Nehmen wir an 2 Personen sitzen auf dem Rücksitz eines Fahrzeugs und steigen aus. Rechtsitzende Person(A) steigt nach rechts aus, und schlägt -ausgehend davon, dass die links sitzende Person(B) links aussteigen wird- die Tür zu. Es sei aber Person(B) auch dabei, nach rechts auszusteigen, und bekommt die Tür an den Kopf. Eine Verletzung im Gesicht und eine beschädigte Brille seien die Folge. Person(A) bedauert den Vorfall, möchte aber nichts bezahlen, sondern die Sache mangels eigener Haftpflicht über die KFZ-Haftpflicht abgewickelt wissen.
Ist Person(A) damit im Recht und würde dann eventuell Person(A) dem Fahrzeughalter finanziellen Ersatz in Höhe des verloren gegangenen Versicherungsrabatts schulden?
Moin!
Nehmen wir an 2 Personen sitzen auf dem Rücksitz eines
Fahrzeugs und steigen aus. Rechtsitzende Person(A) steigt nach
rechts aus, und schlägt -ausgehend davon, dass die links
sitzende Person(B) links aussteigen wird- die Tür zu. Es sei
aber Person(B) auch dabei, nach rechts auszusteigen, und
bekommt die Tür an den Kopf. Eine Verletzung im Gesicht und
eine beschädigte Brille seien die Folge.
Blöd.
Person(A) bedauert
den Vorfall, möchte aber nichts bezahlen, sondern die Sache
mangels eigener Haftpflicht über die KFZ-Haftpflicht
abgewickelt wissen.
Das könnte A m.E. vergessen.
Ist Person(A) damit im Recht und würde dann eventuell
Person(A) dem Fahrzeughalter finanziellen Ersatz in Höhe des
verloren gegangenen Versicherungsrabatts schulden?
Nein, da das so ohnehin nicht funktionieren würde.
Ob A die Brille ersetzen müsste, wäre ohnehin zu klären.
Muss er damit rechnen, dass B nicht auf seiner Seite aussteigt?
Dies wäre wohl gerichtlich zu klären.
Gruß,
M.
P.S.: Für die Zukunft schnell eine Privathaftpflicht abschliessen.
N’Abend!
Moin!
Nehmen wir an 2 Personen sitzen auf dem Rücksitz eines
Fahrzeugs und steigen aus. Rechtsitzende Person(A) steigt nach
rechts aus, und schlägt -ausgehend davon, dass die links
sitzende Person(B) links aussteigen wird- die Tür zu. Es sei
aber Person(B) auch dabei, nach rechts auszusteigen, und
bekommt die Tür an den Kopf. Eine Verletzung im Gesicht und
eine beschädigte Brille seien die Folge.Blöd.
Person(A) bedauert
den Vorfall, möchte aber nichts bezahlen, sondern die Sache
mangels eigener Haftpflicht über die KFZ-Haftpflicht
abgewickelt wissen.Das könnte A m.E. vergessen.
Sehe ich anders!
Alles, was mit Ein-/Aussteigen und Be-/Entladen zusammenhängt ist Fall für KFZ-Haftpflicht.
Ist Person(A) damit im Recht und würde dann eventuell
Person(A) dem Fahrzeughalter finanziellen Ersatz in Höhe des
verloren gegangenen Versicherungsrabatts schulden?Nein, da das so ohnehin nicht funktionieren würde.
Ich denke es würde! Zumindest die Regulierung über KFZ-Versicherung.
Person B müßte sich direkt an die KFZ-Versicherung wenden und seine Ansprüche dort geltend machen.
Ob Person A nun in irgendeiner Weise den Schaden an die Gesellschaft zu erstatten hat (also in Regress genommen werden kann) oder auch für den verlorenen SFR zahlen muß, liegt an seinem Verschulden, also ob er die erforderliche Sorgfalt vernachlässigt hat. Entsprechend der Schilderung wäre meine Tendenz hier ein Nein!
