lapidar: Der Lieferant sagt/behauptet etwas, ohne Nachweis (unterzeichneten Lieferschein oder so), und der Amtsrichter begründet mit „Geschäftsführung ohne Auftrag“? Das passt aber ganz und gar nicht zusammen. Was fehlt? Keinen Anwalt gehabt?

Gruß
Der Franke

Sicher hat der Bauherr Verantwortung. Und darum stellt er Experten ein, die ihm Rechenschaft ablegen sollten, denn dafür werden sie bezahlt.
Er kann dafür erwarten, das diese Experten wissen was sie tun und das alles wie vorher genauestens besprochen und zudem vertraglich festgelegt und abgemessen auch getan wird.

Und: Natürlich sollen die Handwerker aufhören. Oder zumindest nachhaken.
Denn wer definiert " echte Mehrleistungen"?
Sie denken mit, indem sie die Unstimmigkeiten zumindest dem Bauleiter melden und sich absichern, das die Arbeiten auch erwünscht sind, wenn sie denn mehr als 10% ergeben. Oder im Beispiel 12.000 Euro Mehrkosten.

Hallo Franke,

(Quelle muss ich noch nachlegen,
hab sie nicht zur Hand).

Tja, die Abgrenzung zwischen Nr. 5 und Nr. 6 ist wohl die schwierigste und am meisten umstrittene im ganzen Bauvertragsrecht, die werden wir hier auch nicht lösen, lassen wir’s also.

Wenn 70 statt 50 m² ausgeführt wurden, stellt sich darum
allein die Frage, ob dabei trotzdem nach dem vom Auftraggeber
vorgegebenen Arbeitsprogramm/Plan/was auch immer gearbeitet
wurde - oder eigenmächtig „mehr als verlangt“ gebaut wurde,

Das wissen wir beide nicht, da wäre der UP gefragt. In dieser
Position handelt es sich übrigens um eine Mehrung von 40%.

Das wäre unbeachtlich, wenn es dem Plan entspräche. Die Frage ist doch, inwieweit der AG überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an einem Hinweis hat. Er möchte eine Abmauerung, 20 m lang, 3,5 m hoch. Er rechnet sich dafür 50 m² und beauftragt die Firma. Die kommt, erhält den Plan und schaut drauf. „Um deine Abmauerung herzustellen, müssen wir aber noch ca. 6 m länger (oder 1 m höher) bauen, das werden dann 70 statt 50 m².“
Und was wären die möglichen Antworten des AG?
1.) „OK, in Gottes Namen.“ Ergebnis: Er zahlt 70 m².
2.) „Um Himmels Willen, nein. Vergesst es.“ Ergebnis: Er zahlt 50 m² Vergütung - allerdings für überhaupt nichts.
3.) „Nee, dann lasst mal 20 m² frei.“ Ergebnis: Er bekommt erst eine Bedenkenanmeldung und dann ein mangelhaftes, weil nicht gebrauchstaugliches Bauwerk.

Falls man nach Plan des AG gearbeitet hat, wird sich dieser auch nicht darauf hinausreden können, dass § 2 Nr. 8 Ziff. 1 greift.

Falls, aber das wissen wir auch nicht.

Nein, das wäre in der Tat erhellend.

Im BGB setzt die Rechtsprechung heute noch eher eine
Überschreitung von mehr als 20% als kritische Grenze an.

Das aber eher in bezug auf Pauschalen.

Die finanzielle Kalkulation des Bauherren beruht auf den
Massen-Berechnungen des Bauleiters und den eingeholten
Angeboten bzw erteilten Aufträgen.

Von der internen Finanzierung des AG und den dortigen
Mengenermittlungsfehlern weiß der AN nichts - und braucht es
auch nicht.

Ich hatte daher Regressansprüche gegenüber Bauleiter erwähnt.

Die Frage ist letztendlich dieselbe wie beim Unternehmer. Wo ist das schutzwürdige Interesse - bzw. was sind die Sowiesokosten. Ein Bauleiter, der seinem Bauherrn die korrekte Menge ausrechnet, wird
1.) Bauleiter für 70 m² - Ergebnis: Der AG zahlt 70 m²
2.) Bauleiter für überhaupt nichts - Ergebnis: Der AG zahlt ihm Honorar für überhaupt kein körperliches Ergebnis.
3.) Bauleiter für 50 m² - Ergebnis: Die Leistung ist mangelhaft und kann nur mit weiteren 20 m² geheilt werden. Und ob die teurer werden als 1. oder 2. stelle ich mal dahin.

Stimmt, gesunde Unternehmen werden dank ihrer Finanzdecke eher
in Vorlage treten und nach erfolgter Schlusszahlung auf
Restzahlung nebst beträchtlicher Zinsen klagen. Die Kürzung
eventuell berechtigter Mehrforderungen ist daher für den AG
ein ebenso riskantes Geschäft wie die Leistungsverweigerung
für den AN.

Stimmt auch wieder. Aber letztendlich bleibt doch der
Grundsatz: Wer etwas fordert ist zuerst nachweispflichtig. Und
die Frage an den Unternehmer, weshalb er den Bauherrn nicht
auf 20% Mehrkosten hingewiesen hat. Er hatte doch nur einen
Auftrag über 50m². Ergebnis meiner Erfahrungen: Ein
(außergerichtlicher) Vergleich, der für den AN gegenüb

er den

Regelungen von § 2 Nr. 3 Ziff. 2 einem schlechteren Ergebnis
entspricht.

OK, Erfahrungen macht jeder seine eigenen. Ich hatte mit Mengenmehrungen jedenfalls noch keine Probleme durch eine so wie vorstehend gestrickte Argumentation des AG, was zum einen daran liegen mag, dass ich selten bis nie Amateuren gegenübersitze und zum anderen, dass gemeinsame Aufmaße durchgeführt und Abschlagsrechnungen gestellt werden, wodurch der AG über den absehbaren Massenzuwachs mindestens monatlich von neuem ins Bild gesetzt wird.

Je mehr der Bauherr selbst - oder ein fachkundiger Vertreter -
während der Bauphase vor Ort war, desto schwieriger dürfte es
für ihn (jenseits der Aktenlage) sein, seine Arglosigkeit
plausibel zu machen.

Bei Verbrauchern tendiert die Rechtsprechung mittlerweile eher
zugunsten des Verbrauchers.

Ja, aber Werkvertragsrecht ist kein Verbraucherrecht, obwohl es von interessierter Seite (mehr Prozesse!) Tendenzen gibt, die altbewährte und ausgewogene VOB als „verbraucherunfreundlich“ auf die Müllkippe zu werfen (im VOB-Ausschuss sitzen 75 % AG-Vertreter!).

Ich sehe schon, du kommst von der AN-Seite. Ich eigentlich
auch.

Kommt drauf an. Für meine Nachunternehmer bin ich AG. Und für die Handwerker in meinem Eigenheim auch.

Gruß
smalbop