Fall Kaufrecht/Schuldrecht

Hi Community,
Ich habe hier einen Fall, den ich nicht eindeutig gelöst bekomme (fürs Studium) und ich würde mich freuen, wenn hier mir jemand helfen könnte. Je ausführlicher umso besser, da ich ein Referat über den Fall halten muss. Die § zur Begründung benötige ich selbsverständlich auch. Besonders wichtig ist mir die Frage mit der Werbung durch den Hersteller und dem Vertreten müssen des V.
Schoneinmal vielen Dank im Voraus.

Der K ist tief beeindruckt von den Werbeaussagen eines Shampooherstellers, der im Fernsehen damit wirbt, dass bei regelmäßiger Anwendung aufgrund des einzigartigen Wirkstoffes das Haar innerhalb von zwei Wochen komplett schuppenfrei ist. K kauft deswegen im Friseursalon des V zwei Flaschen des „Spezial-Shampoos“ für insgesamt 20 Euro. Bei dieser Gelegenheit nimmt er auch noch eine Tönungscreme für 10 Euro mit, um seine natürliche Haarfarbe wieder etwas „aufzufrischen“. Obwohl er das Shampoo vorschriftsmäßig anwendet, stellt sich auch nach zwei Wochen nicht der gewünschte Effekt ein. Auch die Tönungscreme hat aus seiner Sicht „auf ganzer Linie versagt“. Denn sie bewirkte lediglich einen leichten Grünschimmer in Ks Haaren. Um diesen zu beseitigen, musste er sich die Haare dunkel färben lassen, was ihn 50 Euro gekostet hat. Beides reklamiert er bei V. V erwidert, er sei für beides nicht verantwortlich. Schließlich habe er beim Verkauf des Shampoos keinerlei Zusagen gemacht. K habe auch nicht danach gefragt und „sauber geworden“ seien die Haare des K ja schließlich auch, mehr sei von einem Shampoo nun mal nicht zu erwarten. Im Übrigen kenne er die Werbespots des Herstellers nicht. Auch für den Grünschimmer nach Benutzung der Tönungscreme sei er nicht verantwortlich. Welche Ansprüche hat K gegen V?

Wenden Sie sich vertrauensvoll ausßerhalb der Vorlesung an Ihren Prof.!

Hallo, ich denke hier kann Schadensersatz lt BGB verlangt werden.

sorry, aber hierfür reicht mein wissen nicht aus!
kann deshalb nicht weiter helfen.

Ein Käufer einer Sache kann verlangen, dass das Produkt sein Werbeversprechen „hält“. Allerdings beschränkt sich das auf Werbeversprechen, die nicht zu ausgefallen/utopisch sind. Angenommen das Shampoo hätte ein Haarwachstum von mehreren Zentimetern pro Woche versprochen, kann man das natürlich nicht glauben und auch nicht einfordern.

Der Verkäufer der Sache hat übrigens voll für die Versprechungen der Hersteller einzustehen.

BGB § 434 – Sachmangel
Absatz 1: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
    Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Allerdings sollte ein Frisör (hier als Händler und Fachmann) die Eigenschaften eines von ihm verkauften Shampoos kennen!
Und schließlich profitiert der Händler von Werbeaussagen des Herstellers, weil sie dem Händler wegen des Einflusses auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers zugute kommen.

Und wenn das Werbeversprechen nicht irgendwo die Einschränkung z. B. „abhängig von Haarfarbe“ enthält, würde ich die 14 Tage Anwendung ohne Ergebnis auch als verbindlich nehmen und vom Händler mein Geld zurückverlangen, da ein Sachmangel vorliegt.
Auf eine Nacherfüllung nach § 439 BGB würde ich hier nicht gehen.
Auch könnte eine Kaufpreisminderung nach § 441 BGB in Frage kommen. Hier wäre denkbar, den Kaufpreis zu reduzieren bis zum Preis eines gewöhnlichen Shampoos.

Bei der Tönungscreme wäre ich mir nicht sicher, ob man hier einen Sachmangel nachweisen kann. Hier ist in den Anleitungen immer eine Einschränkung in Abhängigkeit von der Haarbeschaffenheit bzw. Ausgangshaarfarbe enthalten.
Könnte man hier einen Sachmangel beweisen, müsste man auch den Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB prüfen.

Da ich aber keine Rechtsanwalt bin, garantiere ich nicht für die Vollständigkeit der Prüfung….

Frage einfach weitergeben oder mit meinen Aussagen als Grundlage eine Antwort finden.

Hi,
einst muss du wissen, dass mit der Werbung dahin gestellt ist. Es hält nicht immer, was es wirbt!
Wenn das Shampoo nicht die Wirkung bringt, sagt wahrscheinlichst auch die Werbung zu 95% des Anwenders begeistert sind. Evtl. gehört K zu den 5%, die unzufrieden sind, weil es bei den nicht gewirkt hat. K hätte die Ware zu geben können, wenn V Kulanz sich verhält, Umtauschrecht nach 14Tage?
Wenn V es nicht tut, kann K direkt an den Hersteller wenden, in dem er Briefe schreibt, und zwar mit Fakten und Argumente formulieren.
Mit 50,- kann K in die Haare schmieren (hat er auch), es sei denn K hat „die bläuliche Haare“ fotographiert und dem Hersteller mit schickt.
In der Hoffnung, dass der Hersteller den gesamten Betrag erstattet.
Das ist nur meiner Meinung, was rechtlich angeht, weiss ich nicht…
viel Glück…

danke Hüllfe, hast mir da bei der Werbung sehr geholfen.
Hatte mir eigentlich von firstguardian (dem „Experten“) mehr erhofft, aber deins is super.

bbyv1505 seins is schon wieder zu sehr an die Praxis orientiert. hilft mir als „Theoretiker“ nur bedingt weiter. Aber dennoch nicht verkehrt.