Ob A die Brille ersetzen müsste, wäre ohnehin zu klären.
Muss er damit rechnen, dass B nicht auf seiner Seite
aussteigt?
Dies wäre wohl gerichtlich zu klären.Gruß,
M.P.S.: Für die Zukunft schnell eine Privathaftpflicht
abschliessen.
Die zahlt dann aber auch nicht, weil alles, was mit der Nutzung von KFZ zu tun hat, vom Versicherungsschutz expliziet ausgeschlossen wird (s.g. Benzinklausel).
Gruß
Bernd
Hallo,
Alles, was mit Ein-/Aussteigen und Be-/Entladen zusammenhängt
ist Fall für KFZ-Haftpflicht.
Sorry, DAS ist in dieser Allgemeingültigkeit definitiv falsch.
Ich denke es würde! Zumindest die Regulierung über
KFZ-Versicherung.
Person B müßte sich direkt an die KFZ-Versicherung wenden und
seine Ansprüche dort geltend machen.
Die hat hiermit nichts zu tun, weil sich hier nicht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht hat.
Ob Person A nun in irgendeiner Weise den Schaden an die
Gesellschaft zu erstatten hat (also in Regress genommen werden
kann) oder auch für den verlorenen SFR zahlen muß, liegt an
seinem Verschulden, also ob er die erforderliche Sorgfalt
vernachlässigt hat. Entsprechend der Schilderung wäre meine
Tendenz hier ein Nein!
Ohne nähere Kenntnis der Situation lässt sich das schwer beantworten. Ein Richter könnte (!!) auch davon ausgehen, dass es eben nicht unüblich ist, dass jemand nicht auf der Fahrbahnseite, sprich links, sondern lieber zum Bürgersteig hin, also rechts, aussteigen möchte. Somit könnte (!!) man dem Schädiger eine Fahrlässigkeit unterstellen, indem er diese Möglichkeit nicht beachtet und stattdessen die Tür einfach zugeworfen hat.
Die zahlt dann aber auch nicht, weil alles, was mit der
Nutzung von KFZ zu tun hat, vom Versicherungsschutz expliziet
ausgeschlossen wird (s.g. Benzinklausel).
Die Benzinklausel gilt nur für den Führer, Halter und/oder Eigentümer des Kfz, nicht aber für den normalen Beifahrer (sofern er halt keine der genannten Funktionen inne hat). Ergo: die PHV kann sehr wohl angesprochen sein.
Viele Grüße
Loroth
Hallo
Nehmen wir an 2 Personen sitzen auf dem Rücksitz eines
Fahrzeugs und steigen aus. Rechtsitzende Person(A) steigt nach
rechts aus, und schlägt -ausgehend davon, dass die links
sitzende Person(B) links aussteigen wird- die Tür zu. Es sei
aber Person(B) auch dabei, nach rechts auszusteigen, und
bekommt die Tür an den Kopf. Eine Verletzung im Gesicht und
eine beschädigte Brille seien die Folge. Person(A) bedauert
den Vorfall, möchte aber nichts bezahlen, sondern die Sache
mangels eigener Haftpflicht über die KFZ-Haftpflicht
abgewickelt wissen.
Was heißt hier „möchte nichts bezahlen weil keine eigene Haftpflicht da ist“… dann zahlt er mal schön aus eigener Tasche. Er ist ja eindeutig schuld. Wenn ich eine Tür zuschlage dann muss ich wohl auch acht geben.
Ist Person(A) damit im Recht und würde dann eventuell
Person(A) dem Fahrzeughalter finanziellen Ersatz in Höhe des
verloren gegangenen Versicherungsrabatts schulden?
Ich bin ziemlich sicher das A hier ganz alleine Schuld hat und die Suppe selbst auslöffeln muss. Die KFZ - Haftpflicht in Anspruch zu nehmen halte ich für ziemlich abstrakt.
