Hallo Forum,
wie bewertet Ihr folgenden Rechtsfall?
Kunde K bekommt nach einem Immobilienkauf von einem Makler M nach einer Übergabe (Schlüssel etc.) ein Schriftstück vorgelegt, das er unterschreibt (Anerkenntnis Erhalt Schlüssel etc.). Eine Kopie des Schriftstückes bekommt er nicht, da kein Kopierer vorhanden ist.
K ist durch den vorausgegangenen Immobilienkauf (Versteigerung mit extrem nervenaufreibenden Verlauf) noch ein wenig durcheinander.
Später glaubt K, sich zu erinnern, dass vor dem Unterschriftsblatt weitere Blätter geheftet gewesen sind, auf die die Unterschrift ggf. Wirkung haben könnte!
K erbittet telefonisch eine Kopie des Schriftstückes, was ihm auch zugesagt wird. Das versprochene Fax kommt nicht.
Wie kann K verhindern, dass die geleistete Unterschrift Rechtswirksamkeit für weitere Vertragsbestandteile als die Anerkenntnis über den Erhalt des Schlüssels entfaltet?
a) Genügt eine schriftliche Erklärung an den Makler in der Form von
„Hiermit erkläre ich den Rücktritt von allen Rechtsgeschäften, die ich am xx.xx.2007 mit Herrn M geschlossen habe …“?
b) Welche andere Möglichkeit des Rücktritts von der Unterschrift gibt es? Die Unterschriftsleistung liegt 7 Tage zurück.
zunächst einmal handelt es sich, um genau zu sein, nicht um einen Rücktritt, wenn man eine Erklärung nicht abgegeben haben will, sondern um eine Anfechtung (wenn man sie „rückgängig machen“ möchte). Wenn der Fall allerdings so liegt, wie von dir dargestellt, scheint mir etwas ganz anderes auf der Hand zu liegen: Der K will gar nichts rückgängig machen - er weiß ja auch gar nicht, was - , sondern er möchte im Nachhinein für sich und den anderen klar stellen, was er erklären wollte. Der Unterschied ist: er will, wenn das nicht nötig ist, nichts ändern, sondern nur Zweifel ausschließen.
Dazu könnte er an den Makler z.B. schreiben: Ich bin mir nicht mehr ganz sicher, was ich am … bei Ihnen unterschrieben habe, da mir keine Kopie vorliegt. Sicherheitshalber erkläre ich hierdurch, dass ich ausschließlich den Erhalt von Schlüsseln etc… quittieren wollte.
Das ist die „entspannte“ Form der Vorgehensweise. Will er etwas deutlicher werden (z.B. weil er argwöhnt, dass er da hereingelegt werden sollte), schreibt er zudem etwa: Sollte meine Unterschrift darüber hinaus andere Erklärungen betreffen, fechte ich diese hiermit an.
Übrigens besteht nicht unbedingt Grund zur Sorge für den K. Der Makler muss im Ernstfall Einsicht in das unterschriebene Papier zulassen (jedenfalls durch einen Anwalt des K), und anfechten kann der K immer noch dann, wenn er denn eines Tages erfährt, was er da unterschrieben hat (allerdings spätestens nach 10 Jahren, § 121 Abs. 2 BGB).
Ich hoffe, das hilft erst mal allgemein ein bisschen weiter.