Die Verschuldenshaftung kommt gar nicht in Frage und mit der Gefährdungshaftung wird es meiner Meinung nach nix werden. Die Handlung ging ganz klar von Person A aus, er hätte acht geben müssen.
Das er keine Haftpflichtversicherung hat stellt ihn nicht von einer möglichen Haftung frei.
Ich bin mir fast sicher das die KFZ-Versicherung dankend ablehnt, aber das ist ein interessanter Fall und werde morgen mal den einen oder anderen Versicherer kontaktieren und fragen wie die das so sehen.
Grüße
zahao
Hi
Die Benzinklausel gilt nur für den Führer, Halter und/oder
Eigentümer des Kfz, nicht aber für den normalen Beifahrer
(sofern er halt keine der genannten Funktionen inne hat).
Ergo: die PHV kann sehr wohl angesprochen sein.
… wenn es denn eine PH geben würde. Ich wundere mich immer wieder wie viele Leute immer noch keine diesbezüglich Absicherung haben… ein hoch auf die Forderungsausfalldeckung
Viele Grüße
Loroth
Viele Grüße
zahao
Hallo zahao,
… wenn es denn eine PH geben würde.
Klar, logisch. Mir ging es auch nur darum, die fehlerhafte Äußerung zur Benzinklausel klarzustellen.
Ich wundere mich
immer wieder wie viele Leute immer noch keine diesbezüglich
Absicherung haben… ein hoch auf die
Forderungsausfalldeckung
Es ist leider nicht gesagt, dass der Geschädigte eine PHV mit solch einem Einschluss hat (und diesen nutzen könnte)…
Viele Grüße
Loroth
Hallo,
Alles, was mit Ein-/Aussteigen und Be-/Entladen zusammenhängt
ist Fall für KFZ-Haftpflicht.Sorry, DAS ist in dieser Allgemeingültigkeit definitiv falsch.
Ja, ja!
Aber du weißt doch: Ausnahmen bestätigen nur die Regel
Ich denke es würde! Zumindest die Regulierung über
KFZ-Versicherung.
Person B müßte sich direkt an die KFZ-Versicherung wenden und
seine Ansprüche dort geltend machen.Die hat hiermit nichts zu tun, weil sich hier nicht die
Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht hat.
Na wenn das Fahrzeug nicht die Gefahr in sich bergen würde, dass jemand die Tür an den Kopf bekommt, was ist denn dann hier passiert??
Ob Person A nun in irgendeiner Weise den Schaden an die
Gesellschaft zu erstatten hat (also in Regress genommen werden
kann) oder auch für den verlorenen SFR zahlen muß, liegt an
seinem Verschulden, also ob er die erforderliche Sorgfalt
vernachlässigt hat. Entsprechend der Schilderung wäre meine
Tendenz hier ein Nein!Ohne nähere Kenntnis der Situation lässt sich das schwer
beantworten. Ein Richter könnte (!!) auch davon ausgehen, dass
es eben nicht unüblich ist, dass jemand nicht auf der
Fahrbahnseite, sprich links, sondern lieber zum Bürgersteig
hin, also rechts, aussteigen möchte. Somit könnte (!!) man dem
Schädiger eine Fahrlässigkeit unterstellen, indem er diese
Möglichkeit nicht beachtet und stattdessen die Tür einfach
zugeworfen hat.
Und wenn jetzt aber …
Oder vielleicht, wenn …
Die zahlt dann aber auch nicht, weil alles, was mit der
Nutzung von KFZ zu tun hat, vom Versicherungsschutz expliziet
ausgeschlossen wird (s.g. Benzinklausel).Die Benzinklausel gilt nur für den Führer, Halter und/oder
Eigentümer des Kfz, nicht aber für den normalen Beifahrer
(sofern er halt keine der genannten Funktionen inne hat).
Paragrafenreiter (nicht bös gemeint!!)! Ja - hast aber recht. Ich hatte da noch einen anderen Wortlaut vor Augen, da las sich das „mit Gebrauch von…“.
Ergo: die PHV kann sehr wohl angesprochen sein.
Ergo: Wenn du als Beifahrer die Türe öffnest und dabei das Auto nebenan beschädigst, dann zahlt deine PHV??
Zuerst KFZ Haftpflicht - wenn möglich nimmt die Regress beim Verursacher der dann hoffentlich eine PHV oder keine Schuld hat!
Viele Grüße
Loroth
Gruß zurück
Bernd
Hallo,
Na wenn das Fahrzeug nicht die Gefahr in sich bergen würde,
dass jemand die Tür an den Kopf bekommt, was ist denn dann
hier passiert??
Dass an einem Auto Türen montiert sind und diese von einem Dritten (hier: Beifahrer) schädigend „bedient“ werden können, hat doch nichts mit der Betriebsgefahr des Fahrzeugs und ihrer Verwirklichung zu tun.
Die Benzinklausel gilt nur für den Führer, Halter und/oder
Eigentümer des Kfz, nicht aber für den normalen Beifahrer
(sofern er halt keine der genannten Funktionen inne hat).Paragrafenreiter (nicht bös gemeint!!)! Ja - hast aber recht.
Ich hatte da noch einen anderen Wortlaut vor Augen, da las
sich das „mit Gebrauch von…“.
Die zugrunde liegenden Bedingungen einer hier angesprochenen Haftpflicht zu kennen, hat nix mit Paragrafenreiterei zu tun, sondern mit der grundlegenden Aussage, ob und ggf. wie eine Versicherung im vorliegenden Fall angesprochen sein kann.
Ergo: Wenn du als Beifahrer die Türe öffnest und dabei das
Auto nebenan beschädigst, dann zahlt deine PHV??
Nicht nur meine…
Nochmal zum Mitschreiben: Die hier ebenso häufig wie fälschlicherweise angesprochene Bezinklausel greift als Ausschlußgrund nicht!
Zuerst KFZ Haftpflicht - wenn möglich nimmt die Regress beim
Verursacher der dann hoffentlich eine PHV oder keine Schuld
hat!
Vorab: es ist schon hier und an anderer Stelle darauf hingewiesen worden, dass die Kfz-Haftpflicht im vorliegenden Fall möglicherweise/wahrscheinlich gar nicht zuständig ist.
Und weiter: Nach dem obigen Verständnis würde die PHV also bei direkter Inanspruchnahme nicht, beim Regress durch die K-Haftpflicht aber sehr wohl leisten??? Sorry, aber Du widersprichst Dir doch selbst. Entweder die Benzinklausel gilt oder sie gilt nicht.
Viele Grüße
Loroth
Hallo,
ich widerspreche meinen Vorrednern zum großen Teil…
-
Ein-/Aussteigen gehört zum Fz-Betrieb. Viele KR-Versicherer lehnen zwar zunächst ab, das ist aber oft Unwissenheit des Sachbearbeiters oder schlicht erstmal ein Versuch. Es gibt dazu Urteile, eines davon mit einem Schadenersatzanspruch für unser Firmenfz. erstritten
Es greift somit die KR-Haftpflicht, es sei denn es läge hier ein besonderer Grund vor, dass das Fz nicht in Betrieb/Gebrauch war. -
Auch Fahrlässigkeit und sogar grobe Fahrlässigkeit ist in der KR-Haftpflicht voll versichert - der Versicherer hat keine Regressmöglichkeit. Die Legende lebt, ist aber so.
-
Ein Mitverschulden des Geschädigten liegt hier m. E. schon vor - immerhin hätte er sich mal bemerkbar machen können, denn dass der Rechtsaussteiger die Tür schlie0t, war ja zu erwarten. Wenn wir von 2 Erwachsenen ausgehen, sage ich jetzt mal 25 - 50% Mitverschulden, ist aber ein spontanes Bauchgefühl, so einen Sachverhalt hatte ich in der Realität noch nie.
Grüße, M